Grauzone
Hallo Frau Bader, ich bin Mutter einer 18 Monate alten Tochter, die derzeit keine Kindestageseinrichtung besucht. Derzeit bin ich schwanger und meine Frauenärztin beabsichtigt mir ein individuelles Beschäftigungsverbot für die derzeitige Schwangerschaft auszustellen. Sie weist mich daraufhin, dass ich eine Auszahlung des Mutterschaftsgeldes nur erhalte, wenn ich meine 18 Monate alte Tochter in Fremdbetreuung gebe. Eine gesetzliche Regelung sei ihr allerdings bekannt. 1. Gibt es eine solche Regelung? Würde mir dann trotzdem ein BV ausgesprochen (ohne Mutterschaftsgeld) oder bekomme ich dann überhaupt kein BV und müßte arbeiten gehen? 2. Da ich Vollzeit arbeite: müßte das Kind dann während des BV auch Vollzeit in die Fremdbetreuung oder reichen 2-3 Stunden täglich aus? 3. WAs mache ich, wenn ich kurzfristig keine Fremdbetreuungsmöglichkeit finde? Mich an das JA wenden ?
Hallo, um mehr Infos zu bekommen, habe ich auch (einige) der Antworten gelesen. Sie können ein BV nur dann bekommen, wenn Sie arbeiten könnten. Das geht aber gerade nicht, wenn Sie das erste Kind betreuen (und der Mann die EZ beendet). Der Ag kann Sie umsetzen, auch sehr kurzfristig - dann müssen Sie arbeiten und das Kind wird nicht betreut - was ja praktisch nicht geht. Ihre Planung halte ich somit für rechtswidrig. Liebe Grüße NB
Strudelteigteilchen
Wenn Du aktuell Vollzeit arbeiten gehst: Wie ist Dein Kind denn während Deiner Arbeitszeit betreut?
misses-cat
Deine Frauenärztin erzählt Schwachsinn, sorry
Grauzone
Ergänzend: mein Mann nimmt derzeit Elternzeit. Sorry, hatte ich vergessen zu schreiben.
Strudelteigteilchen
Dann ist Dein Kind doch betreut. Das Kind muß betreut sein - feddig. Ob vom Mann, von der Oma, von einer Tagesmutter oder in einer Einrichtung ist komplett egal. Es geht nur darum, daß Du bei einem BV ja grundsätzlich arbeitsfähig sein mußt, und dafür mußt Du Dein Kind irgendwo unterbringen können, während Du arbeiten würdest, wenn Du könntest ;-)
Mitglied inaktiv
Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur in dem Umfang, wie du dem Arbeitgeber auch tatsächlich zur Verfügung stehst - und was vertraglich derzeit festgelegt ist. Wenn das Kind vom Vater betreut werden kann, ist das okay.
Grauzone
Ich konkretisiere: derzeit bin ich in der 9 SSW. Mein Mann ist bis Ende Februar 2020 daheim und soll danach Teilzeit arbeiten. Verstehe ich dich richtig: ich bekomme kein BV, wenn ich für Anfang März 2020 keine Betreuungsmöglichkeit habe. Ich müßte dann also bei meinem ArbG arbeiten?
Strudelteigteilchen
Was war denn ab März geplant?
Grauzone
Ich wollte schwanger werden und die Kleine sollte von mir während der Schwangerschaft betreut werden. Eigentlich wollte ich etwas früher schwanger werden, hat aber nicht geklappt. Meine Eltern wohnen im Haus nebenan und wir haben hier viele Nachbarn mit Kinder im ungefähr gleichen Alter, die ebenfalls ihre Kinder zu Hause betreuen.
luvi
Hallo, Wie habt ihr das geplant, unabhängig von einer Schwangerschaft mit BV? Derzeit ist der Vater in Elternzeit und du arbeitest. Wie lange ist der Vater noch in Elternzeit? Wenn eure Idee jetzt ist, dass der Vater ab deinem BV wieder Vollzeit arbeitet, und du die Kinderbetreuung übernimmst, kann es sein, dass der Nachweis über eine andere Betreuungsmöglichkeit als durch dich verlangt wird. Das kann aber auch über Freunde, Oma, Vater (ihr arbeitet in Gegenschichten).... sein. Es muss keine Tagesmutter, Kita sein. Du musst dein Kind dort auch nicht zu deinen eigentlichen Arbeitszeiten hinbringen, darfst das Kind im BV auch selbst betreuen. Es muss aber die Möglichkeit geben, dass du zum Arbeiten beginnst, wenn die Ursache fürs BV wegfällt. LG luvi
Strudelteigteilchen
Und wie war das arbeitstechnisch geplant? Wolltest Du dann kündigen? Wieder in Elternzeit gehen? Das Kind zu Deinen Eltern geben? Du müßtest halt klarstellen, wie die Betreuung geplant war bzw. wie sie gesichert wäre, wenn Du kein BV bekommen hättest. Sonst könnte man auf die Idee kommen, daß Du das BV nur hast, um Dein Kind zu betreuen. Dazu ist es aber nicht gedacht.
Grauzone
Beim ersten Kind hatte ich bereits ein BV und es war klar (aus Sicht der Ärztin), dass ich bei der zweiten Schwangerschaft erneut ein BV bekomme. Geplant war, dass mein Mann bis zur Schwangerschaft (für das zweite Kind) Elternzeit hat und ich während des BV das Kind betreue und nach der Entbindung Elternzeit nehme. Die Ursache für das BV wird nicht wegfallen.
cube
Ein BV kann es nur geben, wenn du grundsätzlich arbeitsfähig bist - was auch einschließt, das du eine Betreuung für dein Kind hast um deinen Arbeitsvertrag überhaupt erfüllen zu können. Wenn du tatsächlich eine zuverlässige Betreuung für Kind 1 hast, dann kann die FA dir auch ein BV ausstellen. Die Betreuung kann auch durch Verwandte, Freunde etc stattfinden. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass du bei einer möglichen Aufhebung des BV´s auch sofort deinen Arbeitsvertrag erfüllen könntest. Vollumfänglich.
luvi
Könnten theoretisch die Großeltern die Betreuung übernehmen, wenn du sofort zu arbeiten beginnen müsstest? Könnten sie dir das schriftlich geben, wenn du das nachweisen musst? Schwierig wäre es, wenn die Großeltern selbst noch voll arbeiten. Kann dein Mann einfach die EZ abbrechen? Das ist ja nur mit Einwilligung des Arbeitgebers möglich. LG luvi
cube
Genau das geht/ginge eben nicht. Du könntest gar nicht arbeiten gehen, weil die keine Betreuung hast. Die ist aber Voraussetzung für ein BV im Sinne von "arbeitsfähig". Das ist unabhängig von den gesundheitlichen Gründen für das BV zu sehen. Also bleibt es erst Recht dabei - ohne Kinderbetreuung kein BV.
Grauzone
Bekomme ich dann kein BV oder bekomme ich nur keine Geldzahlungen (aber BV)? Muss ich dann arbeiten gehen?
Grauzone
Wo ist dies geregelt? Oder hast du´einen Link zu einer Publikation (oder ähnliches)?
Mitglied inaktiv
Na wenn du nicht arbeiten kommst, droht Kündigung Ihr habt euch das mit der Elternzeit vom Mann und bezahltem Vollzeit bv schön ausgedacht.... Aber die fehlende Kinderbetreuung nicht bedacht. Und was ist überlegt, wenn die Schwangerschaft nicht so schnell klappt oder du eine Fehlgeburt erleidest (was ich euch natürlich nicht wünsche)
cube
§ 3 Abs. 1 MuSchG, der da lautet: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“ D.h. du bist grundsätzlich arbeitsfähig. Ansonsten würde ja ein BV gar keinen Sinn machen - wer eh nicht arbeiten gehen kann/arbeiten geht, muss auch nicht vor einer Gefährdung durch die Arbeit geschützt werden. Deshalb gibt es zB auch kein BV, wenn eine AU bereits vorliegt oder während der EZ - in beiden Fällen arbeitest du nicht bzw. bist nicht arbeitsfähig - musst also auch nicht vor einer Gefährdung durch die Arbeit geschützt werden.
Grauzone
Bist du dir da sicher? Wäre ich jetzt aufgrund eines Bruchs (beispielsweise Bein) seit 2 Wochen arbeitsunfähig erkrankt (die Heilung würde noch 8 Wochen dauern), dann würde ich genauso ein BV bekommen. Nur die Entgeltfortzahlung würde eingestellt werden.
Mitglied inaktiv
Wenn du dir ein Bein brechen würdest, dann wärest du bis zur Genesung wohl AU, also Krankenschein. Sofern du nicht mehr in Elternzeit wärest. Bei einer Arbeitsunfähigkeit gibt es kein Beschäftigungsverbot! Also nochmal: du hast nur in dem Umfang ein Recht auf Lohnfortzahlung im BV, in dem du auch tatsächlich arbeiten würdest, wenn du nicht schwanger geworden wärest. Du musst dir nur mal die Frage stellen: wenn du 2 Wochen vor Ende der Elternzeit deines Mannes eine Fehlgeburt erleiden müßtest, in welchem Umfang würdest du 2 Wochen später einsteigen? Genau das ist dein maximaler Lohnfortzahlungsanspruch.
