März2021
Hallo ihr Lieben!
Erstmal kurz vorab, natürlich werden wir uns noch notariell beraten lassen, jedoch steht bald das erste „familiäre Gespräch“ über die Zukunft meines Elternhauses an und ich möchte nicht vollkommen unwissend an die Sache ran gehen, daher meine Frage:
Ist das Aufnahmerecht immer automatisch an das lebenslange Wohnrecht geknüpft oder könnte man dies auch quasi im Vertrag „ausschließen lassen“?
Ich habe mich zwar im Internet erstmal über die Grundlagen informiert, aber wieviel davon wirklich zu 100% aus seriösen Quellen stammt weiß ich natürlich nicht, daher wäre ich über eure Erfahrungen froh
Ein lebenslanges Wohnrecht lässt man normalerweise ins Grundbuch eintragen, wenn man ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten von irgendjemanden vereinbaren will. Wenn man das nicht will, dann vereinbart man kein Wohnrecht, so einfach ist das.
Du hast da etwas missverstanden. Die Frage ist nicht, wie man ein Wohnrecht vereinbart und sichert sondern ob mit der Gewährung eines Wohnrechts in einer Immobilie automatisch ein Aufnahmerecht der Wohnrechtinhaberin verbunden ist. Aufnahme recht bezeichnet das recht, Angehörige ebenfalls (kostenfrei) in der gegenständlichen Immobilie wohnen zu lassen (grob gesagt). Besser vorher informieren, bevor Du (falsche) Ratschläge erteilst.
Das wollte ich auch gerade schreiben; Du bist mir zuvor gekommen. Leider habe ich dazu auch nichts Verbindliches gefunden; da müßte man sich tatsächlich mal bei einem Fachanwalt erkundigen.
Danke für deine Belehrung. Bin halt schon wieder zum Stinkstiefel geworden.
Was ist falsch an meiner Antwort? Ich habe vielleicht jetzt das Thema etwas verfehlt, aber was habe ich genau Falsches geschrieben?
Du hast die Frage in feinster Weise verstanden oder auch nur im Ansatz beantwortet. Wenn ich Dich frage. ob 1 und 1 2 sind und Du sagst: man kann 9 durch 3 teilen ist das keine falsche Antwort, Nur eben keine Lösung für die gestellte Frage. Als: ja, was Du geschrieben hast, war komplett am Thema vorbei. es ging nie darum, ob Manen Wohnrecht vereinbaren soll und wie man es sichert oder wo es eingetragen ist.
Es geht um Deine Antwort. Nicht um Dich. Dich kenne ich nicht. Deine Antworten hingegen kann ich lesen und bewerten. Wenn Dir das nicht passt, schreibe keine.
Wenn du auf meine Beiträge keine Antworten mehr schreiben würdest, wäre ich dir sehr dankbar!
Ich würde sagen: nein, dass lässt sich nicht ausschließen. Denn das Aufnahmerecht ist ein dem Wohnrecht inliegender Bestandteil, den man nicht loslösen kann, 1093 BGB Andererseits: vereinbaren Ann man fast alles. Um es fest zu machen, gibt es aber zu wenig Fakten. daher auch mein Rat: lasst Euch beraten und frage dort jemanden, der alles vor sich hat.
Das war jetzt eine konkrete und umfassende rechtlich korrekte Antwort. Wie hätte die AP wissen können, dass sie sich beraten lassen kann?
Weil sie denken kann und das selbst schon gesagt hat: sie lässt sich vor Vertragsschluss / Rechtseinräumung beraten. Und weil man ganz allgemein schon darauf kommen kann, dass man zu Verträgen, für die eine notarielle Form vorgeschrieben ist, vorher eine Beratung haben sollte, wenn man denn selbst eher Laiin ist. Warum bist Du so beleidigt?
Mädels, keinen Stress wegen so einer Lappalie
Alle weiteren Worte spare ich mir an dieser Stelle, habt ein schönes Wochenende
Hallo, danke für eure Antworten, und dass ihr euch extra informiert habt, ich werde morgen direkt einen Termin vereinbaren
Ich würde ja sagen. Weil sonst derjenige mit Wohnrecht in der Nutzung seines Rechtes erheblich eingeschränkt wäre. Uns zwar weit über dem was zumutbar ist. Man stelle sich nur mal vor man hat wo wohnrecht, das ja auch als geldwert berechnet wird und muss sich nach Finden einer neuen liebe entscheiden, entweder mit dem Partner zusammen wohnen zu können oder auf sein Wohnrecht zu verzichten. Wäre nicht ganz fair, oder?
