pelina
Hallo Frau Bader, ursprünglich haben mich folgende Fragen interessiert: "ich habe nun ganz viel nachgelesen und erfahren, dass im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbots der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Soweit ist alles klar. Nun habe ich auch gelesen, dass bei der Lohnfortzahlung das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt wird. Nun zu meiner Situation: Ich war bis Ende Juni 2012 die letzten 10 Jahre immer berufstätig, danach 2,5 Monate (also Anfang Juli bis Mitte September) arbeitslos und habe ALG I erhalten, nun habe ich Mitte September (also vor einer Woche) eine neue Arbeit aufgenommen und bin nun schwanger. Wenn jetzt in den nächsten 6-7 Monaten der Arzt ein Beschäftigungsverbot erteilen würde, was würde dann passieren?? Würde ich eine Lohnfortzahlung bekommen? Wenn ja, nach welchen Einkommenswerten würde die Lohnfortzahlung errechnet werden?" Daraufhin habe ich im § 11 Mutterschutzgesetz gelesen, dass der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen sind, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen hat. Damit bleibt für mich nur noch eine Frage: Was passiert, wenn ein Beschäftigungsverbot eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 13 Wochen oder drei Monate besteht?? Vielen lieben Dank im Voraus. LG pelina
Hallo, dann muss man schauen, was vertraglich vereinbart ist! Liebe Grüße, NB
pelina
Weisß denn niemand eine Antwort darauf? :(
pelina
Hallo Frau Bader, vielen Dank für die Antwort. In meinem Vertrag steht nicht viel. Nur einige Paragraphen und dass es ein Tarifvertrag ist. Ich bin im öffentlichen Dienst tätig. Können Sie mit sagen, was genau ich in meinem Vertrag nachschauen muss oder wer mir da weitere Informationen zu geben kann?? Vielen lieben Dank und liebe Grüße pelina
pelina
Hallo Frau Bader, vielen Dank für die Antwort. In meinem Vertrag steht nicht viel. Nur einige Paragraphen und dass es ein Tarifvertrag ist. Ich bin im öffentlichen Dienst tätig. Können Sie mit sagen, was genau ich in meinem Vertrag nachschauen muss oder wer mir da weitere Informationen zu geben kann?? Vielen lieben Dank und liebe Grüße pelina
pelina
Hallo noch mal! also falls jemanden die Antwort auf meine Frage interessiert, poste ich sie hier gern. Ich habe mich selbst noch mal schlau gelesen und im Mutterschutzgesetz steht, dass wenn das Beschäftigungsverhältnis noch keine 13 Wochen besteht, dann der kürzere Zeitraum berechnet wird. Siehe vorletzter Satz (§11 Abs 1 Satz 4) § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
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