Mitglied inaktiv
Ein Beinbruch und du könntest nicht arbeiten, ist was anderes. Erst 6 wochen Lohnfortzahlung durch AG und dann Krankengeld Ein BV zu bekommen, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist schlichtweg Betrug zum Nachteil der Krankenkasse. Auch wenn zunächst der AG deinen Lohn vorstreckt, den er später über die Umlage zurück erhält
cube
Nein, wenn du mit einem Beinbruch ein BV bekommst, ist das auch nicht richtig. Ein Beinbruch ist eine Verletzung, mit der du nicht arbeiten gehen kannst - durch den aber sicher nicht per se deine Schwangerschaft gefährdet. Also bekommst du damit eine AU und kein BV. Für ein BV darfst du eben nicht anderweitig erkrankt sein und dadurch eh arbeitsunfähig. Ein Beschäftigungsverbot ist angezeigt, wenn zB deine Aufgabe im Betrieb eine Gefährdung darstellen würde. Wir zB mit Chemikalien arbeiten. Kann der AG dir dann keine alternative Arbeit anbieten, müsste er dir ein BV ausstellen. Dein FA kann ein BV ausstellen und dabei zB festlegen, dass du nicht mehr als 4 Std täglich arbeiten darfst, oder bestimmte Arbeiten nicht mehr ausüben darfst oder auch gar keine Arbeit (also nicht nur deine aktuelle, gar keine) ausüben darfst weil eine Gefährdung dadurch erfolgen könnte.
cube
AU = ArbeitsUnfähig - du kannst deine Arbeit gerade nicht ausüben BV = BeschäftigungsVerbot - du kannst grundsätzlich arbeiten gehen, es wird dir aber zum Schutz des Kindes/der Schwangerschaft verboten bzw. dem AG verboten, dich mit Arbeit zu beschäftigen
cube
aber die Bestimmungen zum BV sind genau aus dem Grund verschärft worden, weil es oft zu Unrecht ausgestellt wurde. Deine FA handelt also genau richtig und für sie rechtlich auf der sicheren Seite, wenn sie dich darauf hinweist, das sie es nur ausstellen kann, wenn du auch grundsätzlich arbeiten gehen könntest, also eine Kinderbetreuung hast. Du kannst je einfach selbst mal googeln und wirst auf viele Fachartikel und auch Rechtstexte stoßen, die ziemlich eindeutig darlegen, wann ein BV ausgestellt werden darf und wann zB eine AU angezeigt wäre. Grundvoraussetzung für ein BV ist und bleibt die Arbeitsfähigkeit. Und die beinhaltet eben selbstverständlich eine Betreuung der anderen Kinder, weil du sonst eben eh gar nicht arbeiten gehen könntest. Stell dir mal vor, dein AG zweifelt das BV an. Die Zweitmeinung sagt, du kannst arbeiten gehen und du sagst dem AG "nee, ich hab doch gar keine Betreuung". Schon ist das BV komplett hinfällig - egal von welchem Arzt.
Grauzone
Ergänzende Frage dazu: die Ärztin muss also meinen Betreuungsvertrag für mein Kind prüfen, bevor sie das BV ausstellt? Zudem muss sie prüfen, ob ich aus anderen Gründen arbeitsunfähig erkrankt bin (die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen)? Kann ich mir nicht vorstellen, dass sie das macht.
Grauzone
Dies steht aber so nicht im Gesetz. Dass die Arbeitsfähigkeit Voraussetzung für den Mutterschutzlohn ist, könnte ich noch verstehen; aber doch nicht für das BV.
Felica
Bis zum mutterschutz muss dein Kind betreut sein und zwar in dem Unfang in dem du auch arbeitest. Wer das Kind betreut spielt keine Rolle. Sie muss aber nachweisbar sein wenn es angefragt wird. Bis März ist also alles super, danach habt ihr ein Problem. Aber das wusstet ihr ja auch, denn was wenn es nich geklappt hätte? Dann hätte auch eine Lösung her gemusst. Solange keiner fragt könnt ihr halt hoffen das es gutgeht. Wenn wer fragt tja dann blöde gelaufen.
cube
Wenn du ihr sagst, du hast eine Betreuung, ok. Ob sie einen Nachweis fordern kann, weiß ich nicht. Sie kann aber vermerken "Patientin gibt an, Betreuung zu haben". Aber wird da irgendetwas angezweifelt - zB die KK will einen Nacheis darüber - und es kommt raus, dass du gelogen hast, zahlst du alles zurück. Die FA hat sich ja auf deine Aussage verlassen. Nein, die FA wird nicht vom Hausarzt irgendeine Bescheinigung über deine allgemeine Gesundheit verlangen. Wozu auch? Sie geht davon aus, dass du keine anderen Erkrankungen verheimlichst, oder?
cube
Das muss nicht explizit da stehen - der Text inkludiert, dass die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit vorhanden ist. Bzw. es ergibt sich daraus, dass keine AU vorliegt. Wie gesagt: BV heißt Beschäftigungsverbot - nicht Arbeitsverbot oder -unfähigkeit. Und das bedeutet eben, dass du grundsätzlich arbeitsfähig bist. Und da Kinderbetreuung Elternsache ist und Grundvoraussetzung für deine Fähigkeit, zur Arbeit zu erschienen, ist sie automatisch eingeschlossen in der Arbeitsfähigkeit und damit in den Voraussetzungen zum BV:
Felica
Doch, das mit der Arbeitsfähigkeit steht genau so im Gesetz. Ein BV bekommt Frau nur wenn direkter Zusammenhang mit der Tätigkeit. Und eine Krankschreibung hebelt jedes BV aus. Das gilt sogar dann wenn du erst ein BV bekommst, dann aber wegen Blutungen nur noch liegen darfst. Damit müsstest du, wenn du es rechtlich korrekt angehst, sofort eine Krankmeldung bekommen und das BV wäre ohne Relevanz. Gilt such wenn du dir im BV das Bein brichst. Die Regelungen sind da sehr klar, BV vom AG dann wenn dieser keinen Arbeitsplatz bieten kann der dem Mutterschutz entspricht. BV vom Arzt dann wenn die Schwangere an sich arbeitsfähig ist, diese Tätigkeit als solches dem Mutterschutz entspricht, aber trotzdem durch genau diese eine Tätigkeit eine Gefahr für Mutter und Kind besteht. Was auch bedeutet, findet der AG eine Tätigkeit die vom Arzt nicht verboten wird, muss die Schwangere wieder arbeiten. Kann die Schwangere dagegen gar nicht arbeiten, also egal was, ist sie arbeitsunfähig und damit AU. So und jetzt wird dir hoffentlich auch klar warun du im BV eine Betreuung benötigst, denn dein AG könnte dich jederzeit von heute auf morgen wieder einbestellen. Mein Rat an dich, melde EZ an wenn möglich, evtl verlängert dein Mann ja auch. Und dann wechselt euch ab.
Tini_79
Die FA geht es ja wohl nichts an, ob, wie oder wann vorhandene Kinder betreut werden. Sie hat einzig und allein zu beurteilen, ob die Schwangere oder das Kind durch die Fortführung der Arbeit gefährdet werden. Der AG könnte natürlich eins und eins zusammen zählen und das Ganze prüfen lassen... Offenbar will die FA dir also einen Gefallen tun, oder warum kam das Thema überhaupt auf die Betreuung? "Muss ich weiter arbeiten gehen"- du kannst doch gar nicht weiter arbeiten, weil du damit ja das Leben oder die Gesundheit deines Kindes gefährdest oder dich selbst- oder etwa nicht? :-) Noch offensichtlicher kann man ja nicht nach Betrugshilfe fragen.
Grauzone
Könntest du mir freundlicherweise einen Link schicken, wo es steht, dass das BV abgelehnt wird, wenn man ein eigenes Kind selbst betreut? Ich habe etwas gegoogelt und nur Aufsätze gefunden, wo es um den Mutterschulzlohn geht.
Grauzone
Der Gesetzeswortlaut: "(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist." Da sehe ich keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit. Danke für den Tipp mit der Verlängerung der Elternzeit.
Grauzone
Genau das ist der Knackpunkt!!! Die einen sagen hier, die Ärztin darf überhaupt kein BV ausstellen (auch bei einer Gefährdungsituation) und dann bin ich trotz Gefährdung gezwungen zu arbeiten. Eine Userin sagte, die Ärztin müsse dies (Betreuungssituation) abfragen und vermerken. Und diese Gefährdungssituation liegt tatsächlich vor. Warum hat die Ärztin gefragt? Meine kleine Tochter war dabei und da sind wir im Gespräch auf das Thema gekommen. Sie sagte, sie dürfe kein BV ausstellen, wenn mein Kind nicht fremdbetreut wird. Der Mutterschutzlohn ist mir nicht wichtig. Wichtig ist, dass mein Kind heil zur Welt kommt. Und die Arbeitsstelle will ich auch nicht kündigen (da ich anscheinend kein BV bekomme).
luvi
Dann liegen bei dir scheinbar medizinische Gründe vor, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen. Die Ärztin sollen dir eine Krankmeldung ausstellen bis Mutterschutzbeginn, dann hast du das Problem nicht. Du musst deine Arbeit nicht kündigen, der AG kann dir nicht kündigen. Und du hättest kein BV. Können die Großeltern dein Kind betreuen? LG luvi
Mitglied inaktiv
Grauzone, wir schreiben nur was Frau Bader unzählige Male so erklärt hat.
