Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, danke für Ihre Antwort zum Thema Widerrufen des vorangestellten Geburtsnamens vor Ehenamen. Ich habe dazu gefunden §1355 Abs.4 Satz4 BGB - hier ist keine Frist genannt. "(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden." Kann eine Frist bestimmt sein oder werden, wenn keine im Gesetz verankert ist, oder gilt diese Möglichkeit dann unbefristet? Wir sind jetzt nämlich 5 Jahre und eine Woche verheiratet, wären also genau über einer eventuellen 5-Jahresfrist.. MfG Nicola
Hallo, ich kann zu Hause in der Kanzlei mal nachsehen- bin zur Zeit im Urlaub. Bitte einfach nächste Woche noch einmal eine Erinnerungsmail. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, ich kann zwar zu Deinem Beitrag konkret nichts sagen, aber ich denke, dass so eine Frist bis zum 31.12. des Jahres laufen dürfte. Wir haben nämlich vorletztes Jahr einen Kredit beantragt, den man auch nur bekommt, wenn man max. 5 Jahre verheiratet ist. Nun war das Datum etwa um die Zeit der Beantragung, wir haben ihn aber bekommen, eben weil die Frist nicht taggenau, sondern bis zum 31.12. d.J. galt. Vielleicht hilft Dir das weiter. LG Claudia
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