Mitglied inaktiv
Hallo! Wir hatten letztes Jahr unsere letzte ICSI gemacht,leider negativ.Damals haben die Krankenkassen es noch übernommen. Wie sieht das jetzt aus? Ich bin gesetzlich Versichert bei der Barmer und mein Mann ist Privatversichert und auch der Verursacher. Kann mir jemand weiterhelfen? Liebe Grüße Manuela
alles fein säuberlich rausgeschrieben. Ich hab gerade einen Teil rauskopiert aus ihrem Posting Teil 1. Was bezahlt die Krankenkasse? Bedingt durch die Gesundheitsreform (Gesundheitsmodernisierungsgesetz - GMG), die seit 01.01.2004 in Kraft getreten ist und die gesetzlichen Krankenversicherungen entlasten soll, gibt es einschneidende Änderungen auch bei der Kostenübernahme der Behandlung von ungewollter Kinderlosigkeit. Allgemeines Generell wird ein Eigenanteil von 50% an den Behandlungs- und Medikamentenkosten von den Patienten gefordert. Die Kostenübernahme der Krankenkassen von 50% beschränkt sich auf 3 Inseminationen im stimulierten Zyklus und 3 IVF- oder ICSI-Zyklen. Danach wird eine Behandlung als "ohne Aussicht auf Erfolg" eingestuft und es besteht kein weiterer Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Resultiert ein Behandlungszyklus in einer Schwangerschaft mit nachfolgender Geburt, besteht erneuter Anspruch auf Leistung durch die Krankenkasse. Die bereits früher bestehende Altersbegrenzung der Patienten wird bei der Frau auf 25 - 40 Jahre und beim Mann auf 25 - 50 Jahre festgesetzt In nicht stimulierten Zyklen werden 8 Inseminationen von der Krankenkasse zu 50% übernommen. Behandlungsverfahren Vor Behandlung wird ein Behandlungsplan mit allen Kosten, getrennt für Mann und Frau, von Ihrem Reproduktionsmedizinischen Zentrum erstellt, der bei der Krankenkasse einzureichen ist. Ihre Behandlung kann erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse beginnen. Die Höhe der Kosten der ärztlichen Leistung und der Sachmittel (z.B. Katheter) können Sie in Ihrem Reproduktionsmedizinischen Zentrum erfragen. Medikamente Durch die neue Arzneimittelpreisverordnung für Apotheker wurden bisher teure Arzneimittel deutlich billiger. Normalerweise beträgt die Zuzahlung der Patienten, gestaffelt nach Arzneimittelpreis, bis maximal 10,- €. Da allerdings die Medikamente für Ihre Kinderwunschbehandlung von Ihnen zu 50% selbst getragen werden müssen, entfällt der Zuzahlungsbetrag in der Apotheke. Ihr verschreibender Arzt wird Ihr Rezept mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Sie zahlen Ihren 50%igen Eigenanteil der Medikamentenkosten für die Kinderwunschbehandlung direkt an Ihren Apotheker. Für Ihren Anteil an allen Medikamentenkosten eines Behandlungszyklus müssen Sie mit ca. 400,- € für eine Stimulation im Inseminationszyklus bzw. mit ca. 800,- € im IFV- Zyklus rechnen. Diese Werte sind lediglich Durchschnittswerte, da diese vom Einsatz der unterschiedlichen Medikamente und deren Dosierungsangaben durch Ihren behandelnden Arzt abhängig sind. Im Einzelfall sind durchaus Abweichungen nach oben oder unten möglich LG Tine und danke*Simone*, dass du dir immer so viel Mühe machst :-))
Die Kostenerstattung hat aktuell durch die Gesundheitsreform eine neue Regelung erhalten, welche die Behandlung der künstlichen Befruchtung in der Erstattung einschränkt. Im Folgenden soll der aktuelle Stand der Dinge dargestellt werden. Hierbei spielen die Behandlungsmethoden und der Versicherungsstatus eine entscheidende Rolle. Die Neuregelung gilt nur für gesetzlich Versicherte – bei privaten Krankenkassen gilt weiterhin die bestehende Regelung. Die Kosten für die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit werden grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Neuregelung ab 1.1.2004 für alle gesetzlich Versicherten: Die Krankenkassen übernehmen nur noch 50 % der Behandlungskosten und der Medikamente – die restlichen 50 % müssen von den Patienten getragen werden. Es werden nur noch 3 statt der bisher üblichen 4 Versuche zu 50 % erstattet. Die obere Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens gilt hierfür nicht. Leistungen werden nur für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und für Männer unter 50 Jahren übernommen. Die bisherige Ausnahmeregelung für Frauen über 40 Jahre entfällt. Alle weiteren Vorgaben des § 27 a gelten weiterhin. Vor Beginn der Behandlung ist bei der Kasse über die geplante Behandlung ein Kostenplan einzureichen. Dieser muss die Diagnose, die geplante Behandlungsmethode und die voraussichtlichen Kosten und Dauer der Behandlung enthalten. Die Kosten für die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit werden grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei den Behandlungsmaßnahmen jedoch gibt es je nach Methode unterschiedliche Einschränkungen. Daher ist eine frühzeitige Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse sinnvoll, um den aktuellen Stand bei Ihrer Krankenkasse und den für Sie auftretenden Kostenrahmen besser abschätzen zu können. Kosten im europäischen Ausland (EU Staaten) werden bei allen zugelassenen Leistungserbringern ohne vorherige Beantragung durch die Kassen in dem Rahmen erstattet, wie es auch in Deutschland der Fall wäre und nur für die Leistungen, die auch hier erstattungsfähig