Mitglied inaktiv
Vor allem was war der Plan ab März, wenn der Vater wieder arbeiten muss? Also ohne Schwangerschaft Zu Überlegen wäre ja der Fall, das die Schwangerschaft unglücklich endet oder sie ins Kh muss oder liegen... Wobei das dann ja eine AU bedeutet, was ein mögliches BV ja wieder aushebelt
Mitglied inaktiv
Du hast nur Anspruch auf Mutterschutzlohn in dem Umfang, in dem du *tatsächlich* dem Arbeitgeber zur Verfügung stehst. Das ist logisch. Da gibts Gerichtsurteile, wenn Arbeitnehmer wegen Streiks nicht zur Arbeit konnten, weil der ÖPNV steht, dann steht einem für diese Zeit auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Das ist entsprechend so. Die Gefährdung, die vom Arbeitsplatz ausgeht, muss der einzige(!) Grund sein, weshalb du deine Tätigkeit nicht ausüben kannst (Monokausalitätsprinzip)! Wenn du wegen der Kinderbetreuung verhindert bist, kannst du nicht arbeiten, in sofern gibts dann weder Lohn noch Lohnersatzleistungen wie Mutterschutzlohn oder Krankengeld. Nicht mal ALG, wenn du wegen Kinderbetreuung verhindert bist.
cube
heißt, du kannst arbeiten - ansonsten könntest du/deinKind nicht durch die Fortdauer der Beschäftigung gefährdet werden. Arbeitsfähigkeit definiert sich dadurch, dass das du psychisch und körperlich in der Lage bist, die definierten Aufgaben zu einem angegebenen Zeitpunkt zu bewältigen. Heißt: dass du zu den im Vertrag angegebenen Zeiten auch erscheinen kannst. Was ohne Betreuung nicht möglich ist. Ich weiß nicht, welches Schlupfloch du suchst. Fakt ist doch: es ist definiert, was eine AU ist und wann sie ausgestellt wird. Es ist definiert, was ein BV ist und wer es wann ausstellen kann. Die Texte enthalten Formulierungen die ganz klar ausdrücken, dass Arbeitsfähigkeit Voraussetzung ist. Arbeitsfähigkeit ist ebenfalls definiert. Und daraus ergibt sich eben: keine Betreuung - kein BV. Und da du deiner FA offenbar vermittelt/gesagt hast/ihr klar ist, dass du keine hast, musst du sie nun davon überzeugen, dass du doch eine hast. Du kannst lügen - ist deine Sache. Aber beschwer dich hinterher eben nicht, wenn es auffliegt und es Ärger für dich gibt. Und seien wir doch mal ehrlich: du hast darauf spekuliert, dass du rechtzeitig wieder schwanger wirst und es wieder ein BV gibt und du deswegen keine Kinderbetreuung benötigst. Und jetzt macht dir die FA einen Strich durch die Rechnung indem sie sich an Gesetze halten möchte. Wie schon gefragt wurde: was hättest du denn gemacht, wenn du nicht schwanger geworden wärest? Wer hätte dann dein Kind betreut? Habt ihr so auf Risiko gespielt, dass ihr wirklich nix in der Hinterhand habt? Wenn du also doch eine Notfall-Option hast, dann nenn die deiner FA doch einfach und gut is.
cube
stimmt ja auch. Die Voraussetzung ist eben unter anderem, das du eine Betreuung hast. Sie muss sich ja an die Bestimmungen halten und fragt diese nun berechtigterweise ab. Und wenn dein Arbeitsplatz eine Gefährdung darstellt durch bestimmte Tätigkeiten, dann müsste eigentlich eh erst mal der AG eine Gefährdungsbeurteilung machen und dir Ersatztätigkeiten zuweisen. Oder dir ein BV/Teil-BV ausstellen - nicht die FA. Wenn es dir nicht ums Geld geht, versuche, die EZ zu verlängern. da du dich für die ersten 2 Jahre jedoch schon festgelegt hast, muss der AG einer Verlängerung nicht zustimmen.
Grauzone
Es geht nicht um die Zahlung des Mutterschutzlohn, sondern um die Ausstellung eines BV.
Grauzone
Die Arbeitsfähigkeit hat doch aber nichts mit dem BV zu tun. Das BV wurde zum Schutz der AN geschaffen. Bei einer erwiesenen Gefährdungslage soll er nicht arbeiten müssen. Wenn andere Beweggründe, wie Kinderbetreuung, relevant wäre, würde man das Gesetz und damit den Schutz aushebeln und den AN zur Arbeit "zwingen". Dies kann ich mir nicht vorstellen.
Grauzone
Die Ärztin stellt keine AU Bescheinigung aus. Meine Eltern können die Kleine leider nicht betreuen bzw wären nicht bereit dies schriftlich gegenüber der Ärztin oder einer Behörde oder KK zu bestätigen.
Mitglied inaktiv
Liebe AP.... Du verstehst nicht, was alle dir sagen wollen Du kannst ohne Kinderbetreuung kein Beschäftigungsverbot erhalten!!!!!! Dann musst du arbeiten oder es versuchen bis Mutterschutz unbezahlte Freistellung vom AG zu erhalten..... Sehr blauäugig seid ihr da gegangen.. Deine Frauenärztin hat Recht!
Grauzone
Dann sei doch bitte so lieb und schick mir eine gesetzliche Regelung oder einen Aufsatz, Urteil oder Bericht, wo dies aufgeführt ist. Bzgl. Blauäugigkeit gebe ich dir Recht.
Tini_79
und so oder so nicht arbeiten könnte, so würde mich doch interessieren, nach welchem Recht der FA die Kinderbetreuung als Voraussetzung für ein BV zu prüfen hat, Cube? Was gehen den Arzt meine privaten Lebensumstände an? Er muss beurteilen, ob die Fortführung meiner Arbeit eine Gefahr darstellt, mehr nicht, aus meiner laienhaften Sicht. Aber die Möchtegern- Juristen hier wissen es sicher besser....
QueenMum
Was stellt denn nun eine Gefärdung dar ? Die auf der Arbeit ausgeführten Arbeiten oder deine Gesundheit aktuell ? Beim ersten wäre der FA raus, da muss der AG dieses ausstellen. Wer hat denn das vorherige ausgestellt ? Der Arzt prüft natürlich nicht ob du eine Betreuung hast, aber die Krankenkasse von welcher der Lohn bezahlt wird darf das. Ich weiß daher nicht genau warum du die Ausführungen nicht verstehst ? Es sind schon mehrere Frauen wegen einem Berufsverbot welches falsch ausgestellt war zur Kasse gebeten worden.
cube
Das Problem ist hier, das die FA auf Grund des Gespräches eben nun weiß, das es keine Betreuung gibt. Ansonsten hätte sie natürlich einfach davon ausgehen können, das es eine Betreuung gibt - denn wer steht schon kurz vor Ende der Elternzeit und hofft, das man einfach nicht arbeiten gehen muss. Die FA darf ja davon ausgehen, dass die AP eigentlich arbeiten gehen wollte und nur zufällig zu diesem Zeitpunkt schwanger geworden ist. Tja, aber jetzt, wie sie es weiß, würde sie wissentlich der Nicht-Voraussetzung ein BV ausstellen - und das wäre ja nicht rechtens. Weitergedacht: KK oder AG zweifeln an, die Nicht-Betreuung kommt raus und die AP sagt dann "aber meine FA wusste doch, dass ich keine Betreuung habe" - wer zahlt dann der KK das Geld zurück?
Strudelteigteilchen
Also ob der FA das prüfen MUSS. Ich kann mir jedoch vorstellen, daß er zumindest mal nachfragt, aus reinem Eigeninteresse - denn wenn die Patientin kein BV benötigt, weil sie eh nicht arbeiten kann, spart er sich das ganze unnötige Gedöns.
Grauzone
Es geht es um eine Gefährdungssituation meinerseits. Diese Situation bestand auch bei der ersten Geburt. Deshalb habe ich gleich das BV bekommen. Da es damals mein erstes Kind war, ergab sich die jetzige Problematik nicht. Wenn die KK dies prüft, dann können dies doch nur den Lohn nicht zahlen, aber doch nicht rückwirkend das BV aufheben (sofern ich es überhaupt bekomme).
Strudelteigteilchen
Im Zweifel steht Aussage gegen Aussage. Ich kann verstehen, daß der FA kein nutzloses BV ausstellen will, denn der hat sicher wichtigeres zu tun. Aber zuständig ist er einfach nicht. Interessante Frage in dem Zusammenhang: Wer bezahlt dem FA die Zeit, die er mit der Erstellung des BV verbrät? Kann er das an die KK verrechnen? DA sähe ich noch am ehesten die Gefahr, daß er das zurückzahlen müßte, so daß er die Zeit für das nutzlose BV nicht mal bezahlt bekäme.
