User-1721826469
Meine Frauenärztin wird mich teilweise ins Beschäftigungsverbot schicken, sodass ich statt knapp 6h nur 4h täglich arbeiten werde. Jetzt wollte ich mich nur versichern, dass ich das richtig verstanden habe. Normal wird ja wohl der Mutterschutzlohn aus den 3 Monaten vor der Schwangerschaft berechnet. Ich habe aber zum einen kurz vor bzw. zufällig mit der rechnerisch 1.-2. SSW meine Arbeitszeit aufgestockt (da wusste ich ja noch gar nicht, dass ich schwanger bin) und zum anderen zwei Monate später eine Gehaltserhöhung (dauerhaft) erhalten. Nun kann sich der Mutterschutzlohn ja dann nur nach dem aktuellen Gehalt richten, oder? So hatte ich das zumindest herausgefunden. Weil sonst würde ich tatsächlich sogar mit dem Beschäftigungsverbot mehr arbeiten und das gleiche verdienen wie vor der Schwangerschaft. Wie ist es mit dem Elterngeldanspruch? Ist dieser dann geringer? Oder ändert sich durch das Beschäftigungsverbot nichts? Gibt es sonst Dinge die man beachten sollte?
Hallo, Sie bekommen das, was Sie ohne BV erhalten würden. Liebe Grüße NB
User-1736455377
Der Schnitt aus den letzten 3 Monaten wird nur zu Grunde gelegt, wenn man ein grundsätzlich wechselndes Gehalt hat. Wie zB Grundgehalt und Provisionen, Zulagen etc. Bei dir berechnet sich EG und alles andere ganz normal aus deinem monatlichen Gehalt. Da fließt auch die Aufstockung m it rein. Im BV oder Teil-BV bekommt man immer das, was man per Vertrag auch sonst an Gehalt bekommen hätte. Ergo auch EG, MuSchu so ,als wenn du voll arbeiten würdest. Allerdings: Für eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und ein evt. BV/Teil-BV wegen des Arbeitsplatzes/Aufgabenbereich ist der AG zuständig - nicht die FA. Diese ist zuständig, wenn jegliche Arbeit aus medizinischen Gründen (unabhängig vom Job) die Schwangerschaft gefährden würde. Der AG kann das BV also anzweifeln.
User-1721826469
Vielen Dank dir :) Ich denke das sollte kein Problem sein, sollte mein AG das anzweifeln.
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