Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld zweites Kind bei 16 Monate alten ersten Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld zweites Kind bei 16 Monate alten ersten Kind

mamamau

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Liebe Frau Bader, unser zweites Kind kommt im Mai 2021 zur Welt. Ich beziehe für mein erstes Kind noch Elterngeld bis Dez 2020 (ein Jahr) habe aber zwei Jahre Elternzeit. Nun ist meine Frage, wie viel Elterngeld ich nun beziehe beim zweiten Kind da zwischen Geburt und letzten Elterngeld 5 Monate liegen in denen ich nichts bekommen habe ? Vielen Dank vorab und viele Grüße Mamamau


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Felica

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Wenn du etwas schneller gewesen wärst das gleiche. Nun wird es weniger werden. Hättest du die beiden letzten Monate Basis-EG in EG plus geändert, könntest du 14 statt 12 Monate bei der Berechnung des neuen EG ausklammern lassen. Rufe da am besten Montag morgen bei der Kasse an, evtl klappt es noch. Oder mit Glück noch für den letzten Monat. Darüber hinaus beendest du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz und bekommst damit das volle Mutterschaftsgeld. Ausserdem können die Monate in denen du mutterschaftsgeld bekommst auch noch ausgeklammert werden. Das was dann noch an Lücke bleibt geht mit 0 € ein. Da du aber 10% Geschwisterbonus bekommt langt das mit Glück zum Ausgleich. Wenn nicht wird es ein paar € weniger.


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