QueenMum
Bei einem falsch ausgestellten Berufsverbot haftet immer erst der Arbeitnehmer und dieser muss dieses dann vollumfänglich zurückzahlen. Die Schuldfrage wer was wieso muss dann gerichtlich geklärt werden. Soweit ich aber gelesen habe, geht Sie doch arbeiten seit 2 Monaten ? Ich sehe hier ein Berufsverbot nicht in Frage kommen, da ja aufgrund einer nicht vorhandenen Kinderbetreuung ab Februar nicht mehr gearbeitet werden kann und dann garkein BV greifen kann da nicht arbeitsfähig.
QueenMum
Eine Schwangerschaftsbedingte Krankheit oder etwas anderes körperliches ? Natürlich kann das BV aufgehoben werden, denn es darf vom AG sowie der KK angezweifelt werden. Aber wie wolltest du denn Arbeiten wenn dein Kind ab Februar nicht betreut wird ?
cube
Siehe meine Antwort dazu: die FA weiß in diesem Fall halt, dass es keine Betreuung gibt. usw
Mitglied inaktiv
@queensmum das versuchen der AP doch alle zu vermitteln, dass es ohne Kinderbetreuung kein BV geben kann Im Ursprungspost stand ja noch, dass der Ehemann die Betreuung über nimmt und sie arbeitet. Voraussetzung für ein BV erfüllt Später kam dann auch raus, das ab März es nicht mehr gegeben ist.... Und der Einwand der AP dann eben ohne Lohn zuhause zu bleiben.... Bitte welcher AG macht das mit
KielSprotte
Was ich sehr merkwürdig finde: Die AP fühlt sich nicht in der Lage weiter ihrer Arbeit nachzugehen, aber sieht sich gleichzeitig in der Lage ihre 18 Monate alte Tochter zu betreuen – wie oft muss man ein Kind in dem Alter täglich heben / tragen etc. Ich kann die FA verstehen, dass sie da misstrauisch ist – gerade bei den verschärften Regeln. Vielleicht ist sie mit der Ausstellung eines BVs schon einmal „auf die Nase gefallen“ und will jetzt nicht wieder bei der Krankenkasse auffällig werden……. Meine Meinung: Wer ein Kleinkind alleine betreuen kann, ohne eine Gefahr für die zweite Schwangerschaft zu sehen, kann auch Arbeiten verrichten, die in jeder Firma anfallen – und sei es Ablage, Telefonzentrale etc.
cube
Genau darum geht ja - warum sie kein BV bekommen könne, weil sie doch mit BV eh nicht arbeiten gehen kann/muss. Warum sie dann überhaupt arbeitsfähig sein müsse usw. Und eben die Tatsache, das die FA nun um die fehlende Betreuung weiß und zwar von der AP - weswegen sie eben kein BV ausstellen will, wenn diese Voraussetzung zur Arbeitsfähig gegeben ist.
Grauzone
Aufgrund meiner Leidensgeschichte will ich bei diesem heiklen Thema nicht ins Detail gehen; aber eine Aufhebung des BV aus "medizinischen" Gründen würde nicht erfolgen. Ich wollte ab Kenntnis von der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten und mein Kind zu Hause betreuen. Ich ging davon aus, dass ausschließlich medizinische Gründe für ein BV relevant seien. Aber dass das Gesetz von mir verlangt, dass ich trotz der Gefährdungssituation arbeiten gehe, finde ich nicht vertretbar. Da kann ich froh sein, dass meine Kleine nicht 6 Monate alt ist, denn da würde ich keine Einrichtung finden, die das Kind betreut.
QueenMum
Ich weiß, ich versuche es ja nett auszudrücken. Ich weiß wie gnadenlos KK reagieren wenn Sie nur den Hauch eines Betruges wittern. Also ich würde mal ganz schnell weg von dem Gedanken.
KielSprotte
Eben: Du wolltest nicht mehr arbeiten - hier geht es aber ums Können! Ich bleibe bei meiner Meinung: Wer ein Kleinkind betreuen kann, kann auch ungefährliche Arbeiten in der Firma verrichten. Deine FA hat wohl erkannt, dass du sie ausnutzen willst...
QueenMum
Anscheinend willst du es nicht verstehen. Wenn du so krank bist, das du nicht mehr arbeiten kannst musst du eine AU holen und kein Berufsverbot. Ein Berufsverbot kann zwar wegen Schwangerschaftsbeschwerden ausgestellt werden, dieser müssen aber wirklich mit der jetzigen zu tun haben und Gefährdend. Wenn dies so eindeutig wäre hättest du dieses ja schon ?
Felica
Das Problem ist doch nicht der Arzt. Selbst wenn der ein BV ausstellt. Arbeitgeber und Krankenkasse können auf Nachweis der kinderbetreuung pochen. Und gerade die KK die dafür zahlen kontrollieren das immer öfter. Dein FA war nur so nett dich auf das Problem hinzuweisen. Den ihr habt euch scheinbar nicht damit beschäftigt. Ubd mutterschaftslohn gibt es nur in den 6 Wochen vor ET und in den 8-12 Wochen danach. Das ist unkritisch. Da spielt betreuubg ältere Kinder gar kein Thema. Die Zeit bis dahin ist das Problem, dafür braucht ihr eine Lösung.
cube
Du willst das nicht verstehen, oder? Niemand will dich trotz Gefährdung arbeiten schicken. Und ja, die med. Gründe sind relevant - unter der Voraussetzung, dass du arbeitsfähig bist!!! Herr im Himmel, dann lass doch doch krank schreiben. Oder erzähl der FA einfach, du hast eine Betreuung und gut is. Du willst nicht arbeiten gehen, über das BV auch noch volles Gehalt kassieren und stellst gerade fest, dass die FA da nicht so einfach mitspielt. Deshalb muss ich jetzt aber kein Mitleid haben, oder?
Felica
Keine Ahnung wie idiotensicher man das noch erklären soll. Noch einmal, wenn du ab März keine Betreuung mehr hast musst du kündigen. Der AG muss dich weder freistellen noch dir erneut EZ zugestehen. Wenn er dich also loswerden will, herzlichen Glückwunsch. Den du kannst deinen Vertrag ab März nicht mehr erfüllen. Ohne Schwangerschaft hättest du ja auch genau das machen müssen. Das du nun schwanger bist ist lediglich nebensächlich. Also stellt sich die frage BV nur so lange wie dein Mann daheim ist und euer Kind betreuen kann. Oder ihr findet eine andere Lösung. Sobald du eine Betreuungsmöglichkeit hast, kannst du auch ein BV bekommen. Und diese musst du im Zweifel gegenüber AG und KK auch nachweisen können bis zum Mutterschutz 6 Wochen vor Geburt. Beide können dich auch haftbar machen. Und glaub mir, notfalls zu Unrecht bezogenen Lohn zurück zu zahlen dürfte das kleinste Thema dabei sein. Jetzt verstanden? Niemand verlangt von dir dein Kind zu gefährden und weiter zu arbeiten. Aber das Mittel BV greift nicht wenn du die Voraussetzungen nicht erfüllst. Davon ab stellt ein FA natürlich auch eine AU aus. Eher sogar als das BV.
Grauzone
1. Ich wollte nur nach der gesetzlichen Grundlage für die Aussage der Ärztin fragen. 2. Ich werde keinen Betrug begehen. Deshalb werde ich auch keine falsche Auskunft abgeben. 3. Mir geht es nicht um den Mutterschutzlohn gem. §18 MuSchG vom ArbG (während des BV). 4. Mir geht es darum, ob ich BV bekomme. 5. Finanziell sind wir abgesichert. 6. Ich will während der Schwangerschaft zu Hause sein und will nicht, dass mein Kind in dieser Zeit fremdbetreut wird.
Grauzone
Es geht mir nicht um den Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber (während des BV). Es geht nur die Ausstellung des BV. Deswegen kann auch nie jemand Haftungsansprüche geltend machen.
Mitglied inaktiv
Du kannst versuchen deine Elternzeit zu dem Zeitpunkt, wo dein Mann nicht mehr betreuen kann, einzureichen. Mit 7 Monatsfrist.... Dann bist du daheim, brauchst kein BV mehr und betreutst das Kind selber. Lohn vom AG gibt es dann nicht. Zum neuen Mutterschutz beendest du wieder die Elternzeit und der AG zahlt seinen Beitrag zum Mutterschaftsgeld lt aktuellen Vertrag.
Mitglied inaktiv
Meinst du, dass dein AG da mitspielt, dass du ab März zuhause bleibst, weil du dein Ungeborenes nicht gefährden willst. Quasi unbezahlte Freistellung
QueenMum
Also ich verstehe dein Problem nicht. In der Haftung bist du sehr wohl, wenn ein BV aus nichtigen Gründen ausgestellt wird. Aber wenn es ja finanziell so toll bei euch aussieht, dann kündige wenn du nicht arbeiten willst ! oder wenn du so krank bist, lass dich krank schrieben und kassiere Krankengeld aber ich kann mir schon denken warum dies nicht in Frage kommt. Man kann sich nicht immer das beste rauspicken.
