Vicky167
Hallo Frau Bader! Wir haben folgendes Problem. Unser ältester Sohn kommt nächstes Jahr in die Schule. Er soll aber nicht in der Schule unseres Einzugsbereichs eingeschult werden, sondern an einer anderen Grundschule. Diese befindet sich aber im gleichen Landkreis. Es gilt das Landesschulrecht von Niedersachsen. Heute wurde uns seitens der aufnehmenden Schule mitgeteilt, dass wir einen entsprechenden Ausnahmeantrag erst Anfang nächstes Jahr stellen sollen und unseren ältesten Sohn erstmal in der Schule anmelden sollen, die sich in unserem Einzugsbereich befindet. Auch die Sprachprüfung soll dort stattfinden. Angeblich sollen die Unterlagen, nach Prüfung und Genehmigung unseres Ausnahmeantrags, an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden. Die entsprechenden Unterlagen haben wir bereits von der Schule unseres Einzugsbereichs erhalten. Wir finden es aber etwas merkwürdig, dass wir unseren Sohn erstmal dort anmelden sollen, obwohl er überhaupt nicht diese Schule besuchen soll. Ist das vorgeschlagene Vorgehen so richtig oder sollen wir uns anders verhalten? Viele Dank und viele Grüße!
Hallo, das kann ich Ihnen nicht sagen, das ist Landesrecht. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Schulrecht ist Landesrecht. Da müßt ihr wohl einen Anwalt befragen, der sich mit dem Landesrecht von Niedersachsen auskennt.
Mitglied inaktiv
Ich kann nur für Bayern sprechen, aber hier ist es normales Prozedere, das Kind erst in der Schule des Einzugsbereichs anzumelden, sprich den Schuleignungstest und die Personalienaufnahme durchzuführen, und erst im Anschluss daran den Gastschulantrag (mit triftiger Begründung) zu stellen. Schließlich geht dieser Antrag durch drei Instanzen: die abgebende Schule, die aufnehmende Schule und das Schulamt. Und alle drei müssen ihr OK geben. An der Schule des Einzugsgebiets führt also kein Weg vorbei. Du kannst dein Vorhaben auch gerne gleich beim Einschulungstermin ansprechen, vielleicht hat man da sogar Formulare für bzw. weitere Infos zum Prozedere. Hier ist der Einschulungstermin stets im April, also massig Zeit bis zum Schulanfang, den Antrag bearbeiten zu lassen. Nach genauerem Durchlesen deines Beitrags sehe ich, dass dir bereits alle Informationen korrekt von der Schule gegeben wurden (ich gehe davon aus, dass Niedersachsen das nicht viel anders handhabt als Bayern). Damit sollte doch für euch alles klar sein. Warum diese Unsicherheit trotz handfester Informationen und Anweisungen aus erster Hand? Verstehe ich nicht. Wer könnte euch zu eurem Anliegen zuverlässigere Informationen geben, als direkt die Schulen, mit denen ihr es zu tun habt? Da ist doch jedes Geblubber aus irgendeinem Internetforum völlig zweitrangig.
cube
In NRW ist es zB wieder genau anders. Es wird der AP also nichts nützen, wenn jeder jetzt für sein BL etwas schreibt. Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht dadurch, dass sie die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben... Soll Ihr Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Besuch dieser Schule kann nach § 63 Abs. 3 NSchG nur gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung. Halten beide Schulen den Antrag für begründet, erteilt die zuständige Schule die Ausnahmegenehmigung. Halten eine oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, wird der Vorgang der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Das entsprechende Antragsformular sowie nähere Informationen erhalten Sie bei der für Ihr Kind zuständigen Schule. Dieser Auszug aus dem Schulrecht Niedersachsen heißt für mich, es kann sehr wohl sein, daß ihr grundsätzlich an der Einzugsgebiet-Schule anmeldet, gleichzeitig! aber einen Ausnahmeantrag auf Besuch der Wunsschule stellt. Ich würde nochmal bei der Schule freundlich nachfragen und mich auf das Landesschulrecht (s.o.) berufen bzw. eure Verwunderung darüber kund tun, das ihr den Ausnahmeantrag erst später abgeben sollt. Oder aber ihr gebt diesen einfach direkt mit ab.
Vicky167
Vielen Dank für die Antworten! :o)
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