Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, meine Elternzeit endet am 18.6. Bereits im Februar habe ich meinen AG informiert, dass ich nicht verlängern werde, gerne halbtags arbeiten würde und den 1.7. als Arbeitsbeginn (rein organisatorisch) vorschlage. Ende Februar nochmals, allerdings beides nicht per Einschreiben. Während meiner Elternzeit wurden betriebsbedingt sehr viele Leute entlassen, auch meine Stelle gibt es so nicht mehr. Wenn ich richtig liege (1) MUSS der AG aber eine Stelle zur Verfügung stellen und (2) MUSS auch eine Arbeit auf 20H ermöglichen. (3) Gibt es denn eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, in der er mir den Inhalt meiner Schreiben bestätigen muss? Ich muss schließlich einen KiGa-Gutschein beantragen, Kind eingewöhnen etc. (Ich glaube mittlerweile die machen das aus reiner Taktik!) (4) Haben Sie einen Tip für das weitere Vorgehen? Vielen Dank im Voraus
Hallo, Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit verringert wird und kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dem Arbeitgeber muss er auch mitteilen, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Er sollte angeben, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten möchte. Das Gesetz sieht für die Mitteilung an den Arbeitgeber keine Schriftform vor, sie ist aber empfehlenswert, um Missverständnissen vorzubeugen und im Zweifelsfall einen Beweis zu haben. Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist versäumt wurde? Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber über den Begin der Teilzeitbeschäftigung zu einigen. Die Arbeitsgerichte sehen den nächst zulässigen Termin als beantragt an, und die Drei-Monats-Frist gilt dann ab dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeber lehnen den Wunsch des Angestellten, die Arbeitszeit zu verringern, in der Regel ab , insbesondere bei Führungskräften, außertariflichen und vor allem Leitenden Angestellten. Das TzBfG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber die beantragte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter zu erörtern hat, um eine Einigung herbeizuführen. Der Arbeitgeber kann sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG können zum Beispiel • die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder • die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten, zu einer begründeten Ablehnung des Antrags führen. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. Liebe Grüsse, NB
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