Soie
... dann verlängere doch einfach die Elternzeit bis zum Beginn des neuen Mutterschutzes oder nimm unbezahlten Urlaub.
Mitglied inaktiv
Was willst du denn mit dem ausgestellten BV tun? Dem Arbeitgeber vorlegen, oder? Was soll der tun? Dich freistellen und Lohn fortzahlen (= Mutterschutzlohn). Oder welchen Sinn hat sonst das BV? Ich sitz gerade auf dem Schlauch.
Grauzone
Sinn: Freistellung Warum nicht kündigen: toller Job in unmittelbarer Wohnortnähe. Ich habe dort schon während des Studiums gearbeitet und bin dort sehr zufrieden. Da hier ja hier alle der Ansicht sind, dass ein BV zwingend voraussetzt, dass mein erstes Kind fremdbetreut werden muss, muss ich zwangsläufig morgen das JA und die Kommune kontaktieren und einen Krippenplatz für die Kleine suchen.
Grauzone
Ich habe derzeit keine Elternzeit. Unbezahlten Urlaub bekomme ich defintiv nicht.
Mitglied inaktiv
Ja aber einfach zu Hause bleiben geht ja auch nicht....
Felica
Klar geht es dir um das Geld, warum sonst das ganze jetzt? Wozu sonst ein BV? Um daheim an die Wand zu hängen? Wenn es nicht um das Geld gehen würde, dann hättest du doch direkt länger EZ einreichen können oder würdest jetzt neue anmelden. Die Gesetzeslage wurde dir bereits mehrmals gesagt. Willst du aber nicht hören. Du musst arbeitsfähig sein, bist du aber nicht. Gleiches Problem hättest du bei Arbeitslosigkeit da würdest du mangels Betreuung auch kein ALG1 erhalten.
Grauzone
In der Haftung wofür? Dass der Arzt eine fehlerhafte Bescheinigung ausstellt? Unwahrscheinlich! Ich will arbeiten. Es ist ein toller Job. Nur nicht während der Schwangerschaft.
Grauzone
Deswegen hätte ich das BV gebraucht. So muss ich halt die Kleine in die Fremdbetreuung geben, um das BV zu bekommen.
Grauzone
Interessant, dass mir das jeder hier im Forum sagt, aber noch keiner eine gesetzliche Grundlage oder Rechtsprechung oder einen Aufsatz o.ä. hier zeigt, wo dies geschrieben ist.
QueenMum
Der Arzt handelt nach besten Wissen und Gewissen und doch bei einem falschen Berufsverbot haftest du und du darfst dann der KK den ganzen zu Unrecht bezogenen Lohn zurückzahlen. Aber ich gebs auf du willst nicht verstehen. Hoffe du kommst mal zur Besinnung und dir fällt das nicht alles mal auf die Füße !
Mitglied inaktiv
Doch Cube hatte es dir mehrfach erklärt mit dem Gesetz.... Mehrfach
Felica
Gebt es auf, hier will wer nur provozieren.
Mitglied inaktiv
Ich befürchte, dass Frau Bader nur ihren ersten Beitrag liest und ihr den Daumen für ein BV gibt. Der Ehemann hat ja Elternzeit und kann das Kind betreuen... Ihre ganzen Nachschübe wird Frau Bader kaum lesen. Ich bin immer noch der Meinung, dass es sehr blauäugig gedacht ist. BV, keine Arbeit, voller Lohn, gutes Elterngeld, Kind 1 betreut, Mann geht wieder arbeiten...
luvi
Der Frauenarzt muss nicht prüfen, ob dein Kind betreut ist. Das Problem für dich kann sein, dass die Krankenkasse prüft, ob das BV tatsächlich gerechtfertigt ist und du eine Kinderbetreuung hast. Denn die tragen die Kosten für das BV. Eigentlich meint es deine Ärztin gut mit dir, in dem sie dich darauf hinweist. Auf was willst du eigentlich raus? Unbedingt ein Beschäftigungsverbot? LG luvi
cube
Genau. Und dein Job ist super - nur nicht, wenn du andere Dinge gerade noch erstrebenswerter findest. Und deswegen willst du ein BV, bei dem zufällig auch noch volles Gehalt gibt. Wenn du dein Kind selbst betreuen willst und dir das Geld egal ist, hättest du einfach 2 Jahre EZ einreichen können und bei Bedarf früher wieder in TZ einsteigen können. Und hättest sogar noch die Option gehabt, die alte EZ zum MuSchu zu beenden und die neue EZ geltend zu machen. Oder bei nicht Schwanger die EZ um das 3. Jahr zu verlängern um dein Kind nicht fremdbetreuen lassen zu müssen. Wenn es dir nicht um das Geld geht, dann nimm doch unbezahlten Urlaub. Keiner zwingt dich, dein Kind fremdbetreuen zu lassen. Das musst du nur, wenn du eben auch Geld haben möchtest. Ansonsten unbezahlten Urlaub nehmen.
Rotkehlchen
Entgegen der Mehrheitsmeinung hier sehe ich es folgendermaßen: Paragraf 16 MuSchG regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines ärztlichen („individuellen“) Beschäftigungsverbots. Wenn die Frauenärztin meint, dass bei Fortsetzung der Beschäftigung die Gesundheit der AP bzw. des ungeborenen Kindes gefährdet sind, dann darf - und sollte - sie ein solches BV ausstellen. Hierfür kommt es nicht auf die Frage an, ob die AP aktuell oder in Zukunft eine Betreuung für ihr erstes Kind hat. Davon zu trennen ist die Frage, ob die AP für die Zeit des Beschäftigungsverbots von ihrem Arbeitgeber Mutterschaftslohn bekommt. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist Paragraf 18 MuSchG. Und darin steht „Eine Frau, die WEGEN EINES BESCHÄFTIGUNGSVERBOTS ... nicht beschäftigt werden darf, erhält...“ Das heißt, das Beschäftigungsverbot muss der EINZIGE Grund sein, aus dem die AP nicht arbeiten kann/darf. Bestehen zusätzlich noch andere Gründe, aus denen sie auch ohne BV nicht hätte arbeiten können (fehlende Kinderbetreuung, Umzug weit weg von der Arbeitsstelle, völlig egal was) gibt es kein Geld vom Arbeitgeber. Liebe AP, überzeugt dich diese Rechtsgrundlage? Meines Erachtens dürfte folglich die Frauenärztin die Ausstellung des BV nach Paragraf 16 MuSchG nicht davon abhängig machen, ob eine Kinderbetreuung vorhanden ist. Der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse dürften einen entsprechenden Nachweis aber sehr wohl verlangen, wenn sie Mutterschutzlohn auszahlen sollen. Übertragen auf den Ausgangsfall heißt das dann, von dem Zeitpunkt, ab dem der Mann wieder arbeitet bis zum Mutterschutz gäbe es ggf. keinen Mutterschutzlohn. PS: Ich kann mir auch schwer eine Konstellation vorstellen, in der die Fortsetzung der Beschäftigung (unter Berücksichtigung sämtlicher Schutzmaßnahmen nach Paragraf 13 MuSchG) die Gesundheit der AP oder des Ungeborenen gefährdet, aber die Betreuung des Kleinkindes nicht. Letztlich muss diese Einschätzung aber die AP selbst treffen (und auch etwaige Risiken tragen). PPS: Das Problem an der von einigen geäußerten Idee, die AP solle nochmal Elternzeit beantragen, wenn sie erlaubterweise zu Hause bleiben und ihr erstes Kind betreuen will, dürfte sein, dass die AP sich für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes bereits mit dem Erstantrag festgelegt hat. D.h. Anspruch auf weitere Elternzeit bestünde erst ab dem 2. Geburtstag von K1 (wenn die AP aber eh schon nah am Mutterschutz sein dürfte, wenn sie soeben erfahren hat, dass sie wieder schwanger ist und K1 aktuell 18 Monate ist). Und wenn der Arbeitgeber der AP keine unbezahlte Freistellung gewähren würde, würde er wohl auch keine Elternzeit gewähren, wenn er nicht muss...
