Meins
Sehr geehrte Frau Bader, Meine aktuelle Frage dreht sich um die Kürzung des Urlaubsanspruch. Zum aktuellen Beispiel: Der Mutterschutz beginnt am 30.09.20 bis zum 05.01.21. Mit anschließer Elternzeit bis zum 21.07.21 (ab. 22.07. wieder im Arbeitsverhältnis). Zu meiner Frage: Darf für die Monate Januar 2021 und Juli 2021 der Urlaub gekürzt werden? Falls ja, um wie viel? Ich lese bisher immer nur das der Urlaub um ein zwölftel gekürzt werden darf bei VOLLEN Monaten in Elternzeit. Gibt es hier eine Gesetztesgrundlage oder kann hier ggf. auch der Arbeitgeber selber mit entscheiden? Vielen Dank im voraus.
Hallo, Sie haben Recht. Der Monat muss KOMPLETT in EZ gewesen sein, damit der Urlaub für diesen Monat wegfällt. Liebe Grüße NB
mellomania
es können die monate um 1/12 gekürzt werden, die man voll in ez ist. wäre man nur einen tag nicht in ez, keine kürzung. schau mal hier: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/was-passiert-mit-meinem-urlaubsanspruch-waehrend-der-elternzeit--124900
Ani123
Für Januar und Juli haben sie vollen Urlaubsanspruch. Dieser besteht, sobald 1 Tag in dem Monat als Arbeitstag gilt. Dazu zählen auch Wochenende, Feiertage oder wenn man Urlaub hat. Deshalb kann der Arbeit nur für die 5 Monate (Februar bis Juni) gekürzt werden, wo sie ganz in EZ sind.
Dojii
Das ist in § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt: "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."
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