Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unfallversicherung für Babysitter

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Unfallversicherung für Babysitter

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Hallo habe gehört das man hier in Hessen für seine Babysitter 30,00 Euro im Jahr an die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muß, stimmt das? Gilt das für alle Babysitter die ich ggf mal haben werde oder für jeden einzeln? Ist das wirklich notwendig? Ist das als Pauschale zu sehen? Bin etwas verwirrt durch diese für mich Neuigkeit.Gelt ich dann als Arbeitgeber wenn ich ins Kino will und meine Freundin passt auf das Baby auf? Für Antwort meinen Dank im voraus Kirsten


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ja. Zum einen sind Eltern als „Arbeitgeber“ verpflichtet, den Babysitter in der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Zum anderen lohnt sich die Anmeldung: wenn ihr Babysitter während seines Einsatzes oder auf dem damit verbundenen Wegen verunglückt, trägt die gesetzliche Unfallversicherung alle anfallenden Behandlungs- und Rehabilitationskosten. Dabei können sehr schnell hohe Beträge zusammenkommen, für die Sie sonst selbst aufkommen müssten. Bei der Anmeldung muss der Name des Babysitters nicht angegeben werden; die zu zahlenden Jahresbeiträge sind gering. Eine private Unfallversicherung ersetzt diese Versicherung nicht. Weitere Auskünfte bekommen Sie bei den Unfallkassen Ihres Bundeslandes, den Bundesverband mit vielen Informationen finden Sie unter www.unfallkassen.de Auch einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Babysitter kann ein Missgeschick passieren. Dabei kann in der Wohnung des zu betreuenden Kindes etwas kaputt gehen, das Kind kann verletzt werden oder ein Dritter zu Schaden kommen. Ein ausreichender Versicherungsschutz ist deswegen unverzichtbar. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: a) Die Private Haftpflichtversicherung für den Babysitter: Ein Babysitter, der nur gelegentlich Kinder betreut, sollte eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Dabei sollte das Babysitting ausdrücklich in diesen Vertrag aufgenommen sein. b) Die Versicherung über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des zu betreuenden Kindes: Darin können je nach Vertrag auch Personen mitversichert sein, die im Haushalt oder Garten beschäftigt sind, unabhängig davon, ob dies auf Grundlage eines Vertrages oder einer Gefälligkeit geschieht. Diese Haftpflichtversicherung könnte also eintreten, wenn der Babysitter im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber Dritten einen Schaden anrichtet. Zum Beispiel wenn der Babysitter Spielzeug im Treppenhaus stehen lässt, über den ein Nachbar stolpert und sich verletzt. Eltern sollten überprüfen, inwieweit dieser Versicherungsschutz in ihrer eigenen Haftpflichtversicherung gegeben ist. Gruß, NB


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