Grauzone
Die Ausführungen zu §16 und 18 MuSchG sehe ich genauso. Die Mehrheit hier sieht dies hier aber anders. Insgesamt sehr schöner, sachlicher Beitrag.
cube
wie willst du denn eine Beschäftigung fortsetzen, die du mangels Betreuung gar nicht erst aufnehmen kannst? Fortsetzen = man tut es bereits und wird es weiterhin tun Wenn die AP aber gar nicht erst ab x ihre Arbeit wieder aufnehmen kann, gibt es auch nichts fortzusetzen.
cube
Interessanterweise werden die Vorschläge bzgl. unbezahltem Urlaub von dir gar nicht kommentiert. Du sagst doch selbst ganz klar, du willst nicht arbeiten gehen während der Schwangerschaft und du willst dein Kind nicht fremdbetreuen lassen. Und willst unbedingt ein BV. Was anderes soll man da vermuten als möglichst viel Geld bei gleichzeitigem Nichtstun abzugreifen? Sorry, "ich will nicht arbeiten gehen" und dafür bitte ein BV, weil ich dann auch noch mein Kind selbst betreuen kann ist für mich ganz stark Richtung Schmarotzertum. Und genau um das zu verhindern, sind die Bestimmungen verschärft worden.
mellomania
du schreibst du willst daheim sein währen du schwanger bist? dann kündige oder verlängere deine elternzeit. ooder unbezahlt oder sonstwas. aber bv geht nicht. das wurde dir jetzt zig mal erklärt. bv heißt du hockst dahei und bekommst lohn. wäre in deinem fall betrug. wurde dir auch mehrfach gesagt. bv ist für frauen, die arbeiten gehen könnten, medizinisch gesehen aber nicht dürfen. frauen wie du, die daheim bleiben wollen, erhlaten doch bitte kein bv. sorry aber wie oft wurde das alles schon geschrieben.? Ich wollte ab Kenntnis von der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten und mein Kind zu Hause betreuen. Ich ging davon aus, dass ausschließlich medizinische Gründe für ein BV relevant seien. das schriebst du und das klappt hoffentlich NICHT! weil betrug :-)
Grauzone
Entweder du hörst mir nicht zu oder du willst mir nicht zuhören. Ich hatte bereits geschrieben, dass ich keinen unbezahlten Urlaub bekomme. BV bedeutet nicht zwangsläufig die Zahlung von Mutterschutzlohn. Ich habe bereits mehrfach geschrieben, dass der Mutterschutzlohn nicht wichtig ist. Schmarotzertum? Weil man während der Schwangerschaft nicht arbeiten kann? Sehr seltsame Ansicht.
Grauzone
Warum sollte ich meinen Job aufgeben? Die Arbeitsstelle ist unmittelbarer Wohnortnähe und ist ideal für mich. Wie soll ich denn meine Elternzeit im Hinblick auf §15, 16 BEEG verlängern? Wer sagt, dass ich Lohn bekomme? BV bedeutet nicht gleichzeitig Lohnanspruch. Wie soll es denn Betrug sein, wenn ich kein Lohn bekomme?
Soie
DAS würde mich ja mal interessieren und wo dafür die rechtliche Grundlage steht das der AG oder die Krankenkasse bei einem ( gewünschten ) BV keinen Lohn zahlen muss aber von der Arbeit freistellen. Vielleicht kann das ja auch Frau Bader noch mit beantworten, aber vermutlich liest sie das gar nicht.
Mitglied inaktiv
Du gehörst zu der Sorte, die andere zum Narren halten müssen, vielleicht aus Langeweile, vielleicht aus Boshaftigkeit. Ich hoffe, du bekommst dafür die Quittung von der richtigen Seite. Man kann nur hoffen, dass dein Chef nicht so blöd ist, sich von dir so vorführen zu lassen. Gute Nacht.
luvi
Grauzone, Jetzt widersprichst du dir selbst. Du sagst, dass die Ärztin dich darauf hingewiesen hat, dass es keine Auszahlung des Mutterschaftsgeld es gibt, wenn dein Kind nicht fremdbetreut wird. Deshalb suchst du eine Fremdbetreuung für dein Kind. Andererseits schreibst du, dass du kein Geld im BV möchtest. Das passt ja wunderbar mit der Aussage der Ärztin zusammen. Du bekommst BV von der Ärztin, bekommst kein Gehalt, Fremdbetreuung ist deshalb auch nicht nötig. Ich glaube, dir ist bewusst, dass du dich in einer Grauzone bewegst. Den Nick hast du ja. Was ich aber immer noch nicht verstehe ist, warum du keine Krankmeldung bekommst. LG luvi
Grauzone
@luvi: Nein, so habe ich das nicht gesagt. Die Ärztin hat mir im Rahmen der Untersuchung gesagt, dass ich kein Beschäftigungsverbot bekomme, da mein Kind zu Hause betreut werden soll. Von der Auszahlung oder Beantragung des Mutterschaftslohns war bei diesem Gespräch überhaupt keine Rede. Da hier fast alle der Auffassung sind, dass ich überhaupt keinen Anspruch auf ein BV habe, weil ich das Kind nicht fremdbetreuen lasse, habe ich doch keine andere Wahl als einen Krippenplatz für meine Tochter zu finden (dann bekomme ja das BV von der Ärztin). Mir kommt es auch nicht auf die Auszahlung des Lohns an. Wichtig ist die Freistellung. Zitat: "Das passt ja wunderbar mit der Aussage der Ärztin zusammen. Du bekommst BV von der Ärztin, bekommst kein Gehalt, Fremdbetreuung ist deshalb auch nicht nötig." Ich bekomme ja gerade kein BV (anscheinend zu Recht)
mellomania
du kannst keine freistellung erzwingen. rede mit dem chef, dann kannst du freistellung beantragen. mehr nicht. auch keinesfalls bv ohne lohn. wenn der chef nicht will, hast du zu recht pech. wegen solchen frauen wie dir sind die gesetze zu recht verschärft worden. hammerhart
Felica
Doch BV bedeutet Zahlung von Lohn. Kann doch echt nicht so schwer sein zu verstehen.
Felica
Das genau haben ihr hier bereits mehrere gesagt, sie will es aber nicht kapieren. Das es ohne Belang ist für den Arzt, aber sehr wohl für KK und AG.
luvi
Grauzone, Vielleicht liest du dir dein Ausgangsposting und deine Antworten noch mal durch. Ich schreibe hier auf dem Handy, und weiß leider nicht, wie ich direkt unter deinem Posting antworten kann. Ich zitiere hier dein Ausgangsposting: "Derzeit bin ich schwanger und meine Frauenärztin beabsichtigt mir ein individuelles Beschäftigungsverbot für die derzeitige Schwangerschaft auszustellen. Sie weist mich daraufhin, dass ich eine Auszahlung des Mutterschaftsgeldes nur erhalte, wenn ich meine 18 Monate alte Tochter in Fremdbetreuung gebe. Eine gesetzliche Regelung sei ihr allerdings bekannt." Gerade hast du auf meine Anmerkung, dass du dir widerspricht, geantwortet, dass du mit der Ärztin nicht über den Lohn gesprochen hast. Irgendwas stimmt nicht.
Briefkopf
Schlimm, wie hier auf die AP eingetreten wird. Rechtlich gesehen muss man zwischen dem Beschäftigungsverbot nach §16 MuSchG und dem Mutterschutzlohn nach §§18, 19 MuschG unterscheiden. §16 regelt die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot. §18 regelt die Auszahlung des "Lohns". Beide Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. §16 1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. §18 MuSchG: Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. §16 verlangt hier keine Arbeitsfähigkeit; dies wird nur in §18 MuSchG verlangt. Nach Tillmanns/Mutschler, Kommentar zum MuSchG, §18 Rz 15: Ebensowenig fällt Mutterschutzlohn (nach §18 Anmerkung von mir) an, wenn die Vergütung aus anderen Gründen als wegen des Beschäftigungsverbots entfällt oder reduziert wird. Das Beschäftigungsverbot muss die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein (BAG, Urteil v. 9.10.2002, 5 AZR 443/01). Damit wird nach §18 MuSchG diese Kausalität geprüft. Zur Verdeutlichung der Sache: BAG 9.10.2002 5 AZR 443/01: Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG a.F. (jetzt §16) mit den Wirkungen der §§ 21, 24 MuSchG unabhängig von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aussprechen. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F. (jetzt §18) besteht nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, begründet das deswegen ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG a.F.. Dasselbe gilt, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Gefährdung von Mutter und Kind vorliegt. Dies stellt klar, dass die Ausstellung eines Beschäftigungsverbots nach §16 nicht an die Frage der Kinderbetreuung gekoppelt. Dies kann nur eine Frage von §18, also der Auszahlung, sein. Was bedeutet dies konkret? AP bekommt eine Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft. Also: sie bekommt ihr Beschäftigungsverbot vom Arzt. Ob AP einen Anspruch nach §18 MuSchG (Lohn) bekommt, muss die Krankenkasse prüfen. Faszinierend ist, dass hier mit Ausnahme von rotkehlchen alle schreiben, dass sie gerade kein Beschäftigungsverbot erhält! Ob die AP die eigene Kinderbetreuung trotz des Beschäftigungsverbots tatsächlich durchführen kann, ist für die rechtliche Frage unerheblich. Ebenso unerheblich ist, warum die AP keine AU beantragt.
Tini_79
meint, dass ein BV auszustellen ist, wenn die medizinischen Gründe i.V.m. der Arbeit der AP das erfordern :-) Ich sehe es ebenso, die Kinderbetreuung oder sonstige Umstände haben einen Arzt gar nicht zu interessieren. Klar ist ja aber trotzdem, dass die AP mit dem BV nur rechnet, weil sie gar nicht wie geplant und mit dem AG vereinbart wieder arbeiten gehen will. Das machen ja etliche Frauen, wenn sie eben passend wieder schwanger werden. Die AP muss doch einfach nur am ersten neuen Arbeitstag das BV abgeben, Punkt. Was der AG oder die KK dann daraus machen, wird sie ja sehen.