Da hast du natürlich vollkommen Recht, aber da es sich nicht um meine leibliche Mutter handelt/handeln würde ist das bei uns in der Familie eine schwierige Situation und eine noch viel schwierigere Entscheidung
Kann ich gut nachvollziehen. Wir haben auch einen Punkt der etwas blöde ist, aber ist halt so. Wir dürfen 5 Jahre lang das Haus weder verkaufen, noch ausziehen. Klar, haben wir nicht vor, aber wer weiss den heute was morgen ist?
Ich denke, um eine Einigung zu finden die für alle Parteien in Ordnung ist muss jeder etwas zurückstecken bzw. sich auf Kompromisse einlassen. Aber ich kann dich da auch verstehen!
Hallo März 2021. Tatsächlich ist das untrennbar verbunden und wird deswegen mittels einer WohnRECHTbestellung im Grundbuch gesichert. Tu Dir bitte aber selbst den Gefallen, diese Bestellung mit entsprechendem Inhalt von einem Notar aufsetzen zu lassen und lass Dich mit nichts von der Familie bequatschen, von wegen Kompromisse oder sonst was. Wohnrecht ist was anderes wie Nießbrauchsrecht und als Eigentümer bist Du grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Berechtigte schadenfrei im Objekt leben kann. Und Du musst zudem Rücksicht nehmen, je nachdem, welche Räume und gemeinsamen Einrichtungen (Waschküche, Hof, Garten, Keller, what ever), wenn Du umbauen willst, irgendwas finanzieren und mittels Grundschuld im Grundbuch sichern willst, und zudem musst Du warten, bis diese Person verstorben ist, um Dein Eigentum vollständig zu nutzen. Du bist von der/dem Berechtigten in Deinem Handlungsspielraum absolut abhängig. Sieh zumindest zu, dass vorgesehen wird: Löschung im Grundbuch, wenn auf Dauer von xy Monaten das Wohnrecht nicht ausgenutzt wurde oder der Berechtigte das Recht nicht mehr ausüben KANN; Löschbar bei Todesnachweis, ansonsten musst Du ein Sperrjahr abwarten; Schönheitsreparaturen zu Lasten des Berechtigten; Wohnrecht nicht vererbbar; Nebenkosten trägt der Berechtigte selbst oder zu xy Anteil gemeinsam mit dem Eigentümer ; Mehr fällt mir ad hoc nicht ein, aber bedenke auch Alternativen wie Mietvertrag oder Mietvereinbarung f. mietfreies Wohnen, wenn es sowas gibt. Mit einem Wohnrecht stellst Du Dich wirklich nicht gut!! Viele Grüße ohno
Hallo liebe Ohno, vielen Dank für deine umfassende Antwort, das hilft mir wirklich sehr weiter und gibt mir ein paar Denkanstöße
Achtung - den Unterschied zwischen Niesbrauch und Wohnrecht erklären lassen. Wenn mein Kenntnisstand noch aktuell ist: * Niesbrauch kann im Fall eines Umzugs in ein Altenheim vom Sozialamt verwertet werden. D.h. der Wert des Niesbrauchs wird von der Kostenübernahme des Sozialamts abgezogen. Beim Wohnrecht ist das nicht der Fall. * Wohnrecht - Kosten der Immobilie z.B. die Strasse wird neu gemacht und die Anwohner müssen einen Teil der Kosten übernehmen sind vom Eigentümer zu tragen. Beim Niesbrauch werden diese Kosten vom Niesbraucher übernommen. *Ich habe beim Wohnrecht in den Notarvertrag definiert unter welchen konkreten Bedingungen das Wohnrecht verfällt z.B. die vereinbarten Mietkosten werden 3 Monate lang nicht bezahlt. *Wenn du eine Immobilie mit einem Wohnrecht versiehst reduzierst du damit drastisch den Marktwert. Ist nur sinnvoll, wenn die Immobilie langfristig nicht verkauft werden soll.
