Fay77
Hallo, mein Mann ist gesetzlich versichert, meine Kinder und ich privat. Wer zahlt denn nun, wenn die Kinder krank sind? Wie ist es bei uns mit dem anspruch auf die 10 Tage?
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB
lukko34
Der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Lina_100
Zum gefühlt 100sten Mal: Die Aussage ist so nicht richtig. Es besteht kein Anspruch gegen die KK nach SGB aber ein Anspruch für beide Elternteile nach BGB auf bezahlte Freistellung, also der AG zahlt. Wieviele Tage im Jahr ein Anspruch besteht ist nicht klar, ein Urteil das während der Geltung der alten SGB Regelung (damals 5 Tage) ergangen ist geht auch von 5 Tagen aus. Manche AG gewähren aber analog SGB 10 Tage pro Elternteil.
IngoAC
Moin Lina, ich sehe darin eine krasse Ungleichbehandlung der gesetzlich versicherten, da diese in jedem Fall mit Gehaltseinbußen dastehen! Oder stehen diese 5-10 Tage auch gesetzlich Versicherten zu? LG Ingo
Lina_100
Es sieht ausführlich so aus: erstmal haben im Grundsatz alle einen Anspruch nach 616 BGB auf bezahlte Freistellung aus wichtigem Grund (z. B. auch Geburt eines eigenen Kindes, Todesfall, Eheschließung) gegen den AG. Daher steht in § 45 SGB V Abs. 3 auch: "(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht." Dieser Anspruch ist gelegentlich tariflich oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Dann erst greift eigentlich das Kinderkrankengeld, es sieht aber wohl so aus, dass der AG gleich die Freistellung von der KK in Anspruch nehmen lässt. Der Privatversicherte oder bei gemischter Konstellation (z. B. GKV Versicherter bleibt beim PKV versicherten Kind) besteht "nur" der Anspruch nach BGB. Ist die bezahlte Freistellung tariflich oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen, besteht dieser Anspruch bei solchen Konstellationen gar nicht. Zut Frage wie viele Tage im Jahr ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht ist nicht ganz klar, dazu gibt es nur ein Urteil auf 1976 (BAG, Az. 2 AZR 834/76) Also der gesetzlich Versicherte steht in jedem Fall besser da, da er entweder zusätzlich zur beztahlten Freistellung die 10 Tage unbezahlte Freistellung geltend machen kann oder bei Ausschluss der bezahlten Freistellung wenigstens letzteres. VG
IngoAC
gut zu wissen sind ja noch mal ein par Tage in der Hinterhand (das Krankengeld füllt die Firma auf 100% auf) falls meine Beiden mal ernsthaft krank werden. LG Ingo
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