Nati_s
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe einige Fragen bezüglich Elternzeit und Bereitschaftsdiensten sowie opt out. 1. Dürfen Überstunden in Elternteilzeit angeordnet werden? folgende Situation: Ich arbeite mit 25h/ Woche für 4 Monate (patnermonate) in Elternteilzeit. Ich dachte in der Zeit darf ich keine Überstunden leisten und muss nur einen 24h Bereitschaftsdienst pro Woche leisten da diese als Arbeitszeit gelten. aktuell möchte mein Arbeitgeber mich jedoch am Wochenende zu zwei 24h Diensten verpflichten und auch zu 4 Spätdiensten am Stück (14-1uhr +Rufbereitschaft). Die Argumentation meiner Vorgesetzten ist das die 25h/ Woche ja nur im Mittel pro Monat gelten. So hatte ich mir Elternteilzeit als mehr Zeit fürs Kind jedoch nicht vorgestellt. Zudem stille ich noch was ich aus Angst vor negativen Reaktionen verschweigen wollte. Viele 24h-Dienste/ spätdienste in Folge wollte/ kann ich daher momentan auch noch nicht leisten. Sollte ich das in dieser Situation sagen? 2. Zählt der Mutterschutz nach Geburt automatisch zur beantragten Elternzeit und den drei Teilabschnitten? Darf man wenn bisher 5.-12. Lebensmonat & 14.-18.LM Elternzeit bzw. Elternteilzeit beantragt wurde noch einmal Elternzeit bzw. Elternteilzeit beantragen? oder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Die 24 Monate sind ja dann noch nicht bis zum dritten Lebensjahr genommen. Einer Teilzeit nach der Elternzeit möchte mein Arbeitgeber nicht zustimmen, da bereits zu viele Mitarbeiter in Teilzeit arbeiten. Im Mittel arbeiten wir in Vollzeit deutlich mehr als 60h/Woche. 3. Wieviele Stunden inkl. Bereitschaftsdienste darf/ muss man ohne opt out leisten? Zählen zu den max. 60h/Woche auch die vollen Bereitschaftsstunden mit 24 Arbeitsstunden rein? Und wird dies im Mittel auf 6 Monate berechnet? In unserem arbeitszeitprogramm zählt ein 24h Dienst nur mit 8 Arbeitsstunden und wenn man nächsten morgen geht bekommt man automatisch 8 Minusstunden in der Woche oder am Wochenende nur plus 8. Vielen Dank für Ihre Mühen, N.
Hallo, 1. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen, § 5 MuSchg. Das gilt auch, wenn das Kind über ein Jahr alt ist. Man hat nur eine Stillpausen Anspruch bis zum ersten Geburtstag. Ansonsten hängt es vom Arbeitsvertrag ab. 2. Zählt dazu. 3. In der Elternzeit davon nur bis zu 30 Stunden die Woche arbeiten. Liebe Grüße NB
cube
Während der TZ in EZ dürfen grundsätzlich auch Überstunden geleistet werden - sofern diese nicht nachhaltig und von Dauer sind. Heißt: dein AG darf Überstunden nicht planmäßig einkalkulieren. Außerdem darfst du dennoch nicht auf mehr als 30 Std in der Woche kommen. Sonst ist die automatisch EZ beendet, da du nicht mehr in TZ arbeitest. Dabei gibt kein "im Durchschnitt". Es zählt, was du in der Woche an Stunden gearbeitet hast. Die opt out-Regelung hast du unterschrieben und damit auf deine sonst geltenden Rechte als AN wissentlich verzichtet. Du kannst diese aber innerhalb von 6 Monaten widerrufen, ohne das der AG dem dann widersprechen kann. Deine Probleme würden sich aber ab dem Moment lösen, ab dem du sagst, dass du stillst. Denn damit fällst du sofort unter den MuSchu bzgl. Stillens und darfst eh nur max 8,5 Std. am Stück arbeiten und auch nicht zwischen 22-6 Uhr. Eigentlich auch schon nicht ab 20 Uhr - aber das kannst du selbst sozusagen erlauben. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit , wenn du ihn dieser Zeit an einem bestimmten Ort zu sein hast - auch für deutsche Ärzte. Bei reiner Rufbereitschaft kannst du deinen Aufenthaltsort selbst bestimmen - da sieht es anders aus.
KielSprotte
Muschu greift aber nur, wenn das Kind noch nicht über 1 Jahr ist. Diese Diskussion gab es doch hier kürzlich.
Nati_s
Vielen Dank für die Antwort. Das ich in EZ grundsätzlich nicht mehr als die vereinbarten 25h arbeiten muss hat mir die Personalabteilung auch bestätigt. Das opt out hatte ich wie einige andere auch bereits vor langer Zeit gekündigt. Trotzdem arbeiten alle gleich viel. Das Mutterschutzhesetz zählt wie ich auch von der Betriebsärztin weiß solange das Kind gestillt wird ohne Altersbegrenzung, nur die Stillpausen entfallen nach dem ersten LJ. Es anzugeben ist aber für mich keine Option, da es hier zu Lande auf Unverständnis stößt ein Kind> 1 Jahr zu stillen, auch wenn es die who empfiehlt, öchte ich dies daher nicht öffentlich machen. Ich würde sicher in Ungnade bei Vorgesetzten und Kollegen fallen und die Kollegen müssten sogar mehr arbeiten. um dieses Dilemma zu umgehen arbeite ich extra erstmal in EZ. Wie sieht es mit fristgerechtem Beantragen von weiterer EZ aus? Darf man das trotz bereits zwei gewählter Zeitabschnitte? Einer Verlängerung der EZ muss der Arbeitgeber ja auch zustimmen und darf es soweit ich weiß aus betrieblichen Gründen ablehnen, oder?
cube
Der Verlängerung der EZ muss der AG nur zustimmen, wenn du bereits 2 volle Jahre angegeben hast. Dann bedarf die Verlängerung um das 3. Jahr nicht mehr der Zustimmung des AG. Aber da du verschiedene Abschnitte gewählt hast statt 2 Jahre am Stück, weiß ich ehrlich nicht, wie das da rechtlich aussieht. Am Besten, du formulierst nur diese Frage noch mal neu an Frau Bader.
Mitglied inaktiv
Traurig, wenn die Fragestellerin selber sogar noch die anderen belehren/korrigieren muss. Richtig ist, was Nati schrieb: "Das Mutterschutzhesetz zählt ... solange das Kind gestillt wird ohne Altersbegrenzung, nur die Stillpausen entfallen nach dem ersten LJ."
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