smile-ever
Hallo Frau Bader, ich habe neben meinem Beruf als Zahnarzthelferin noch ein Kleingewerbe angemeldet. Jetzt hab ich erfahren, dass auch das mit zur Elterngeldberechnung dazukommt. Dumm nur ist, dass ich erst Mitte 2012 richtig angefangen habe zu verdienen. Für die Berechnung zählen beim Selbstständigen ja nicht die letzten 12 Monate (also in meinem Fall Juni 2012 bis Mai 2013), sondern das letzte volle Kalenderjahr. Mein Umsatz stieg aber ab Jahresmitte um das 10-fache. Jetzt hab ich gelesen, dass ich das Problem umgehen kann, wenn ich das Gewerbe bis kurz vor der Geburt abmelde. Somit würden dann doch wieder die letzten 12 Monate zählen, als von Juni bis Mai. Gelesen hab ich das im Gründerlexikon. Wissen Sie, ob das so richtig ist?
Hallo, Urteil des BSG vom 03.12.2009: Demnach ist das maßgebliche Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen nicht immer nach § 2 Abs. 9 BEEG anhand des Einkommenssteuerbescheids für den letzten Veranlagungszeitraum zu ermitteln. Wenn dieses Einkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht repräsentativ ist (z.B. weil die selbständige Tätigkeit noch in der Aufbauphase war), so kann auf das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden. Weicht der zeitliche Umfang der Tätigkeit in den Zeiträumen um mindestens 20 Prozent voneinander ab, muss die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG unter Berücksichtigung des Einkommens der letzten 12 Monate erfolgen. Liebe Grüße, NB
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Oh super, das hat mir sehr geholfen. Vielen, vielen Dank!!!
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