veralynn
hallo wir haben am 15.12 eine neue mitarbeiterin eingestellt, von der wir super überzeugt waren. mein mann hat ihr unglücklicherweise schon bald das du angeboten. jetzt hat sie sich in der kurzen zeit als das pure gegenteil, von dem was wir erwartet haben, heraus gestellt. sie hat uns zudem total hinters licht geführt. wir müssen diese person nun abmahnen, weil sie sich schon einige, unakzeptable dinge geleistet hat und sich ausserdem nicht an das im arbeitsvertrag erwähnte teilpensum halten will. sollte sie sich tatsächlich nicht daran halten, dürfen wir sie fristlos kündigen (unentschuldigtes fehle am arbeitsplatz). das haben wir beim rechtsdienst unseres arbeitgeberverbandes abgeklärt. aber wir möchten den arbeitsvertrag sowieso per 28.2 wieder kündigen (kündigungsfrist 30 tage). die abmahnung bekommt sie per eingeschriebenen brief. allerdings ist dieser brief sehr förmlich, in meinen augen passt da kein du. ich würde im brief siezen. was meint ihr? und darf ich in dieser abmahnung auch gleich die kündigung per 28.2 aussprechen od. muss ich das separat machen? weiss das jemand? danke p.s ich schreib den brief im namen meines mannes, der hat keinen nerv für solche dinge. wie gesagt, er ist per du mit ihr (leider).
na per SIE.
Natürlich per SIE. Ist ja auch kein Freundschaftsbrief. Kündigung natürlich auch separat. Korrigiert mich, aber ist es nicht so, daß Arbeitszeitvergehen fristlos gekündigt werden kann?
ich weiss nicht, wie die rechtslage in deutschland ist, bei uns in der schweiz ist es möglich, nach vorangehender schriftlicher abmahnung. schliesslich begeht sie vertragsbruch. wie würdest du als arbeitgeber reagieren, wenn eine mitarbeiterin einen vertrag mit teilpensum (40%) unterschreibt, sie dann aber am 11. januar dir sagt, dass sie für den rest des monats nicht arbeiten könne, weil sie was anderes vor hat?!? lg
Was die Anredeform angeht: Auf jeden Fall Sie, bei formalem Schriftverkehr immer! Ich habe auch einige Kunden, die ich duze, schreibe sie in Rechnungen aber auch immer mit Sie an. Wegen der Koppelung Abmahnung/Kündigung: Das geht meines Erachtens nicht, weil die Abmahnung ja die Vorstufe zur Kündigung darstellt. Aus meiner Sicht ist das so ähnlich, als würdet ihr eine Zahlungserinnerung gleichzeitig mit dem Mahnbescheid schicken, bildlich gesprochen. Müsst ihr sie denn abmahnen, wenn ohnehin klar ist, dass ihr gekündigt wird? Ansonsten könntet ihr ja auch gleich die Kündigung aufsetzen. LG Nicole
ja kündigen sowieso aber fristlos nur, wenn sie sich nicht an den vertrag hält und das müssen wir vorher abmahnen. lg
x
doch, 2 wochen, was normal ist in unserer branche und weil wir wirklich überzeugt gewesen sind. 2 tage nach ablauf der probezeit war sie zum ersten mal krank (migräne).
hmmm hast Du mal ausgerechnet, auf wieviel % sie jetzt käme?
nein, habe ich noch nicht. ich muss das noch machen. sie müsste eigentlich MINDESTENS 2 halbtage und einen ganzen tag pro woche arbeiten, es sind feste wochentage ausgemacht. diesen monat hat sie 2 ganze tage und 2 halbe gearbeitet. 2 halbe kommt sie noch nächste woche und von da an kann sie dann nicht mehr im januar. das hat sie uns vorgestern mitgeteilt. ausserdem hat sie im dezember ihr pensum knapp nicht erreicht. "ihre wochentage" fielen zum teil auf weihnachten und silvester, wir durften sie nicht an allen feiertagen arbeiten lassen, haben sie aber trotzdem fürs vereinbarte pensum bezahlt, deshalb ist sie jetzt im minus und müsste dies eigentlich noch kompensieren. sachen gibts........
Das "SIE" ist pflicht bei so einem Brief! Ausserdem siehst du die eh nie wieder, denn sie wird für den Rest ihrer Zeit Krank sein! Und mit angestellten sollte man die " SIE " Form wählen.
das befürchten wir auch. sie hat aber nur ein teilpensum bei uns, für den rest ist sie arbeitslos. wenn sie krank ist, hat sie dort auch ein problem. bei uns in der schweiz ist man bei arbeitslosigkeit nur 1 monat krankenversichert......... eigentlich hätte sie uns entlasten sollen, jetzt ist eher das gegenteil der fall. sowas haben wir noch nie erlebt. wir müssen noch einiges lernen. lg
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