Mitglied inaktiv
Meine Frage: Darf ich wenn ich das Aufenthaltbestimmungsrecht habe, in die nächste Stadt ziehen ? Ist dann automatisch ein anderes Gericht und Jugendamt für mich zuständig oder bleibt dies beim alten ? ( ist aber ein anderer Zuständigkeitsbereich ) Auch der begleitete Umgang muß dann gewechselt werden oder ? Wenn der Zuständigkeitsbereich dann ein anderer ist ??? Oder kann es so bleiben wie es ist ? Muß ich meinen Umzug begründen ?
Hallo, das ist höchst problematisch. also: Zunächst einmal ist wichtig, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Auch wenn die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle. So. Und jetzt ein Urteil dazu: Kein Umzug ohne Einwilligung des Vaters Einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge darf eine geschiedene Mutter mit dem Kind nicht einfach in eine andere Stadt umziehen, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Sie muss einen Umzug, auch wenn das Kind bei ihr lebt und sie daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, mit dem Vater abstimmen. Dies gilt erst recht, wenn der Umzug mit einem Schulwechsel verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Bindung des Kindes an sein soziales Umfeld sogar rechtfertigen, dem Vater das Aufenthaltsrecht zu übertragen. OLG Dresden, 10 UF 433/02 Schauen Sie dazu auch mal bei: www.vaeternotruf.de/aufenthaltsbestimmungsrecht.htm http://www.vaeternotruf.de/wohnortwechsel.htm http://www.vatersein.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=926 Dabei ist ein ganz interessanter Satz: In der Praxis ist es häufig so, dass Mütter, auch dann wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, unter Mitnahme des Kindes in weit entfernte Ortschaften ziehen, ohne den Vater um Zustimmung zu bitten. Ist die Mutter erst einmal weggezogen, drücken die zuständigen Gerichte in der Regel beide Augen zu. Das hat natürlich nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, im Gegenteil, sondern mit der auch bei den Familienrichtern noch immer vorherrschenden Mütterideologie und einer gewissen Portion Bequemlichkeit. Der Richter ist schlicht froh, wenn er durch den Umzug der Mutter nicht mehr zuständig ist, soll sich doch der Richter am neuen Wohnort mit den Eltern rumärgern. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Wenn der KV dagegen ist, dann kann er dagegen vorgehen. Gerade, wenn gemeinsames Sorgerecht vorliegt, aber auch ohne dieses geht das. Um wieviele Kilometer handelt es sich denn , und ist ein geregelter Umgang dann ( wenn auch durch anderes Amt ) noch realistisch. Je nachdem wohin Du ziehst ist dann auch ein anderes Amt zuständig, das ist immer das Amt in dessen Dunstkreis das Kind gemeldet ist.
Mitglied inaktiv
es ist sogar die selbe stadt in der er wohnt ! aber meine frage ist: ändert sich denn automatisch das gericht und die beratungsstelle ?
Mitglied inaktiv
Soweit ich informiert bin kann man einen Antrag stellen dass es beim alten Amt belassen wird. Regulär ist es so, dass das Amt zuständig ist, in welchem Kreis das Kind gemeldet ist. Ruf doch mal beim jetzigen Amt an, die müssen Dir das sagen können wie Du vorgehen musst. Je nachdem ob Du einen Wechsel möchtest oder eher nicht. Alles Gute
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