Testament - so sorgen Sie richtig vor

Testament - so sorgen Sie richtig vor

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Das Leben ist endlich - und besonders Eltern sollten für den schlimmsten Fall Vorkehrungen treffen, damit der Nachwuchs entsprechend ihren Wünschen versorgt ist. Wir erklären, wie ein gültiges Testament aussieht und wo es aufbewahrt wird.

Naturgemäß möchten wir uns mit dem eigenen Tod nur ungern befassen. Deshalb schieben wir auch das Anfertigen eines Testaments als nicht dringend erst einmal lieber auf die lange Bank. Trotzdem sollten wir unseren letzten Willen besser festhalten, solange wir kerngesund sind. Leider kann der Ernstfall ja manchmal auch ganz unvorhergesehen eintreten. Gibt es im Todesfall dann kein Testament, wird das Erbe entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Vor allem wenn man jemanden besonders bedenken will oder bei komplizierten Familienverhältnissen, ist ein letzter Wille sinnvoll.

Generell gibt es drei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen: Sie können es mit der Hand selbst schreiben. Oder Sie lassen es von einem Notar beurkunden. Ein Paar kann seinen Willen auch in einem sogenannten Berliner Testament niederlegen.

Ein handschriftliches Testament

Bei einem handschriftlichen Testament kommen erst einmal keine Kosten zu Stande. Aber im Erbfall müssen die Erben einen Erbschein beantragen, dieser kostet dann mehr als ein Testament vom Notar. Grundsätzlich muss ein handschriftliches Testament voll und ganz mit der Hand geschrieben werden. Ein Ausdruck zu unterschreiben, ist nicht ausreichend. Übrigens kann ein Gutachter eine Fälschung des Testaments im Zweifel anhand der Handschrift erkennen.

Ort, Datum und Unterschrift sind außerdem ganz wichtig und eine Überschrift wie "Testament" oder "Letzter Wille". Wird das Testament von einem Ehepaar oder von eingetragenen Lebenspartnern aufgesetzt, muss es selbstverständlich von beiden unterschrieben werden. Weitere formale Richtlinien gibt es zum Verfassen sonst zwar nicht, aber achten Sie darauf, alles klar und eindeutig aufzuschreiben. Sind Sie unsicher, fragen Sie besser vorab einen Fachanwalt um Rat.

Änderungen bei einem eigenen, persönlichen Testament sind zwar jederzeit möglich, müssen dann aber auch immer unterschrieben werden. Experten raten eher davon ab, in einem Dokument Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen, sondern empfehlen, das alte Schriftstück zu vernichten und ein neues zu verfassen.

Ein Testament vom Notar

Ein Testament, das vom Notar aufgesetzt und beurkundet wurde, ist rechtlich unangreifbar. Dafür kostet das Schriftstück aber natürlich auch etwas. Zudem müssen die Erben in diesem Fall keinen Erbschein beantragen. Bei einem späteren zweiten Testament muss man darauf bestehen, dass der Notar den ersten Vorläufer herausgibt, so dass es vernichtet werden kann.

Ein Berliner-Testament

Bei einem Berliner Testament setzen sich die Partner, entweder Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, gegenseitig als Erben ein, Schlusserben sind die gemeinsamen Kinder. Bei einem gemeinsamen Testament sind Änderungen nach dem Tod eines Partners nicht mehr möglich - nur wenn man einen Änderungsvorbehalt, eine so genannte Freistellungsklausel eingebaut hat. Deshalb sollte man genau abwägen, ob man solch ein Dokument aufsetzen möchte.

Wo muss das Testament aufbewahrt werden?

Das Testament sollte man natürlich so aufbewahren, dass es im Todesfall gefunden werden kann. Im Familienstammbuch oder bei den persönlichen Unterlagen ist beispielsweise ein guter Platz. Jedoch kann es so natürlich auch von einer Person gefunden werden, die es vielleicht vernichtet, weil sie nicht begünstigt wurde. Oder sie reichen es an Ihren Haupterben, dann wird auf Ihr Testament wahrscheinlich auch gut aufgepasst. Man kann es alternativ auch für etwa 70 Euro beim Nachlassgericht verwahren lassen. Dort ist es auf jeden Fall sicher deponiert, ohne dass Dritte Zugang haben.

Testierfähig: Wer darf ein Testament schreiben?

Für ein Testament vom Notar muss man mindestens 16 Jahre alt sein, für einen handschriftlichen "Letzten Willen" muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Eine fortgeschrittene Demenz oder ähnliche Erkrankungen bedeuten einen Verlust der Testierfähigkeit. Möchte jemand ein Testament anfechten, wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Ein Nachweis ist hier oft sehr schwierig. Deshalb kann es sich unter Umständen empfehlen, die Testierfähigkeit vorab von einem Neurologen bestätigen zu lassen.

Wer kann erben?

Als Erbe können nur natürliche oder juristische Personen eingesetzt werden. Tiere, Autos und dergleichen können nichts erben. Möchte man sein Haustier absichern, muss man einen Mensch als Erbe einsetzen, der die Auflage bekommt, sich um das Tier zu kümmern. Pflegekräfte in einem Heim dürfen weder erben noch insgesamt Geld annehmen, dies verbieten die Heimgesetze der Länder. Und generell haben Ehegatten, Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Enkel einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtanteil, sie können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

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