simart
Hallo, ich bin im Öffentlichen Dienst nach TVöD angestellt. Als ich wegen meines kranken Kindes 2 Tage zu hause bleiben musste wurde mir von meinem Arbeitgeber gesagt, dass es zunächst keine Entgeltfortzahlung gäbe und ich bei der KK krankengeld beantragen sollte. Der § 29 TVöD würde nur im Falle einer "schweren Erkrankung" greifen und zunächst soll Krankengeld nach § 45 SGB V beantragt werden. Der KK gegenüber muss ich dann versichern, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wie ist der Begriff "schwere Erkrankung" im § 29 TVöD zu deuten? Reicht es das die Betreuung notwendig wird? Ich würde eigentlich davon ausgehen, dass mir 4 Tage Entgeltfortzahlung zustehen und erst wenn diese "aufgebraucht" sind muss ich Krankengeld bei der KK beantragen. Über eine kurze Einschätzung würde ich mich sehr freuen! Viele Grüße!
Hallo, Die Regelungen zur Freistellung bei der Erkrankung eines Kindes und unterscheiden sich zwischen Angestellten (mit gesetzlicher Krankenversicherung) und Beamten. Bei letzteren sind sie abhängig vom Bundesland. Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Sie haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, bekommen an diesen Tagen also kein Gehalt, sondern von ihrer Krankenkasse das niedrigere Krankengeld. Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat krankenversichert, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben außerdem nach § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt die Anwesenheit der/des Beschäftigten bescheinigt. Bei Kindern unter 8 Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z.B. nicht erwerbstätiger Partner, Tagesmutter) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht. Im Bundesbeamtenrecht sind sie auf § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung (Urlaub aus persönlichen Anlässen) verwiesen , ähnliche Regelungen existieren in den Bundesländern. Danach können sie bis zu vier Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen, analog zu § 29 TV-L bzw. TVöD. Darüber hinaus „kann“ Sonderurlaub gewährt werden, die Anzahl der Tage unterscheidet sich zwischen den Bundesländern (siehe Links am rechten Bildrand). Es liegt allerdings im Ermessen der Vorgesetzten, ob der Sonderurlaub gewährt wird. Manche Bundesländer nehmen für ihre Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, ausdrücklich Bezug auf die Regelung des § 45 SGB V. Da Beamte im Sonderurlaub kein (vermindertes) Krankengeld, sondern weiterhin die vollen Bezüge erhalten, wird allerdings die Anzahl der Tage oft entsprechend gekürzt. Sind beide Elternteile Beamte, so hat jeder einen entsprechenden Freistellungsanspruch. Ist hingegen der andere Elternteil gesetzlich, das Kind aber privat versichert, so verdoppelt sich der Freistellungsanspruch des Beamten nicht, während der Anspruch auf Krankengeld beim gesetzlich versicherten Elternteil entfällt. Ist das Kind längerfristig erkrankt und keine andere Betreuungsperson verfügbar, so bleibt nur noch der Ausweg, Erholungsurlaub zu nehmen. Für Lehrkräfte ist dies allerdings nicht möglich, da ihr Erholungsurlaub bereits durch die Schulferien abgegolten ist. (Quelle: Gewerkschaft GEW) Liebe Grüße NB
Dream2014
Bin auch im TVÖD und muss auch immer erst die Krankentage die von der Krankenkasse erstattet werden aufwenden.
chrissicat
Es ist richtig, dass du bei Erkrankung deines Kindes keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast, denn im TVöD heißt es "...wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat...", d.h. nur wenn du keinen Anspruch auf Kindergeld hast, dann bekommst du die bezahlte Freistellung. Bei privat Krankenversicherten ist das z.B. der Fall.
mellomania
wenn kind krank, keine entgeltfortzahlung, muss ich auf dem krankenschein fürs kind auch ankreuzen, dann fallen die tage beim lohnzettel raus und ich bekomme ersatz von der kk. da bei uns juli, august und sept aber für die jahressonderzahlung geschnitten werden, versuche ich, dass ich in den montaten eben darum KEIN Kind-Krank habe, sondern meine eltern kommen (wenn, sie sind nicht so fit), weil dann die sonderzahlung niedriger ausfällt (weil eben der lohn für die tage dann fehlt). ist bei uns imme so...wird auch separat ausgewiesen auf dem lohnzettel
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