Machr
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe vor meiner Schwangerschaft Vollzeit gearbeitet. Durch einen unzureichenenden Impfschutz (Tätigkeit als Erzieherin) bekam ich Beschäftigungsverbot und das volle Gehalt. Dann habe ihn 1,5 Jahre Elternzeit plus genommen. Da mein Kind dann sehr krank wurde, verlängerte ich die Elternzeit unbezahlt auf weitere 6 Monate. Jetzt möchte ich gern ein 2. Kind haben. Meine Elternzeit endet im Februar 2019. Bei der Elterngeldstelle habe ich erfahren, dass mir für das halbe Jahr unbezahlte Elternzeit ein Mindessatz von 300 Euro berechnet werden würde. Für die anderen 6 Monate vor meiner Elternzeit hätte ich einen Anspruch (65% von meinem Vollzeitverdienst). Meine erste Frage ist: Stimmt die Auskunft von der Elterngeldstelle und meine 2. Frage wäre: Bekomme ich, wenn ich jetzt schwanger werden würde und im Februar offiziell wieder arbeiten müsste, aber durch die erneute Schwangerschaft verhindert wäre, wieder Beschäftigungsverbot und das volle Einkommen bezahlt? Ich war nun nach der der Elternzeit gAr nicht mehr arbeiten. Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antworten
Hallo, bei der Berechnung von Elterngeld für das zweite Kind werden die letzten zwölf Monate vor der Geburt als Bemessungsgrundlage genommen. Ausgeklammert werden dabei die Monate, in denen Sie Mutterschaftsgeld erhalten oder Elterngeld für das erste Kind bis zum 14. Lebensmonat. Monate, wo Sie nichts verdient haben, weil Sie zum Beispiel in Elternzeit waren, zählen mit 0 €. Entscheidend ist also, wann Sie wieder schwanger werden. Ob Sie ein Beschäftigungsverbot bekommen, kann ich nicht absehen. Die Gesetze haben sich geändert, ihr Arbeitgeber kann Sie auch umsetzen, zum Beispiel in die Verwaltung. Sie können das Problem umgehen, indem Sie Ihren Status vor Beginn der Schwangerschaft aktualisieren. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Dann solltest du dich JETZT beeilen und die fehlenden Impfungen nachholen, zu deinem Schutz und zu dem deines Babys. Wenn du dann wieder schwanger wirst, werden die Immunitäten neu bestimmt und es wird eine zumutbare Tätigkeit für dich gesucht werden.
Felica
Nein, die Auskunft stimmt nicht. Mag auch gar nicht glauben das man dir das so gesagt hat. Den wie lange du in EZ warst, spielt für das neue EG gar keine Rolle. Für das neue EG wird geschaut was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug verdient hast. Sollte in diesen Zeitraum noch EG gezahlt worden sein, spielt das nur dann eine Rolle wenn es bei Basis-EG in den ersten 12 Monaten der Fall war, bei EG Plus in den ersten 14 Monaten. Für dich heißt das, spätestens jeden Monate nach dem 14te Lebensmonat deines ältersten Kindes ohne Einkommen mindert das neue EG weil dieser Monat mit 0 € berechnet wird. je nachdem wie hoch das Einkommen ansonsten war, kann es durch mehrere Nullmonate dann bis auf den Mindestsatz runter gehen. Also nein, es sind nicht nur die 6 Monate. Solltest du ein BV bekommen, musst du auch arbeitsfähig sein im Rahmen deines Vertrages. Ist dein Kind also jetzt fremdbetreut? Auch weil du von schwerer Krankheit schreibst. Falls nein, bleibt dir nur die EZ zu verlängern oder zu kündigen. Kündigen wäre dabei die schlechteste Variante. Kannst du kein VZ mehr arbeiten, sondern nur noch TZ, würde sich ebenso empfehlen die EZ zu verlängern und dann innerhalb de EZ in TZ zu arbeiten. Dieses TZ-gehalt wäre dann auch maßgeblich für das mögliche BV und würde beim EG mit berücksichtigt werden. Es bekommen im übrigen immer weniger Erzieher ein BV. Davon ab kann es sein das du inzwischen dich bei deinem Kind angesteckt hast und der Titer kein Problem mehr ist. Laut Arbeitsbehörde hier wäre ein mangelhafter Impfschutz wenn geimpft werden kann, Eigenverantwortung. Man müsste unterschreiben das man auf eigenes Risiko auf die Impfung verzichtet mit allen entsprechenden Folgen. Anders bei fehlender Immunisierung bei Krankheiten die nicht geimpft werden können.
Machr
Vielen Dank für eure Antworten. Darauf komme ich noch zurück. Wie lange dauert es bis ich eine Antwort von Frau Baden bekomme?
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