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Elterngeld & Beschäftigungsverbot

Elterngeld & Beschäftigungsverbot

WackleDackle

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Hallo zusammen, folgende Situation: Meine Frau wurde im September 2021 schwanger. Da sie in einer kleinen Praxis als Heilpraktikerin angestellt war, kam sie sofort ins Beschäftigungsverbot. Im Mai 2022 kam dann unser kleiner Racker auf die Welt und nach Mutterschutz ist sie in Elternzeit gegangen (volles Elterngeld), angemeldet beim Arbeitgeber für 12 Monate. Im Juli wird sie wieder arbeiten, ich werde in Teilzeit auf 30 Stunden/Woche runtergehen und noch Elterngeld Plus mitnehmen (4 Monate). Heute hatten wir einen Termin beim Steuerberater und dieser hat uns darauf hingewiesen, dass ein Beschäftigungsverbot auch während der Stillzeit ausgesprochen werden kann. Dies hat uns natürlich erstmal vor den Kopf gestoßen, weil wir a) wir demnach die letzten 8 Monate einige tausend Euro "in den Sand gesetzt haben" (Unterschied Bezahlung im Beschäftigungsverbot und Elterngeld waren ca. 500€ / Monat) und wir uns halt auch Elterngeld-Monate für mich hätten aufsparen können. Nun die Frage: Sofern der Arbeitgeber das mitmacht, könnte man das Elterngeld/Elternzeit vorzeitig beenden, quasi sich wieder anstellen lassen und dann für den Rest der Stillzeit wieder ins Beschäftigungsverbot gehen? Also quasi für den Arbeitgeber würde sich nicht viel ändern, die Arbeitsleistung würde wie geplant ab Juli 2023 wieder erbracht und das Gehalt vom Beschäftigungsverbot wird ja erstattet. Hat damit jemand Erfahrung? Wir sind gerade relativ konsterniert und dürfen einfach nicht dran denken, wieviel Geld man hätte "sparen" können, hätten wir das von Anfang an gewusst. Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe!


Neverland

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Antwort auf Beitrag von WackleDackle

Nein, das geht nicht. Wie soll bei einer Heilpraktikerin die Muttermilch gefährdet werden? Warum sollte der AG dem zustimmen, er hat ja nur Nachteile und keine Vorteile. was wenn deine Frau plötzlich nicht mehr stillen kann oder das Kind verweigert? Kann sie dann direkt am nächsten Tag arbeiten? So etwas wie das Still-BV betrifft meistens nur Labormitarbeiter und Tierärzte - dort wo die Tätigkeit das Stillen unmöglich macht weil zB Giftstoffe in die Muttermilch übergehen könnte.


WackleDackle

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Hmm, dann muss ich ganz ketzerisch fragen, warum sie dann überhaupt in ihrer Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot gekommen ist? Meines Wissens nach weil der Coronavirus in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe der Biostoffverordnung aufgenommen wurde, also eben genau ein "Giftstoff" ist, mit dem sie in Kontakt kommen kann. Laut der TRBA 250 gilt dies auch für Praxen von Heilpraktiker (TRBA 250 Abschnitt 1.4) und für stillende Mütter (TRBA 250 Abschnitt 4.1.11) Oder auch im MuSchG §12 Absatz 2: "Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt." SARS-Cov-2 ist meines Wissens nach immer noch in Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung eingeordnet und als Heilpraktiker hat man natürlich direkten Patientenkontakt und damit liegt eine "unverantwortbare Gefährdung" vor. MuSchG §11 (für schwangere Frauen) benutzt fast die gleiche Formulierung, daher ist meine Frage: Warum sollte das fürs Stillen nicht für sie gelten, wenn es für die Schwangerschaft gegolten hat?


Neverland

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Antwort auf Beitrag von WackleDackle

Wenn du es besser weißt, warum fragst du dann? Covid ist KEIN Giftstoff der im die muttermilch übergeht. Seit dieser Woche gibt es nicht einmal mehr eine Quarantäne. Impfen konnte deine Frau sich auch bereits lange und könnte es auch jetzt, zum Vermeidung schwerer Verläufe. Säuglinge haben eigentlich immer einen milden Verlauf. Nichts davon begründet also ein BV nach der Geburt. Vor der Geburt galt da noch anderes.


