Konny82
Hallo zusammen, folgender Fall: Mein Mann hat Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Kündigt im Laufe des April - Austritt wäre demnach 31.10.2021. Mein Mann hat aber 01.12.2020-31.12.2020 sowie 01.08 2021-31.08.2021 Elternzeit und verweist in seiner Kündigung auf die Sonderregelung des 19 BEEG, Kündigung ist im Übrigen "Zum 31. 08.2021, hilfsweise zum nächst möglichen Termin" ausgesprochen worden. Was gilt jetzt? Funktioniert das mit der 3-Monatsregelung nach BEEG auch wenn man gerade in der "Arbeitsphase" zwischen den beiden Elternzeitmonaten ist? Fundstellen/Kommentare dazu? Vielen Dank Konny
Hallo, nach § 19 BEEG gilt die Kündigungsfrist zum Ende der EZ mit 3 Mo. Das ist lex spezialis zu normalen vertraglichen/ gesetzlichen Fristen und müsste auch hier gelten. Problem könnte hier eher sein, dass er kein Eg bekommt, es sei denn, das Kind ist an einem 1. geboren. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Meines Wissens gilt Kündigungsschutz ab Beantragung der Elternzeit. Wenn also die zweite Phase EZ bereits beantragt ist, dann ist jetzt Kündigungsschutz nach BEEG. Aber ich bin in Elternzeitfragen kein Experte. Vielleicht weiß es jemand besser.
Konny82
Geht ja um die Kündigung als Mitarbeiter. Wenn ich das alles richtig verstehe wäre die Kündigung fristgerecht, weil der 19 BEEG auf das Ende der Elternzeit sowie gleichzeitig das Ende der Beschäftigung abzielt. Die wäre ja hier der Fall, unabhängig davon ob nun genau der letzte Monat auch Elternzeit ist, die letzten 3 Monate oder die letzten 6. Entscheidend ist das Zusammentreffen Ende Elternzeit und Ende Beschäftigungsverhältnis(hier der 31.08.). Können Sie das so bestätigen Frau Bader? Oder haben wir/ich einen Denkfehler? Danke und Gruß Konny
Konny82
Danke. Ja, Kind ist an einem 01. geboren. Was wäre wenn der Arbeitgeber den 19 BEEG ablehnt?
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