Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Übertragung von Kinderkranktagen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Übertragung von Kinderkranktagen

K.Schmidt

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe 2 Kinder (3 und 7 Jahre alt) und bin gesetzlich krankenversichert. Im letzten Jahr waren meine beiden Kinder häufig krank, so dass die jeweiligen 10 Kinderkranktage ruckzuck aufgebraucht waren. Da mein Mann (Vater meiner 3 Jährigen) auf Montage arbeitet, mußten wir auch noch Kinderkranktage auf mich übertragen. Im Dezember war dann mein Sohn nochmal krank, meine Kinderkranktage waren bereits ausgeschöpft. Ich bin trotzdem mit ihm zu Hause geblieben, da sein Papa 60km entfernt wohnt und er arbeitsbedingt nicht zu Hause bleiben konnte. Wir haben dann alle Unterlagen zur Übertragung der Kinderkranktage vom Papa auf mich eingereicht und nun wurde der Antrag abgelehnt, weil ich schon die 25 Tage ausgereizt habe. Gilt die Höchstgrenze von den 25 Kinderkranktagen auch, wenn man sich Tage vom Vater übertragen lässt? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar! Mit freundlichen Grüßen K. Schmidt


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB


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