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Arbeitsamt

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Zwurzenmami

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Ich habe am Mittwoch mittag die Kündigung bekommen und muss mich ja innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsamt melden. Mittwoch war dann schon zu, als unsere Versammlung zu ende war, gestern hatte ich ein Vorstellungsgespräch und ich bin nach zwei Stunde im Wartezimmer gegangen, weil ich es sonst nicht geschafft hätte, heute hab ich Probearbeiten. Reicht es dann, wenn ich mich Montag arbeitslos melde, wenn es mit dem Job nicht klappt?


Saraid

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

Du kannst das ohne Probleme online machen


Zero

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

Man kann sich telefonisch oder online arbeitslos melden. Funkionert ohne Probleme.


Pebbie

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

Du kannst Dich auch online arbeitslos melden.


Bärenmama2016

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

Wie die anderen schon schrieben: Online oder telefonisch geht auch. Warte damit KEINESFALLS bis Montag; das Amt nimmt die 3-Tages-Frist sehr eng, und bei nur einem Tag Fristüberschreitung kann dir bereits das Geld gekürzt werden!


Kinderland

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Antwort auf Beitrag von Bärenmama2016

Da du erst zum 30.6.gekündigt bist, hat das bis dahin Zeit.


Zero

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Antwort auf Beitrag von Kinderland

Man hat, ab Wissen der Kündigung, 3 Tage Zeit sich beim Arbeitsamt zu melden. Kommt man dem nicht nach und meldet es erst ab der Kündigung, wird man sanktioniert. Wissen 6! Setzen!


ak

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Antwort auf Beitrag von Zero

Klar reicht das ... Nur das Problem... Erst ab dem Tag der Meldung bekommst Du ALG I.( Ich habe früher mal bei dem Verein gearbeitet :-)))) ) und wirst auch erst ab diesem Tag vers.... Sprich Du hast 4 Tage den Verlust von Geld zu beklagen und 4 Tage weniger in die RV eingezahlt.. sprich kein lückenloser Verlauf.


Zero

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Antwort auf Beitrag von Zero

"Im Paragraph 38 des Sozialgesetzbuches (SGB) III ist festgelegt, dass sich Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis endet, drei Monate vor Ende der Beschäftigung persönlich arbeitsuchend melden müssen. Bei kürzeren Kündigungsfristen ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes notwendig" https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdh/offenbach/Agentur/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI581237


Zero

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Antwort auf Beitrag von ak

Ich. musste mich vor kurzem arbeitslos melden. Und am Telefon sagte man mir, das ich innerhalb der 3 tägigen Frist bin, von daher habe ich mit keiner Sanktion zu rechnen. Hätte ich mich 1 Tage später gemeldet, wäre ich sanktioniert worden.


ak

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Antwort auf Beitrag von Zero

Hast Du Dich denn später gemeldet, und hast aber das Geld ab dem nächsten TAg der Alos bekommen ? Sprich: Z.B. Zum 15. gekündigt, erst ab 18.gemeldet und ab dem 16. Geld erhalten ? Dann ist das neu....


Zero

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Antwort auf Beitrag von ak

Den Antrag auf ALG 1 oder 2 kannst du direkt stellen, Geld gibt es dann, wenn der Antrag durch ist zum nächsten 1, bzw wenn du keine Reserven mehr hast. Warum man sich so früh Arbeitssuchend melden muss, kann ich dir nicht sagen, nur dass man es ab Wissen der Kündigung muss


ak

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Antwort auf Beitrag von Zero

Nein.... das meinte ich nicht... Mich interessiert... Wenn Du zum 15. gekündigt bist, dich aber erst am 18. meldest ? Ab welchem Tag bekommst Du dann Geld ? Ab dem 16. oder ab dem 18. ?( Das Geld wird später ausgezahlt... klar... aber ab welchem Tag ??? ) Zu meiner Zeit lief das ab Meldetag.... nie rückwirkend.... Und durch meinen jetzigen Beruf weiß ich.. Zahlt der ARBG z.B. bis 15. eines Monats das Gehalt- und das AA versichert Dich auch ab dem 15. muss die Vers. den Tag an das AA zurückzahlen. Deshalb ist der Tag der Meldung auch so wichtig. In meinem Beispiel hat sich die Person rechtzeitig gemeldet, hat aber das falsche Enddatum angeben. Die Person dürfte erst ab dem 16. a'los gemeldet sein. Kommt diese Person aber erst am 18. und meldet sich a'los... dann bekommt sie m.E. auch ab dem 18. erst das Geld.


Zero

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Antwort auf Beitrag von ak

So wie ich weiß, ab dem Tag der Arbeitssuchendmeldung. Außer die Person bezieht noch Gehalt/Krankengeld, dann erst, wenn das aufgebraucht ist. So war es zumindest bei mir.


Kinderland

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Antwort auf Beitrag von ak

Wenn du zum 15. gekündigt bist, bekommst du ab dem 15. Geld. Auch wenn du dich erst am 18.meldest. Sie ist zum 30.6. gekündigt, bekommt ab dem. 1.7.dann Geld vom Amt. Bis zum 3.7.muss sie sich arbeitslos melden. Die 3tagefrist gilt ab dem 30. Hab gerade meine Nachbarin gefragt. Die ist beim Amt fallbearbeiterin.


Mutti69

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Antwort auf Beitrag von ak

Meiner Meinung nach, wird ALG NICHT rückwirkend gezahlt. Bist du zum letzten des Monats gekündigt, musst du dich am 1. des Folgemonats PERSÖNLICH arbeitslos melden, denn das ist die Vorraussetzung für ALG. Hier geht es aber um die Meldung „arbeitssuchend“. Die soll so schnell als möglich erfolgen, damit die Arbeitslosigkeit vermieden werden kann.


kati1976

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Antwort auf Beitrag von Kinderland

Sie muss sich sofort melden https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdh/offenbach/Agentur/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI581237


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von kati1976

Sie versteht es mal wieder nicht Versteht sie überhaupt irgendwas?


kati1976

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Wie immer,das kennen wir ja schon.


fillyfionka

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

... da Wurde was durcheinander gebracht. Arbeitssuchend melden, muss man sich umgehend nach Erhalt der Kündigung. Die drei Tages Frist. Diese SUCHEND Meldung geht telefonisch oder online. ArbeitsLOS muss man sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. PERSÖNLICH! Geht aber auch schon ein paar Tage vorher. Also heute noch online melden und dann Ende nächster Woche persönlich nochmal reinsetzen.


ak

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Antwort auf Beitrag von fillyfionka

bei ALG I... A'suchend o.k.... das kann man ja auch lange schon vorher machen, oder dann ( wie gelernt ) jetzt innerhalb von 3 Tagen.


Felica

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

Wenn dir deine Nachbarin das so auf diesen Fall gemünzt geantwortet hat dann sollte sie sich einen neuen Job suchen. Sie ist dann dort eindeutig fehl am Platze.


Anja1712

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Antwort auf Beitrag von Zwurzenmami

Die TE fragte nach der ArbeitsLOSmeldung, nicht nach der ArbeitsSUCHENDmeldung.