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Geschrieben von Caot am 26.04.2024, 7:35 Uhr

Achtung!

Es muss ein Ausbildungsvertrag vorliegen. Beim Bachelor ist das gegeben, wenn das dual ist, beim darauf folgenden nicht unbedingt.
Mein Sohn kann den Master machen, aber nur unterstützend. Das wäre ein Teilzeitvertrag und da bekäme das Kind kein Kindergeld, auch nicht u25. Da kommt es nämlich auf die Arbeitsstunden an. Das muss man sich ausrechnen, mehr Stunden oder lieber Kindergeld.

Vorher genau erkundigen unter welchen konkreten Bedingungen, bei der Zweitausbildung, Kindergeld tatsächlich gezahlt wird.

 
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