Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutter gesetzlich krankenversichert, Kind privat - Kind krank

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutter gesetzlich krankenversichert, Kind privat - Kind krank

Anna-Mama76

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Hallo Frau Bader, mein Problem steht ja schon in der Frage. Mein Kind ist beim Vater privat krankenversichert, ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir sind nicht verheiratet. Nun ist die Kleine krank und wir teilen uns die 4 Kinderkrankentage, die es braucht, bis sie wieder in die Kita darf. Stimmt es, dass ich zwar das Recht auf Kinderkrankentage habe, aber an diesen Tagen weder Lohn erhalte, noch das Geld von der Kasse wiederbekommen kann? Der Vater aber weiter normal verdient, auch wenn er Krankentage nimmt? Vielen Dank für Ihre Hilfe


mirage

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Antwort von Fr. Bader Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.


Mitglied inaktiv

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Hallo, das ist bei uns auch so. Wenn das Kind privat versichert ist, greift die Regelung nicht, dass man Kind-Kranktage nehmen kann. Mein Mann nimmt dann Urlaub. Mein Arbeitgeber gewährt mir pro Krankheit allerdings einen Tag Sonderurlaub, das habe ich aber nur auf Nachfrage erfahren. Am besten mal kurz im Personalbüro nachfragen. Für den Rest muss ich Urlaub bzw. Überstunden nehmen. Wenn man weder Urlaub noch genügend Stunden hat, muss man unbezahlten Urlaub nehmen, wobei das in meiner Firma schwierig ist, deshalb achte ich darauf immer eine gewisse Reserve an Urlaubstage zu haben, was jetzt wo sie ein Schulkind ist, mehr als schwierig ist, da ja schon so viel Urlaub für die Ferien gebraucht wird. Wenn ihr aber nicht verheiratet seid, hätte doch die Möglichkeit bestanden, dass das Kind bei dir gesetzlich mitversichert ist. Für Kinder finde ich die gesetzliche Krankenkasse immer besser. Aber ich glaube, wenn man einmal in die private gewechselt hat, kann man nicht mehr zurück in die gesetzliche, erst wenn das Kind sich sozusagen selbst versichern muss, also bei Ausbildung oder Studium. Außer dein Freund ist Beamter, dann gelten wahrscheinlich ganz andere Regelungen, aber die kenne ich gar nicht. Viele Grüße


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