Lavazza84
Hallo Frau Bader, ich habe noch ein wenig recherchiert, da ich aus dem TV-V nicht ganz schlau geworden bin und erst der gleichen Ansicht war, wie Sie: Hallo, ich auch. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, ... c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; Die Verminderung unterbleibt. Liebe Grüße NB ---> https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kommentierung-zum-tarifvertrag-versorgungsbetriebe-tv-v-165-ermaessigung-der-sonderzahlung-absatz-1-satz-4_idesk_PI13994_HI2731808.html Auszug Haufe: Elternzeit führt – anders als in § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TVöD – zu einer Verminderung der Sonderzahlung. Für Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG dürfte jedoch gelten, dass diese nicht anspruchsmindernd wirken (entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b... -> d.h. Weihnachtsgeld wird gezahlt für die MuSchu-Zeit, aber nicht mehr für die Elternzeit. Das geht so eindeutig definitiv nicht aus dem TVÖD hervor.
Lavazza84
nicht eindeutig aus dem TV-V meinte ich
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