Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin Mutter einer kleinen Tochter und bin zu Beginn der Schwangerschaft berufsbedingt ins sofortige Beschäftigungsverbot gegangen und habe für diese Zeit mein Grundgehalt erhalten. Nun ist meine Elternzeit, während dieser ich das volle Elterngeld bezogen habe, in 2 Monaten rum und ich möchte gerne eine Verlängerung der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantragen. Wir wünschen uns allerdings auch ein Geschwisterchen für unsere Tochter, müssen aber natürlich dabei auch unsere finanzielle Situation im Blick haben. Darum habe ich folgende Fragen: 1. Sollte ich während der verlängerten Elternzeit erneut schwanger werden, würde ich dann sofort wieder in ein Beschäftigungsverbot gehen und die Elternzeit würde abgebrochen werden oder würde das Beschäftigungsverbot nach Ende der verlängerten Elternzeit automatisch beginnen? 2. Würde ich das gleiche Grundgehalt erhalten wie im Beschäftigungsverbot während der ersten Schwangerschaft? Ich habe zu Beginn meiner Elternzeit lediglich mündlich bei meinem Arbeitgeber angedeutet meine Vollzeitstelle reduzieren zu wollen, aber keine schriftlichen Angaben dazu gemacht. Vielen Dank vorab!
Hallo, 1. Nein, in der EZ spielt ein BV keine Rolle 2. Ja, ab dem ersten Tag nach der EZ Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Solange du in reiner Elternzeit bist, spielt ein mögliches BV keine Rolle. Man kann nicht die Elternzeit abbrechen um in ein bezahltes BV zu gehen. Die Frage wurde unten schon mal beantwortet.
Felica
Wenn du in der EZ nicht in TZ arbeitest, spielt ein BV keine Rolle. Ist halt Papier für den Popo. Vorzeitig beenden kann man die EZ eh nur mit Zustimmung des AG ausser erneuter Mutterschutz oder härtefall. Eine Schwangerschaft oder ein BV als solches fällt nicht drunter. Bv könnte also frühstens ab dem Tag nach regulären Ende der ET greifen und dann auch nur über den Umfang über den du wirklich arbeiten könntest. Kinderbetreuung muss auf Nachfrage entsprechend nachgewiesen werden. EG wird aber wahrscheinlich Mindestsatz werden wenn Kind1 und Kind2 zu weit auseinander si d und du in der EZ nicht arbeitest. Denn auch für das nächste EG wird geschaut was du in den 12 Monaten vorher verdient hast. Völlig egal ob du da in EZ warst. Was ausgeklammert wird sind längstens 14 Monate WG Plus und die Monate in denen du im Mutterschutz warst. Restliche Monate gelten mit 0 € wenn du nicht arbeitest.
luvi
Hallo, Was ich noch anmerken möchte: Du schreibst, du hast im BV das Grundgehalt bekommen. Eigentlich müsstest du im BV genau so viel bekommen, wie wenn du gearbeitet hättest, d.h. einschließlich der Zuschläge. Evtl. etwas weniger, da z. B. Sonntagszuschläge im BV versteuert werden müssen, ansonsten nicht. Vielleicht solltest du dem noch mal nachgehen. Im BV nach der Elternzeit bekommst du so viel, wie du auch bekommen würdest, wenn du arbeiten würdest. Hättest du eine Tarif mäßige Erhöhung erhalten, hättest du im BV nach der EZ auch mehr Gehalt als vor deiner ersten Elternzeit. LG luvi
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