sind. Bei Klinikaufenthalten ist eine vorherige Zusage der Kasse erforderlich. Grundsätzlich lässt sich folgendes festhalten: Behandlungsverfahren Wird von den gesetzlichen Kassen zu 50% bezahlt 1) Stimulation: Ohne Insemination Nicht begrenzt Insemination: Im Spontanzyklus oder mit "Timing" 8 Zyklen Im stimulierten Zyklus (Gonadotropine) 3 Zyklen IVF und/oder ICSI: Bei verheirateten Paaren 3 Zyklen 2,3) 1) Insemination, IVF und ICSI nur zwischen dem 25. und 40. Lebensjahr der Frau. 2) Wenn nach zwei IVF- oder ICSI-Versuchen keine Befruchtung der Eizelle (im Reagenzglas) eintritt, wird kein weiterer Versuch von den Kassen erstattet, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 3) Tritt nach der dritten Behandlung keine Schwangerschaft ein, muss von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin gegenüber der Kasse ausreichend begründet werden, warum die Behandlung fortgesetzt werden soll. Empfehlungen der Kostenverteilung bei den verschiedenen Paarkonstellationen Kostenaufteilung bei ICSI-Behandlung Das Bundessozialgericht hat außerdem dargelegt, dass die ICSI-Behandlung sozialversicherungsrechtlich nicht ausschließlich der Krankenkasse des Ehemannes bzw. der Krankenkasse der Ehefrau zugeordnet werden kann. Die Einzelansprüche der Ehegatten müssen lückenlos zu einem gemeinschaftlichen Anspruch der Ehegatten ergänzt werden, ohne dass es darauf ankommt, bei wem die Ursache für die Kinderlosigkeit zu suchen ist. Bislang wurde bei der künstlichen Befruchtung durch ICSI unterstellt, dass die Ursache für die Kinderlosigkeit beim Ehemann liegt. Demzufolge wurden auch die Kosten auch der Krankenkasse des Ehemannes belastet. Nunmehr sieht das Bundessozialgericht die Kinderlosigkeit als Paarproblem. Demzufolge müssen die anfallenden Kosten auch auf die zuständigen Kassen aufgeteilt werden, wenn es sich um verschiedene gesetzliche Kassen handelt. Eine andere Sichtweise ist dann anzustellen, wenn ein Ehegatte gesetzlich und der andere Ehegatte privat krankenversichert ist. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juli 2002 (AZ 9 U 22/02) bestätigt: Im Falle eines privat versicherten Mannes und seiner gesetzlich versicherten Ehefrau sind alle mit der aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes notwendigen Behandlung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten von der privaten Kasse des Mannes zu tragen. Das Gericht führt dazu aus: „Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass es auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers letztlich nicht ankommt, es vielmehr entscheidend ist, ob bereits der Gesundheitszustand des Klägers die IVF-Behandlung erfordert. Die aufgrund der Sterilität des Klägers notwendige ICSI-Behandlung ist ohne Durchführung einer IVF-Behandlung nicht möglich. Deshalb können die Kosten der IVF-Behandlung selbst dann nicht von denen der ICSI-Therapie des Klägers abgespalten werden, wenn auch bei der Frau Fertilitätsstörungen vorhanden wären." Auch für das umgekehrte Versicherungsverhältnis, Mann gesetzlich und Frau privat versichert, gilt selbstverständlich die in den Richtlinien gemachte Einschränkung, dass die Erstattung über die Krankenversicherungskarte des Mannes nur möglich ist, wenn beide Ehepartner gesetzlich versichert sind. Diese gemischt versicherten Paare können demzufolge die Kosten für sämtliche mit der ICSI unmittelbar in Zusammengang stehenden Kosten nur über den Erstattungsweg bei der gesetzlichen Kasse des Mannes einfordern. PDF-Dokument zum runterladen: http://www.wunschkind.de/kostenerstattung/gemischt.pdf
In den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung wird die Kostenübernahme beschränkt auf das homologe System: Ehepaare (Alter der Frau unter 40 Jahre) und sechs stimulierte Inseminations- sowie vier ICSI-Zyklen - Ausnahmen sind auf Antrag mit Begründung möglich. Welche Kosten kommen auf Paare zu die diesen Vorgaben nicht genügen- oder wenn die entsprechenden Maßnahmen aus dem Erstattungskatalog gestrichen werden? Die anfallenden Kosten für Selbstzahler – errechnet über den derzeit gültigen Kassensatz: Erstgespräch: €10,23 bis €15,34*. Zusätzlichen Blutuntersuchungen: €153,39 bis €204,52*. Eine Insemination: €306,78*. Kosten für Medikamente (Gonadotropine, CC): bis zu €255,65* Eine heterologe Insemination: €1.278,23 bis €1.533,88* Ein IVF-Zyklus: €1.278,23 bis €1.533,88* Eine ICSI: €1.124,84*. Wenn der IVF-Zyklus, in dem ICSI durchgeführt wird, nicht von den Kassen übernommen wird, müssen die betroffenen Paare mit folgenden Kosten rechnen: IVF-Pauschale für Laborleistungen von ca. €818,07* Die Medikamente zur ovariellen Stimulation: €869,20 bis €1.636,13 zur Ovulationsauslösung* (HCG: ca. €30,68*) und Lutealphasenstützung (ca. €38,35*). Zusammen mit der ICSI-Pauschale von €1.124,84 berechnet sich dann ein Aufwand von ca. €2.881,13 bis €3.648,07*. *Bitte beachten Sie, dass diese Zahlen nicht verbindlich sind. Alle angegebenen Zahlen können sich natürlich für Privatzahler je nach Abrechnungmodus des Arztes ändern. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall vorher beim Arzt Ihrer Wahl, falls Sie zu den Selbstzahlern gehören.
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