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort
Da gibt es so viel zu beachten
Aber der Nießbrauch ist doch das, was das österreichische Recht als „Fruchtgenuss“ definiert!? Also, wer die potentiellen finanziellen Erträge der Liegenschaft (im Falle eines z.B. vermieteten Mehrparteienhauses) auf seinem Konto gutschreiben kann. Das würde ich als Übernehmer speziell bei jüngerem Übergeber kaum akzeptieren, weil ich damit zwar alle Erträge „genießen“ kann, aber zum Erhalt derselben keine Investitionen tätigen muss. Die gehen nämlich zu Lasten des Übernehmers...und damit ins Geld.
Aus der österreichischen Rechtssprechung ist mir das im Zusammenhang mit einem Wohnrecht nicht bekannt, aber ich lerne gerne dazu. Hilfreich bin ich allerdings nicht, außer, dass man in Ö bezüglich Wohnrecht so ziemlich alles notariell festlegen lassen kann, Hauptsache es wurde vor unabhängigen Zeugen unterschrieben. Keine Ahnung, ob das auch für D gilt?
Das berechtigt die Person, der das Wohnrecht eingeräumt wurde Familienmitglieder, beispielsweise das Kind/ die Kinder oder den neuen Lebenspartner/in, Ehemann/-Frau mit in die Immobilie einziehen zu lassen, für die sie das Wohnrecht hat. Wenn ich richtig informiert bin, dürfte diese Person sogar alleine in der Immobilie wohnen bleiben, selbst wenn der Inhaber/die Inhaberin des Wohnrechts beispielsweise im Altenheim leben würde. Ausziehen müsste diese Person dann, wenn der Inhaber/die Inhaberin des Wohnrechts verstirbt und somit ja das Wohnrecht erlischt.
Ich hoffe du verstehst was ich meine, erklären wird wohl nie meine Stärke werden
Nein, das passt schon....ausreichend erklärt
Tja, der Gang zum Notar wird dir vor Vertragsabschluss nicht erspart bleiben. In Ö ist ein Wohnrecht personenbezogen und damit nicht übertragbar, endet also im Todesfall. Damit kann der Berechtigte zwar auch Zusatzpersonen aufnehmen, aber nur in den genau definierten Räumlichkeiten und aus meiner Erfahrung heraus wird vertraglich genau definiert, wer z.B. die Betriebskosten, wie Strom, Wasser, Grundsteueranteil etc. übernimmt.. Also ob diese Kosten zu Lasten des Übergebers oder des Übernehmers zu tragen sind. Diese Kosten würde ich jedenfalls dem Wohnberechtigten inkl. allfälliger Zusatzbewohner bis Ablauf der Lebensfrist zuschreiben.
Frage ist außerdem noch die einer allfälligen Pflegeverpflichtung, bzw. bis zu welchem Grad, falls diese ebenfalls grundbücherlich verankert werden sollte (kann, muß bei uns aber nicht). Dafür gibt es den (wahrscheinlich österreichischen) Begriff des „Ausgedinges“, der sehr viel umfassen kann., bis zu einer Leibrente).
Zusammengefasst....definiere im Übergabs- oder Schenkungsvertrag sehr genau, was du bereit (und in der Lage) bist als Gegenleistung zu erbringen.
Alles Gute
Durch das Aufnahmerecht hat sich die Sache mit dem lebenslangen Wohnrecht dann sowieso erledigt, aber du hast Recht, wir werden uns beraten lassen und dann hoffentlich eine andere Einigung finden, vielen Dank dir
Ja, man kann es ausschließen lassen. Ist hier geschehen. Haus wurde nach dem Tod der Tante an die Tochter übergeben und der verbliebene Onkel hat ein eingetragenes Wohnrecht auf Lebzeit. Einzige Ausnahme: Sollte der Onkel nochmal eine Frau kennenlernen, darf sie nicht mit ins Haus ziehen. Dann muß er sich zusammen mit ihr eine Wohnung suchen. Das ist notariell niedergeschrieben.
Oh das hört sich sehr gut an, danke für deine Antwort nur kurz zur Sicherheit, du wohnst aber auch in Deutschland oder?