Tini_79
meint, dass ein BV auszustellen ist, wenn die medizinischen Gründe i.V.m. der Arbeit der AP das erfordern :-) Ich sehe es ebenso, die Kinderbetreuung oder sonstige Umstände haben einen Arzt gar nicht zu interessieren. Klar ist ja aber trotzdem, dass die AP mit dem BV nur rechnet, weil sie gar nicht wie geplant und mit dem AG vereinbart wieder arbeiten gehen will. Das machen ja etliche Frauen, wenn sie eben passend wieder schwanger werden. Die AP muss doch einfach nur am ersten neuen Arbeitstag das BV abgeben, Punkt. Was der AG oder die KK dann daraus machen, wird sie ja sehen.
Mitglied inaktiv
Du darfst selbstverständlich zu Hause dein Kind betreuen. Ob schwanger oder nicht. Aber das geht in deinem Fall dann halt nicht durch Krankenkasse oder Arbeitgeber bezahlt. D.h. du wirst ab März dein Kind selbst betreuen MÜSSEN, weil keine Kinderbetreuung vorhanden, und dafür deinen Job aufgeben müssen wenn du deinen Arbeitgeber nicht von einer erneuten Elternzeit bis zu deinem Mutterschutz überzeugen kannst. Ein Beschäftigungsverbot geht in deinem Fall eben nicht. Was bedeutet dass du keine Lohnfortzahlung erhälst. Da beißt die maus keinen Faden ab. Jeckyll
luvi
Ich sehe es auch so, dass die Ärztin das BV (oder eine Krankmeldung - das kommt auf die Umstände an) ausstellen muss, wenn die Schwangere aus medizinischen Gründen nicht arbeiten kann. Die Ärztin muss die Entscheidung treffen, was in im Fall der Schwangeren aus ihrer Sicht notwendig ist, um das ungeborene Kind (oder die Mutter) zu schützen. Diese Entscheidung darf sie nicht abhängig von der Kinderbetreuung für das ältere Kind machen. Was die Krankenkasse, die die Kosten für das BV übernehmen muss, dann macht, ist eine andere Sache. Ob sie Zweifel hat, dass das BV gerechtfertigt war, weiß hier auch keiner. Auch der Arbeitgeber könnte das BV anzweifeln. Luvi
Dojii
Sollte der Arbeitgeber nicht erst mal versuchen, eine nicht gefährdende Tätigkeit für die Mutter zu finden, bevor man direkt mit einem individuellen BV ins Haus flattert? Bzw. ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass der Arbeitgeber das BV anzweifelt, eben weil ihm bis noch gar keine Möglichkeit gegeben wurde, die Umstände zu ändern.
cube
Die AP hat in der 1. SW ein BV bekommen und weiß, das sie es aus med. Gründen auch bei einer 2. SW bekommen würde. Geplant war, so schnell wieder schwanger zu werden, dass eine Fremdbetreuung für Kind 1 nicht notwendig ist. Aktuell arbeitet die AP, ihr Mann ist in EZ bis Ende Feb 2020. Ab da gibt es keine Betreuung für Kind 1. Ein BV setzt arbeitsfähigkeit voraus, was auch eine Betreuung für Kind 1 beinhaltet (warum, weshalb etc wurde ja mehrfach erklärt). So weit, so gut. Das Kind ist aktuell betreut, die FA würde auch grundsätzlich ein BV ausstellen. Problem: die FA WEISS auf Grund eines Gespräches, das es ab März 2020 keine Betreuung mehr gibt und sieht deshalb die Voraussetzungen für ein BV nicht gegeben bzw. hat darauf hingewiesen, dass sie dann keines ausstellen kann. Das Problem/Frage ist NICHT, ob die FA einen Nachweis für Betreuung verlangen kann oder das überhaupt irgendwie prüfen müsste. Das muss sie natürlich nicht. Sie weiß aber von der fehlenden Betreuung und sieht sich offenbar in der Pflicht, dieses Wissen nicht unberücksichtigt zu lassen. Die AP hat meiner Meinung nach nun mehrere Möglichkeiten: 1. Sie sagt der FA einfach, die Betreuung wäre gesichert --> mögliche negative Folgen muss sie dann eben in Kauf nehmen. 2. Sie sucht sich einen anderen Arzt, der nichts von der fehlenden Betreuung weiß und hofft, dass der ebenfalls ein BV für notwendig erachtet. Denn dem kann sie ja - ohne zu lügen - sagen, dass ihr Mann das Kind betreut. Sofern dieser Arzt überhaupt danach fragen würde. 3. Mit dem AG über eine Verlängerung der EZ sprechen. 4. Unbezahlten Urlaub nehmen. Mir unverständlich ist, warum die AP einerseits ja gar kein Geld will, andererseits aber keine andere Option als ein BV gelten lassen will (welches eben vollen Lohn beinhaltet). Die Aussagen "ich will mein Kind nicht fremdbetreuen lassen" und "ich will während einer Schwangerschaft nicht arbeiten gehen" heißen für mich ziemlich eindeutig, dass die AP genau deswegen nichts anderes als ein BV inkl. Gehalt will und nun das Problem im Raum steht, dass die FA da auf Grund ihres WISSENS um die fehlende Betreuung nicht mitspielen will.
cube
Um ALG 1 zu beziehen, wird ebenfalls grundsätzliche Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt. Auch hier ist in den Voraussetzungen zum Bezug nicht explizit erwähnt "die Arbeitsfähigkeit setzt eine Kinderbetreuung voraus" und auch nicht "die Person muss in der Lage sein, einer Arbeit nachzugehen". Da steht nur etwas von "Verfügbar sein" (beim BV "Fortsetzen der Beschäftigung"). Erstaunlicherweise wird aber von niemandem angezweifelt, dass man zum Bezug von ALG 1 a) natürlich arbeitsfähig sein muss und b) ohne zB Kinder-Betreuung eben nicht arbeitsfähig ist. Warum also versuchen einige, das BV von "arbeitsfähig" und "Kinderbetreuung vorhanden" abzukoppeln und als nicht notwendig einzustufen??
KielSprotte
Fakt ist doch: Wenn ein BV für das wofür es gedacht ist nötig wäre, dann hätte die FA es schon längst ausgestellt – nämlich wenn Gesundheit / Leben von Mutter und/oder Kind bei einer Weiterführung der Beschäftigung in Gefahr wäre. Da es hier aber nur darum geht das 1. Kind zu betreuen, hat die FA richtigerweise nicht mitgespielt…..
Grauzone
@KielSprotte: die Gefährdungssituation besteht. Die Intention, weshalb ich schwanger wurde oder wie ich meine Kinderbetreuung gestalte, sollte für die Ausstellung des BV irrelevant sein. Dies kann man ggfs. bei der Auszahlung des Lohns (durch Verweigerung) berücksichtigen, aber doch nicht beim BV. Beschäftigungsverbot bedeutet ja nicht gleich Auszahlung vom Lohn, sondern es müssen noch andere Voraussetzungen erfüllt sein.
Grauzone
@cube Zitat: "Die Aussagen "ich will mein Kind nicht fremdbetreuen lassen" und "ich will während einer Schwangerschaft nicht arbeiten gehen" heißen für mich ziemlich eindeutig, dass die AP genau deswegen nichts anderes als ein BV inkl. Gehalt will und nun das Problem im Raum steht, dass die FA da auf Grund ihres WISSENS um die fehlende Betreuung nicht mitspielen will." Du willst es nicht verstehen: die Auszahlung des Lohns ist mir nicht wichtig. Wichtig ist die Freistellung durch das BV.
Grauzone
@cube Zitat: "Warum also versuchen einige, das BV von "arbeitsfähig" und "Kinderbetreuung vorhanden" abzukoppeln und als nicht notwendig einzustufen??" Weil die Frage der "Arbeitsfähigkeit" eine Frage der Auszahlung des Mutterschutzlohns durch den Arbeitgeber ist und nicht eine Frage für die Ausstellung des BV: BV bedeutet ja nicht gleich Auszahlung des Lohns. Die Auszahlung hat neben des BV noch andere Voraussetzungen, die von der KK zu prüfen sind.
cube
Warum denn aber unbedingt ein BV??? Herr im Himmel, wenn dir das Gehalt egal ist, kannst du doch eben versuchen, EZ zu bekommen oder eben unbezahlten Urlaub nehmen. Was ist denn am BV als Option für zu Hause bleiben so anders als eine AU, Urlaub oder EZ? Versteh ich nicht. Und hast du meines Wissens nach auch noch nicht wirklich begründet.
cube
Du willst das nicht verstehen, oder? Oder meinst, dir aus Voraussetzungen, Gesetzen etc das rauspicken zu können, was dir am besten passt. Ein BV ist für Mütter gedacht, die arbeiten gehen können und wollen, aber nicht dürfen. Und damit diese arbeitsfähigen und -willigen Mütter dadurch keinen Nachteil haben, beinhaltet ein BV eben die Lohnfortzahlung.
