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Überstundenabbauen Krankheitsfall

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Überstundenabbauen Krankheitsfall

StiflersMom

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Im Januar hab ich nur 3 Dienste,da meine Überstunden abgebaut werden. Wahrscheinlich werde ich aber ein Op haben im Januar. Da man durch Krankheit keinen Nachteil haben darf,bau ich dann trotzdem Überstunden ab? Mein Arzt sagt,dass ich trotzdem eine AU brauche,da mein AG mich auf keinen Fall einsetzen darf und 'Dienstverpflichtung' bei der Coronalage ja nicht unrealistisch ist.


Cuci

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Antwort auf Beitrag von StiflersMom

Bei uns (Einzelhandel) gab es die Regelung, dass der eingeplante Überstunden Abbau dann trotzdem vollzogen ist. Im Gegenzug wäre man für 20 Überstunden eingeplant und wird krank, kriegt man die auch wie geplant. Das gilt für die ersten zwei Wochen. Danach nur Stunden laut Vertrag. Diese Regelung gab es auch bei meiner Mutter (Krankenschwester). Bei meinem Arbeitgeber vorher (auch großer Einzelhändler) gab es das jedoch nicht. Also weiß ich auch nicht, inwiefern diese Regelung allgemein gültig ist. Habt ihr einen Betriebsrat, wo du mal fragen könntest?


Schnegge89

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Antwort auf Beitrag von Cuci

Bei uns bekommt man im Krankheitsfall pro Tag 1/5 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ersetzt. heißt, bei vollzeit pro Tag 8 Stunden.


Liv20

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Antwort auf Beitrag von StiflersMom

Genau wie dein Arzt sagt. Du bekommst eine AU. Bei Überstunden frei kann man ja jeder Zeit, wenn es im Betrieb nicht passt, doch zum arbeiten einbestellt werden. Außerdem sollten dir ja im Krankheitsfall (oder nach OP) die Überstunden dann nicht gestrichen werden. Solang es jetzt nichts rein ästhetisches ist was gemacht wird. Also erst au, und dann kannst du bei Gelegenheit Überstunden frei machen


sternenfee75

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Antwort auf Beitrag von Liv20

Bei uns im KH wären die geplanten Stunden weg, sofern der Plan schon geschrieben ist und man dann krank wird. Umgekehrt bekommt man auch geplante Überstunden gutgeschrieben. Nur Urlaubstage bleiben erhalten.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von StiflersMom

BAG, 11.09.2003 – 6 AZR 374/02 "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist." Grundsätzlich gilt also: Wurde der Überstundenabbau, also die Freistellung von arbeitsvertraglichen Pflichten bereits vor Eintritt einer AU festgelegt, gilt der Arbeitszeitausgleich als gewährt. Der AG ist nur zur Nachgewährung verpflichtet, wenn in TV/BV/AV geregelt. Der AG kann aber keinen wirksamen Freizeitausgleich gewähren, wenn ihm bereits bei Planung bekannt ist, dass der AN (weiterhin) arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Die Stunden sind leider weg, ausser andere Regelung.


Trini

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Antwort auf Beitrag von StiflersMom

Wenn man bei uns Gleitzeit-frei eingetragen hat und dann krank wird, sind die Stunden futsch (anders bei Urlaub). Trini


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von StiflersMom

Hier würde die Überstunden trotzdem abgebaut. Doof geplant :-( Kannst du die OP nicht in den Februar schieben?


Lavendel79

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Antwort auf Beitrag von StiflersMom

Wie es bei "Diensten" ist, weiss ich nicht aber bei uns gilt , dass geplante Überstundenabbau nicht durch AU wieder rückgängig gemacht werden darf. Da bist Du dann krank in der Freizeit wie auch am Wochenende. Bei Urlaub ist es anders, der kann storniert werden bei AU.