Schnecke13
Hallo, ich arbeite pro Woche vier Tage 19stunden und 15 Minuten mein mann vollzeit ,hat jeder von uns zehn Tage krank schreiben wenn unsere Tochter krank ist? Oder habe ich weniger? kann der Hausarzt mich auch auf mein Kind krank schreiben? bekomme ich jeden tag den ich dann auf mein Kind krank geschrieben bin normal bezahlt ab dem ersten Tag oder? vielen Dank für Ihre Hilfe, vg
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html), egal ob TZ oder VZ. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB
la-floe
hi, du hast genausoviele Tage, als wenn du Vollzeit arbeiten gehen würdest. "kann der Hausarzt mich auch auf mein Kind krank schreiben? bekomme ich jeden tag den ich dann auf mein Kind krank geschrieben bin normal bezahlt ab dem ersten Tag oder?" und damit betrügst du deinen AG und riskierst eine Abmahnung, wenn nicht sogar Kündigung. ZU recht. floe
Mitglied inaktiv
Ich glaub ihr redet aneinander vorbei. 1. Kinderkrank Kind ist Krank, der Arzt bescheinigt das das Kind entsprechend krank ist und Betreuung bekommt. Das kann jedes Elternteil in der regel 10 Tage im Kalenderjahr nutzen (bei gesetzlicher KK). Geldtechnisch gibt es dann zwei Varianten, entweder der AG bezahlt dann die 10 Tage. oder aber, was eher die regel ist, man reicht den Kinder-Krankenschein bei der Krankenkasse ein und bekommt dann von denen 67% Krankengeld. 2. Krankschreibung Kind ist krank, und Mann/Frau geht zum eigenen Arzt, schildert dem die Lage oder macht einen auf krank und kassiert von dem die Krankmeldung für einen SELBST. Das geht natürlich nicht. Sowas kann durchaus zur Kündigung führen wenn es auffliegt.
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