Grauzone
@cube: Zitat:"Was ist denn am BV als Option für zu Hause bleiben so anders als eine AU, Urlaub oder EZ? Versteh ich nicht. Und hast du meines Wissens nach auch noch nicht wirklich begründet." Die Verlängerung der EZ und "unbezahlter Urlaub" setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Und diese Zustimmung bekomme ich nicht.
Felica
Sehe es auch so, wäre das BV wirklich nötig würde die Ärztin es ausstellen. Mir deucht immer mehr die Ärztin sieht es nicht als nötig an u d hat da ein Schlupfloch gefunden sich drum zu drücken. Oder sie schätzt die ganze Lage genau so ein wir die meisten anderen hier das das BV nur als unlautere Mittel genutzt werden will und hat keinen Bock sich daran mit zu beteiligen. Die Ärztin hätte nämlich das BV auch zeitlich begrenzt ausstellen können. Ihre Weigerung es jetzt überhaupt auszustellen und auch keine AU lässt wohl kaum andere Schlüsse zu. Nur weil es ein BV beim ersten Kind gab heisst das eben nicht das es das auch beim nächsten gibt.
cube
Also entweder bist du einfach wirklich völligst ignorant gegenüber allen Gesetzen, Voraussetzungen etc, willst einfach nichts hinnehmen, was dir nicht 100% gefällt - oder du bist einfach kognitiv nicht in der Lage, auch nur irgendetwas von dem was hier versucht wurde zu erklären, zu verstehen. In beiden Fällen sehe ich nicht, was weitere Versuche, dir etwas zu erklären oder dir andere Möglichkeiten aufzuzeigen noch bringen sollen. Ich glaube, das es überhaupt immer wieder versucht wurde, dir irgendwie verständlich zu machen liegt daran, dass es einfach so total unglaublich erscheint, wie stumpf du darauf reagierst.
Grauzone
@cube: Gehen wir mal davon aus, deine Rechtsansicht sei richtig. Ich habe heute morgen morgen bei der Kommune angerufen: bis Anfang September gibt es keinen freien Krippenplatz und keine freie Tagesmutter bei uns. Ich bin jetzt auf der Warteliste mit null Chancen, einen Platz er erhalten. Die Mitarbeiterin vom JA ruft mich im Laufe des Tages zurück. Und jetzt? Deiner Ansicht nach, bekomme ich keine BV wegen keine Betreuung gewährleistet ist. Ich müsste also trotz Gefährdungssituation meinerseits arbeiten gehen, obwohl dies negative Konsequenzen haben könnte oder mir wird wegen Arbeitsverweigerung gekündigt. Und was mache ich mit dem Kind wenn ich arbeite. Also deine Rechtsansicht würde dazu führen, dass ich entweder meinen Job verliere oder mein Kind alleine lassen soll (+Gefährdung). Und diese Bestimmung soll meinem Schutz dienen. Sehr merkwürdig. Da würde eine AN, die noch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind wartet, nie ein BV bekommen. Dies kann ich mir nicht vorstellen.
cube
Da sind wir dann aber wieder bei der Frage was du für den Fall geplant hattest, nicht rechtzeitig wieder schwanger zu werden. Offenbar ja entweder doch eine Kinderbetreuung oder die Eigenkündigung. Kein Mensch der Welt kann so doof sein, davon auszugehen, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf jeden Fall wieder schwanger zu sein, oder doch? Sorry.
cube
Doch. Es ist liegt nämlich in deiner Pflicht, sich um einen Platz rechtzeitig!! zu kümmern. Versuch doch nicht immer wieder es so zu drehen, als wenn dir großes Unrecht geschehen würde und du ja gar nichts dafür kannst. Du hast einen Arbeitsvertrag, den zu erfüllen musst. Deine Pflicht, sich zB um entsprechende Betreuung zu kümmern. Und zwar rechtzeitig. Deine Pläne schwanger zu werden und das es nicht so klappt wie geplant sind für niemanden relevant. Das ist deine Privatsache und Privatpflicht. Und daher ist es DEIN EIGENES Verschulden, wenn du nun evt. kündigen müsstest. Du lebst echt in Phantasialand...
Grauzone
Selten so einen Schrott gelesen. Ich werde mich anwaltlich beraten lassen. Die Ansätze des einen Users sind ja vielversprechend. Wundert mich, dass du diese Ausführungen nicht mal kommentiert hast. Oder sind diese Ausführungen nur belanglos und falsch?
Felica
Sich nicht mal einen Monat vorher um eine betreuung zu kümmern ist auch selten dämlich. Eingewöhnen müsstest du ja auch noch. Hier sind die Anmeldungen von August bis Dezember möglich, für den darauf folgenden August. Unser Kind ist im Juni geboren und rate mal was ich im August gemacht habe. Man hat einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1sten Geburtstag. Natürlich nur dann wenn man sich frühzeitig drum kümmert. Dein Einwand ist also völliger Blödsinn. Lass dich doch beraten. Der Anwalt wird wenn er sich auskennt, genau das gleiche sagen. Voraussetzungen für ein BV ist Arbeitsfähigkeit und das man arbeiten will. Beides bei dir nicht gegeben. Würde dein AG dich behalten wollen, würde er dir wenn du ihm die Situation erklärst, dich sicherlich freistellen. Sei es unbezahlter Urlaub oder Elternzeit. Den was nutzt du ihn wenn du anderseits mit einem BV drohst oder AU? Denk mal darüber nach und dann kommst du sicherlich selbst drauf warum dir das ganze hier niemand abnimmt.
Grauzone
@Felica: "Voraussetzungen für ein BV ist Arbeitsfähigkeit und das man arbeiten will. Beides bei dir nicht gegeben." Hier wird dies gebetsmühlenartig von den meisten wiederholt. Ich habe bislang noch keinen Kommentar, Aufsatz oder Link zu sehen bekommen, der diese Ansicht stützt. Nur eine wirre Auslegung von cube. Wenn ich mir den Kommentar von Briefkopf anschaue hat diese das BAG und zwei Rechtgelehrten zitiert, die das Gegenteil von deiner Aussage wiedergeben.
cube
quer zu lesen!
QueenMum
Danke fürs durchlesen und auch fürs bestätigen. Dann mach mal was du denkst und fall auf die Nase.
Grauzone
Guten Morgen Frau Bader, vielen Dank für ihre Antwort. Der User Briefkopf hat hier mit Urteil vom BAG und Kommentar zum MuSchG die Auffassung vertreten, dass dieses Kausalitätsproblem nur eine Frage des §18 MuSchG sei und nicht von §16 MuSchG. Ist die Rechtsprechung oder das Zitat falsch?
cube
Ich hoffe, die Antwort von Frau Bader reicht dir nun. Ich gehe davon aus, Frau Bader zitiert keine Gesetzestexte, weil dies schon geschehen ist und diese eben eine Arbeitsfähigkeit (und damit Kinderbetreuung für den Zeitraum deiner tägl. Arbeitszeit) voraussetzen. Auch wenn du das nicht wahrhaben willst. Ich denke, wenn du es nun immer noch nicht glauben willst, wirst du einen Anwalt auf eigene Kosten bemühen müssen. Gerne darfst du meine Erklärungsversuche für wirr halten. Das ändert aber offenbar nichts daran, das es bei der grundsätzlichen Auslegung der Gesetze zum BV bleibt und du entweder eine Betreuung organisierst oder dir einen anderen Arzt suchst, der nicht nachfragt und dir das gewünschte BV ausstellt. Das Risiko, das die Kasse evt. einen Nachweis wünscht, wurde ja bereits erwähnt.
cube
Wenn du möchtest, das Frau Bader diese neue Frage beantwortet, musst du sie als neue Einzelfrage einstellen. Frau Bader wird eher nicht den Thread hier weiter verfolgen nachdem sie dir bereits eine Antwort zur ursprünglichen Frage gegeben hat.
Tini_79
weil du nicht arbeiten willst. Du wolltest nie zum vereinbarten Zeitpunkt wieder anfangen, denn das wäre ja ihne Betreuung eh nicht möglich gewesen. Du vermischst verschiedenen Dinge, denke ich. Du bist ja nicht gezwungen, dein Kind betreuen zu lassen DAMIT du ein BV erhältst. Sondern nur, wenn du arbeiten gehen wollen würdest, dann bräuchtest du das BV aus medizinischen Gründen. Aber du kannst ja den Vertrag mit deinem AG gar nicht erfüllen. Such dir doch einfach ne private Tagesmutter, geh eine Woche arbeiten und lass "dich dann ins BV schicken", weil es ja soooooo notwendig ist. Dann bleibst du zu Hause. Den Lohn kannst du ja spenden, denn das Geld ist dir ja egal.
cube
die da sagt, das eine Kinderbetreuung keine Voraussetzung für ein BV sei? Alles, was ich gefunden habe, spricht immer davon, das ein BV die Fortführung der Arbeit unterbindet - nirgendwo finde ich ein Urteil oder Kommentar eines Anwaltes/Kanzlei etc die aus Urteilen zum Mutterschutzlohn schließt, dass eine Kinderbetreuung nicht notwendig um überhaupt erst mal arbeiten gehen zu können. Und ein BV bekommt man ja nur, wenn man überhaupt arbeiten geht.
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