Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kinderwagen im Treppenhaus

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kinderwagen im Treppenhaus

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Kann man sich gegenüber sturköpfigen Vermietern auf irgendein verbürgtes Recht berufen, den Kinderwagen im Trepppenhaus stehen zu lassen, wenn dadurch niemand behindert wird.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Johannes, 1. Kinderwagen im Mietshaus Beim Streit mit dem Vermieter oder den Mitmietern, ob der Kinderwagen auch im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abgestellt werden darf, haben Kinderwagenbesitzer meist gute Chancen. Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkrete "Kinderwagenregelung", darf der Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellen. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte allenfalls dann an, wenn Mitmieter aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs und des Treppenhauses durch den abgestellten Kinderwagen erheblich belästigt würden. Und selbst, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine "Parkverbot" für Kinderwagen im Hausflur vereinbart ist, kann dieses Verbot unwirksam sein. Zum Beispiel dann, wenn niemand durch den abgestellten Kinderwagen behindert wird und / oder wenn der Mieter auf den Abstellplatz im Hausflur angewiesen ist, weil er / sie sonst den Kinderwagen mehrfach täglich einige Stockwerke hoch und wieder runter schleppen müßte. Quelle: Deutscher Mieterbund 2.Verbot zum Abstellen in der Hausordnung Mietern in den oberen Stockwerkes eines Mietshauses muß das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im Erdgeschoß erlaubt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ein Hausbesitzer hatte eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt. Das Gericht entschied dagegen, daß den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen". AG Frankfurt, 33 C 361/97-27 Quelle: Focus Online 3.Die folgenden Urteile haben alle den Inhalt, daß das "Parken" zulässig ist: - AG Frankfurt 33 C 361/ 97 - AG Landau 3 C 368/ 87 - AG Neuss 34 C 56/ 91 Gruß, NB


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So machen wir das, wo ist das Problem?


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ot


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