Wenn deine Eltern getrennt sind, steht dir Unterhalt von dem Elternteil zu, bei dem du nicht lebst. Die “Düsseldorfer Tabelle.
Bundesweit einheitliche Regelung: die „Düsseldorfer Tabelle“ gibt Auskunft
Die „Düsseldorfer Tabelle“ regelt bundesweit einheitlich die Bedarfssätze für den Unterhalt von Kindern und wird regelmäßig angepasst. Dies ist immer dann notwendig, wenn entweder dein Grundfreibetrag angehoben wird oder wenn dein Kindergeld und damit einhergehend dein Kinderzuschlag erhöht werden.
Mindestunterhalt – gestaffelt entsprechend dem Alter des Kindes
Die Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern wurden zuletzt am 1. Januar 2017 erhöht. Dabei stieg der Mindestunterhalt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 Euro auf 342 Euro. Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren erhalten 393 Euro und Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren haben Anspruch auf 460 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren stieg der Mindestunterhalt auf 527 Euro. Das teilt das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit.
Die Bedarfssätze geben den Mindestunterhalt wieder. Verdient der Elternteil, der Unterhalt zu zahlen hat, mehr, steigt auch der zu zahlende Unterhalt. Der Betrag steigt immer entsprechend dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dessen Selbstbehalt war zuletzt zum 1.1.2015 angehoben worden.
Höheres Kindergeld und Kinderfreibetrag – Unterhalt wird angepasst
Auch bei einer Erhöhung des Kindergeldes wird anschließend der Unterhalt bzw. eben die „Düsseldorfer Tabelle“ angepasst. Schließlich wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld auf den Bedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern wird das ganze Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.
Dein Grundfreibetrag, also der Betrag, der Dir steuerfrei zusteht, liegt derzeit bei 2.304 Euro pro Elternteil.
Mindestunterhaltsverordnung regelt den Mindestunterhalt
Die Erhöhung des Mindestunterhalts ist durch die Mindestunterhaltsverordnung vorgeschrieben. Die nächste Änderung erfolgt voraussichtlich zum 1.1.2018.
Deine aktuell gültige Düsseldorfer Tabelle findest Du unter dem Link bzw. auf der Seite des OLG Düsseldorf.