Guten Morgen Frau Bader,
ich würde gerne fragen was ich als Entlohnung während eines Beschäftigungsverbotes erwarten kann, da ich die Monate vor der Schwangerschaft langzeitkrank bzw. mich am wiedereingliedern war, ich es aber so verstanden habe, dass der Mutterschutzlohn anhand der letzten drei Monate VOR der Schwangerschaft ausgerechnet wird. Ich habe die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen und wurde 2 Wochen nach normalem Einsatz schwanger. Nun, in der 11-Woche stellt sich die Frage eines teilweise oder kompletten Beschäftigungsverbots da mein Job mit viel Stress verbunden ist und dies schon öfters zu Krämpfen und mehrmals zu Blutungen geführt hat. Wegen den Blutungen wurde ich jetzt auch erstmal 2 Wochen krank geschrieben. Meine Frauenärztin überlegt aber wie gesagt ein BV. Auch da die Frage, würde die Krankschreibung gegen ein BV sprechen? Die Krankheit war aber ja direkt mit der Schwangerschaft und dem Job verbunden.
herzlichen Dank im Voraus!
beste Grüße
EP
von
ERPA
am 26.04.2024, 09:52
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach erfolgreicher Wiedereingliederung
Hallo,
Wiedereingliederung bedeutet ja, dass Sie noch krankgeschrieben sind bzw Leistungen von der Dt RV erhalten. Das geht einem BV vor. Mit anderen Worten: das BV spielt erst dann eine Rolle, wenn Sie nicht mehr krank sind.
Wenn das wieder der Fall ist erhalten Sie den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.04.2024
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach erfolgreicher Wiedereingliederung
AU geht vor BV. In ihrem Fall ist bei Krämpfen bzw. Blutungen AU richtig.
Sollte ihre Arbeit eine Gefahr für das Ungeborene sein kann der Frauenarzt ein BV aussprechen. Das hätte er allerdings mit Feststellung der Schwangerschaft gemacht.
Sollte ihr Arbeitsplatz nicht mutterschutzkomform sein muss ihr AG ein BV aussprechen.
Zurzeit erscheint es mir so, das das was sie haben zur AU zählt. Wenn die 6 Wochen Lohnfortzahlung vorbei sind bekommen sie Krankengeld. Da die AU schwangerschaftsbedingt ist, was unbedingt mit drauf stehen muss, kann der Zeitraum für die Berechnung des EG ausgeklammert werden.
Da sie eine Wiedereingliederung hatten waren sie während der Zeit und davor AU. Die Zeit als 0-Runde. Jenachdem wie lange sie AU waren gibt es im Berechnungszeitraum von 12 Monaten noch Monate mit Gehalt wovon das EG errechnet wird. Das EG wird mindestens 300 € sein.
Ein BV würde dazu führen, dass sie weiterhin ihr Gehalt bekommen als wenn sie arbeiten würden. Für die Berechnung des EG ist das vorteilhafter, weil die Zeit in die Berechnung mit einfließt. Allerdings geht AU immer vor BV und wenn der Gynäkologe ein BV ausspricht muss er es sehr gut begründen. Denn die Krankenkasse prüft genauestens, ob es nicht doch eine AU ist.
von
Ani123
am 27.04.2024, 03:42
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach erfolgreicher Wiedereingliederung
Herzlichen Dank, ja ich war wieder eingegliedert und habe auch in den letzten 3 Monaten meinen Lohn erhalten.
Meine Frauenärztin hatte mich vor 2 Wochen und bis letzten Freitag 26.04, wegen den Blutungen krankgeschrieben. Die haben auch nach 5 Tagen nicht arbeiten aufgehört. Sie hat mir allerdings ab heute ein BV ausgeschrieben weil es einen direkten Zusammenhang mit den Blutungen und Krämpfen und dem arbeitsstress gibt.
die vorrige Antwort in diesem Forum sagt aber, dass die Krankenkasse das möglicherweise in Frage stellt, ist das so?
meiner Ärztin ist es sehr klar. Kann die Krankenkasse das bestreiten?
Danke nochmal!
liebe Grüße
EP
von
ERPA
am 29.04.2024, 10:29