Anny
Kennt sich da jemand aus? Ein Onkel meines Verlobten ist gestern verstorben. Er vererbt lediglich Schulden und es gibt keine Gegenstände von Wert. Daher wollen die Geschwister das Erbe ablehnen. Ich kenn mich absolut nicht aus. Habe nur mal gehört, dass im Falle, dass man das Erbe ablehnt man auch nichts aus der Wohnung des Verstorbenen heraus nehmen darf ? Es könnte ja etwas darunter sein, womit ein Teil der Schulden getilgt werden könnte? Jedenfalls möchte ein Bruder heute in die Wohnung des Verstorbenen (ein Gerichtsvollzieher rief die Polizei, um die Wohnung öffnen zu lassen. Diese fand dann denn Verstorbenen in seiner Wohnung) Können die Angehörigen den Vermieter bitten die Wohnung zu öffnen? Sofern der Vermieter einen Schlüssel hat. Bzw ist es erlaubt in die Wohnung zu gehen? Lg. Anny
Nein. Wenn sie das Erbe ablehnen, sind sie raus.
Dein Verlobter braucht die Sterbeurkunde, muss zum Amtsgericht (Termin vereinbaren) und dort das Erbe ablehnen. Wird das Erbe auch für eure Kinder abgelehnt, musst du mit. Ihr dürft die Wohnung ab jetzt nicht mehr betreten und keine Wertgegenstände entwenden - andernfalls gilt das Erbe als angenommen. Die Wohnung müsst ihr nicht räumen. Das muss der Erbe. Gruß h
Sehr wohl ausgeräumt werden! (Fotoalben, Unterlagen usw.)
Man braucht nicht zwingend die Sterbeurkunde um das Erbe auszuschlagen. Es werden lediglich die Daten des Verstorbenen sowie das Sterbedatum benötigt. Das Erbe kann man an seinem Wohnsitz-Notariat ausschlagen. Das Notariat beurkundet dann die Erbausschlagung und sendet diese an das Nachlassgericht das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Die Erbausschlagung kostet pauschal 30 Euro. Hat der Erbe Kinder, geht sein Anteil des Erbes automatisch auf seine Kinder über, wenn der Erbe ausschlägt. Deshalb ist es sinnvoll, auch für die Kinder das Erbe auszuschlagen. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen sie es selbst machen, sind die Kinder noch minderjährig, müssen beide Sorgeberechtigten gemeinsam für die Kinder ausschlagen. Wenn man das Erbe ausschlägt, darf man nichts aus der Wohnung nehmen. Eine Erbausschlagung gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge wie auch für ein Testament. Sie gilt für alles Erbe, sowohl Guthaben als auch Schulden. Schlagen mehrere Personen das Erbe aus, können sie gemeinsam zu einem Notar gehen. Dann kostet es nur ein Mal 30 Euro, wenn jeder selbst zum Notar geht, muss jeder 30 Euro für die Ausschlagung bezahlen. Beerdigungskosten sind jedoch von der Erbausschlagung ausgenommen. Diese müssen trotzdem bezahlt werden. Meine Informationen habe ich heute von einem Notar bekommen, da wir heute wegen einer Erbausschlagung bezüglich des Erbes meiner Schwiegermutter beim Notar waren. Gruß Sylvia
ICH würde das nur in Begleitung machen. Falls es später Streitigkeiten gibt und irgendwelche Wertgegenstände fehlen. Meine Schwester ist vor wenigen Wochen gestorben. Wir haben - nachdem wir Unterlagen aus der Wohnung geholt haben - die Schlüssel abgegeben. Für Fotos und andere persönliche Gegenstände haben wir den Hausmeister gebeten, sie uns auszuhändigen. LG h
Für Beerdigungskosten können später vom Erbe zurück verlangt werden. Grüße h
Wir haben das damals mit dem Vermieter geklärt... Der war sehr “großzügig“ und hat uns alles mitnehmen lassen, was wir noch gebrauchen konnten, den Rest hat sein Sohn übernommen, der die Wohnung übernommen hat. Das war Gott sei Dank sehr problemlos
nein der Vermieter darf die Wohnungstüre nicht öffnen, es ist doch bestimmt ein Siegel dran, wenn der Verstorbene tot in der Wohnung gefunden wurde, dann kommt da die Spusi dazu. so war es bei einer Arbeitskolegin die Spurensicherung hat die Wohnung zugeklebt (Spusi)
Falls wer von den Angehörigen schwanger ist bzw Eltern wird, dann gleich für das Ungeborene mit ausschlagen. Man wird dann "vorläufig" ausgelassen, nach der Geburt dann mit der Geburtsurkunde des Neugeborenen zum Amtsgreciht7Familiengericht und dann wird das ganze rechtsmäßig. Beerdigungskosten müssen die Angehörigen trotzdem tragen, vom Erben wiederholen geht dann ja nichts mehr wenn alle ausschlagen . Vater Staat zahlt die auf keinen Fall. Und nein, aus der Wohnung würde ich so nichts mitnehmen. Wenn würde ich das ganz genau vorher absprechen mit dem Gerichtsvollzieher der damit beauftragt wird was an persönlichen Dingen mitgenommen werden darf. Auf keinen Fall würde ich mich da auf Hausmeister oder Vermieter verlassen - denn der Staat wird da mehr Interesse daran haben wegen der Kosten.
