jbfl22
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur aktuellen Steuererklärung und hoffe, mir kann hier jemand helfen. Ich habe seit Oktober Basiselterngeld bezogen. Mir wurde für Oktober ein Teilbetrag ausgezahlt und seitdem habe ich Monat für Monat eine neue Zahlung erhalten. Die Zeiträume gelten immer von 27. des einen Monats bis 26. des Folgemonats. Aufgrund der Feiertage habe ich das Geld für 27.12.-26.01. erst am 04.01. erhalten. Jetzt habe ich aber beim Erstellen der Steuererklärung bemerkt, dass die Elterngeldstelle für das Jahr 2020 die folgenden Beträge angegeben hat: Teilzahlung Oktober Auszahlung 27.10.-26.11. Auszahlung 27.11.-26.12. Auszahlung 27.12.-26.01. Ist das richtig so? Ich hätte es jetzt sinnvoll gefunden, wenn ein Teilbetrag der letzten Zahlung angerechnet worden wäre, also für den 27.12.-31.12. Und da der größte Teil dieser Auszahlung im Jahr 2021 liegt, finde ich es jetzt unlogisch, dass dieser für die Steuererklärung 2020 angegeben werden soll. Irre ich mich da, ist das richtig so? Oder muss das anders berechnet werden? Welche Möglichkeiten habe ich da? Muss ich mit der Elterngeldstelle reden oder das selbst in der Steuererklärung vermerken? Ich wüsste gerade nicht, wie ich selbst den Satz für 27.12.-31.12. ausrechnen kann, ohne dass es da Unstimmigkeiten gibt. Es wurde ja kein Tagessatz angegeben. Falls hier jemand Ahnung hat oder selbst schon Erfahrungen damit gemacht hat, würde ich mich freuen, davon zu hören :)
Es gilt das Zufluss-Prinzip nach § 11 EStG, bei wiederkehrenden Zahlungen (innerhalb von 10 Tagen nach Jahreswechsel) ist aber dann auf die Fälligkeit abzustellen, danach wäre die Zahlung für den Zeitraum 27.12.20 - 26.01.21 bei Zahlung am 04.01.21 dem Kalenderjahr 2020 zuzurechnen. Die Elterngeldstelle meldet das aber auch so dem Finanzamt (also Zahlung + Zuordnung 2020).
Danke für deine Antwort. Das mit dem Zuflussprinzip habe ich auch gelesen, das würde in meinem Fall also keine Änderung bewirken. Aber ich habe auch gelesen, dass man danach gehen kann, welchem Jahr die Zahlung wirtschaftlich zuzurechnen wäre. Und dann wären ja nur 5/31 der Zahlung dem Jahr 2020 zuzurechnen und die restlichen 26:31 dem Jahr 2021. Steuerlich macht das schon einen Unterschied, deshalb überlege ich, ob ich das mit der Elterngeldstelle besprechen muss, weil sie das anders auf ihrer Meldung angegeben haben oder die Angabe in der Steuererklärung anpasse und in einem Schreiben erkläre, was ich der Steuererklärung beilege.
Ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen dass das steuerlich große Auswirkungen hat weil das Elterngeld nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt und es ist natürlich nicht ausgeschlossen, aber 5/31 von maximal 1.800 Euro monatlich, wären 290 Euro im Höchstfall, die hier dann bei der Berechnung mit einbezogen würden.
Ich kann das in der Steuersoftware ja angeben und direkt die Änderung in der voraussichtlichen Berechnung sehen, da macht das einen Unterschied von knapp 100 € aus. Für mich ist das schon viel
Ach so außerdem geht es ja nicht darum, 5/31 dazu zu rechnen, sondern 26/31 rauszurechnen bzw. auf 2021 zu verschieben. Das wären also bei einem Höchstsatz von 1800 € (den ich nicht bekomme) knapp 1510 €. Deswegen macht es wahrscheinlich doch einen etwas größeren Unterschied.
Ich weiß nicht, ob das Steuerprogramm den Progressionsvorbehalt richtig berechnen kann. Ja ok, aber die Mehrbelastung fällt dann ins nächste Jahr, der Effekt ist dann also da ;)
Nicht wenn man in dem Folgejahr keine weiteren Einkünfte hat und keine Steuererklärung abgeben muss :)
Auch kein Elterngeld? Dann müsstest du eine abgeben
Wenn man in dem Jahr kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat, muss man auch keine Erklärung abgeben. Das Elterngeld erhöht ja das Einkommen zur Berechnung des Steuersatzes. Wenn dieser Steuersatz dann aber auf 0 € Lohn angerechnet wird, kann auch keine Steuer nachgezahlt werden. Das gilt natürlich nur für Alleinveranlagende. Wenn man mit dem Ehepartner zusammen veranlagt, wird der höhere Satz auf dessen Einkommen angerechnet. Gut, das einzige, was ich nochmal nachlesen muss, ist, ob ich trotzdem eine Erklärung abgeben muss um anzugeben, dass ich kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen erzielt habe.
Die Steuererklärung musst du trotzdem abgeben!
Ja, wenn du mehr als 410 Euro Elterngeld beziehst, fällst du unter die Abgabepflicht.
Ok gut, wie gesagt, da war ich mir nicht sicher. Ändert dann aber nichts daran, dass ich für diesen Teil des Elterngeldes keine Steuern durch Erhöhung des Steuersatzes zahlen müsste.
@Lotusblume84 Alles klar, das ist ja auch kein Problem, die Erklärung dann abzugeben. Mache ich ja eh jedes Jahr. Aber demnach macht es für mich halt schon einen Unterschied, ob ich jetzt im letzten Jahr noch Zahlungen, die eigentlich zu 2021 gehören, angeben muss oder nicht. Aber das muss ich wohl mit der Elterngeldstelle oder dem Finanzamt klären, wie es nun richtig ist.