3wildehühner

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Der Steuerberater hat keine Ahnung... 1.) Es ist nicht erlaubt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen. Das wäre nämlich Sozialbetrug. 2.) Es gibt keine Gefährdung für den Säugling, wenn die Muttermilch einer Covid-19 positiven Mutter getrunken wird.


WackleDackle

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Antwort auf Beitrag von 3wildehühner

zu 2) Wo steht, dass das die Voraussetzungen für Still-BV sind? Im MuSchG §12 steht ja: "Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen [...], bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 [...] in Kontakt [...] kommen kann, dass dies für sie ODER für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt." D.h. es muss nicht für das Kind gefährlich sein, es reicht, wenn es für die Mutter gefährlich ist. Zu 1) Wie sollte man das beweisen, dass man die Elternzeit vorzeitig beendet hat, UM in ein BV zu gehen? Nehmen wir an wir hätten keine Kenntnis davon, dass es eine Still-BV geben kann, und äußere Umstände hätten dazu geführt, dass sie die Elternzeit frühzeitig beenden will (Sie hat wieder Lust zu arbeiten / ich würde ungeplant doch früher in Teilzeit gehen / etc. pp.). Sie einigt sich mit dem AG darauf wieder arbeiten zu gehen, und findet dann heraus, dass es eine Still-BV gibt. Dann würde sie doch auch wieder in die Still-BV fallen und das wäre dann kein Sozialbetrug. Wie will man also den Unterschied zwischen diesem Fall und unserem Fall jemals beweisen können? Mir ist schon klar, dass es gerade beim Elterngeld den ein oder anderen Trick gibt, wie man das Elterngeld erhöhen kann und es frustrierend sein kann, wenn man zu spät von dem Trick erfährt (z.B. 7 Monate vor Geburt die Steuerklasse wechseln). Jetzt nachdem ich das einmal mit gemacht habe würde ich mir auch wünschen, dass das EG-System radikal vereinfacht wird, damit eben solche "Tricks" nicht mehr möglich sind. (Und diese Tricks sind eben kein Sozialbetrug, obwohl es sich manchmal so anfühlt. Ich schätze der Übergang ist fließend).


Ellert

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Antwort auf Beitrag von WackleDackle

Erzieher nicht und Lehrer, Ärzte nicht und wer auch immer direkt am Menschen arbeitet.


Neverland

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Wo steht das der AG ein BV aussprechen muss? Er kann auch sagen, super, dann komm arbeiten. Wir finden schon etwas anderes für dich. Mit einer stillende Frau deutlich leichter. Da muss nan nicht mit Ausfällen wegen Schwangerschaftsbeschwerden rechnen. Vorzeitig beenden ohne Zustimmung des AG geht nir im Härtefall - hast du vor zu sterben? Oder bei erneutem Mutterschutz. Wäre ein still-BV so leicht erhältlich, hätten wohl alle Frauen in den letzten 2 Jahren eines bekommen. Denk mal nach.


mirage

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Antwort auf Beitrag von WackleDackle

Während des Still-Beschäftigungsverbots unterliegen Mütter keinem besonderen Kündigungsschutz. Ein arbeitgeberseitliches Kündigungsverbot während der Stillzeit gilt also nur bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Ein Still-BV erhält man, wenn Gefahr für die MIlch auf der Arbeit besrteht (Chemielabor, Atomkraftwerk). Das Still-BV muss regelmäßig bei der Krankenkasse und beim AG bescheinigt werden.


mirage

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Antwort auf Beitrag von mirage

Der Anspruch auf Freistellung während der Stillzeit ist auf 12 Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt. Diese zeitliche Regelung gilt nicht für den Gesundheitsschutz. Ihr Arbeitgeber muss über die gesamte Stillzeit sicherstellen, dass Gesundheitsgefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen sind. “


Neverland

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Antwort auf Beitrag von mirage

Das stimmt nicht. Sie hat aber keinen Anspruch auf Stillzeit nach dem ersten Geburtstag.