So hatte ich es auch gedacht und meinem Verlobten gesagt er soll seinem Onkel dringend abraten, die Wohnung zu betreten, bevor alles geklärt ist. Da niemand das Erbe annimmt, kann auch niemand etwas aus der Wohnung nehmen (was evtl. zu Geld gemacht werden kann). Traurig, dass der Bruder kein Interesse an dem verstorbenen hatte, nun aber gucken will, was er gebrauchen kann... Tja, so ist das ja leider oft :-(
man kann zwar dem erben die rechnung schicken, aber laut unseres notares kennt er keinen Fall, wo der Staat die Beerdigungskosten rückerstattet hat, weil ja zumal erst die anderen Gläubiger dran wären. Da bleibt nix übrig.
Die Wohnung darf mit Sicherheit nicht betreten werden bevor die Polizei fertig ist... ich würde mit minimal 4 Tagen rechnen.
Die Polizei muss die Wohnung frei geben. Das passiert in der Regel recht schnell, wenn ein natürlicher Tod vorlag. Solange ist sie versiegelt (Polizeisiegel). Dann bekommen die nächsten Angehörigen die Schlüssel ausgehändigt und können rein. Ist klar, dass das Erbe ausgeschlagen wird, dürft ihr nur Unterlagen und Fotos (etc) mitnehmen. Wertsachen müssen drin bleiben. Gruß h
Daran wird sicher keiner halten, der das nicht will... in die Wohnung kommt man nach kurzer Zeit bevor man ausgeschlagen hat oder nicht.
Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll oder bereits wurde, darf der Ausschlagende nicht in die Wohnung. Es dürfen auch keine Gegenstände des Erblassers aus der Wohnung geholt werden. Dies stellt eine Annahme des Erbes dar. Entgegen anderer aussagen in diesem Thread gehören hierzu auch persönliche Gegenstände, denn auch diese gehören zum Nachlass. Während der Ausschlagung beim Nachlassgericht muss der Ausschlagende versichern, dass er nichts genommen hat. Wer hier lügt, macht sich strafbar. Würden Gegenstände aus der Wohnung geholt, protokolliert das Nachlassgericht eine Anfechtung der Annahme und die Sachen müssen zurückgebracht werden. Eine Ausschlagung stellt den ausschlagenden rechtlich so, als hätte er nie geerbt, 1953 BGB. Daher muss und darf sich jemand der ausschlägt nicht um die Schulden des erblassers kümmern. LG
Fotos gehören lt Rechtshelfer vom Amtsgericht und dem Bestatter nicht dazu. Wir sind zum Vermieter und haben höflich gefragt - sonst bliebe mir von meiner Schwester ausnahmslos nichts. Sofern er Fotos findet, bekommt meine Mutter sie ausgehändigt. Verpflichtet wäre er allerdings nicht dazu. Gruß h
Soviel zur Theorie... praktisch kann alles rausgeschleppt sein bevor überhaupt ein Termin beim Nachlassgericht gemacht worden ist, geschweige denn ausgeschlagen worden ist.
Sehr großzügig, aber rechtlich gesehen Verfügung über fremdes Eigentum. Würde ich (Rechtspflegerin und somit vom Fach) so nie kommunizieren. Weder Nachlassgericht, noch Vermieter, noch Gerichtsvollzieher steht eine solche Verfügung über den Nachlass zu. Das dürfen nur die Erben, denn ihnen gehören ja die Fotoalben. Schlagen alle aus, erbt der Staat. LG
Das haben wir uns nicht getraut, aber du hast Recht. Wir haben nur Dokumente in den Ordnern mitgenommen. Die heben wir außerhalb der Wohnung auf, weil sie intensiv riechen :-( LG
Sobald klar ist, daß das Erbe ausgeschlagen wird, darf man die Wohnung nicht mehr betreten. Auch evt Autos dürfen nicht mehr bewegt werden. Wir haben das erst gehabt..
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