AshleySue
Meine Tochter ist 1 Monat alt. Von dem Vater lebe ich seit Anfang der Schwangerschaft getrennt. Seit der Geburt will der vater auch Kontakt zu der kleinen. Ist kein Problem für mich, er kann gerne mal zu mir kommen und die kleine hier sehen, doch er will sie mitnehmen und das kommt für mich nicht in Frage! Sie ist viel zu klein und ich stille, von daher geht es auch gar nicht. Mein Ex ist kein deutscher, somit ist seine Mentalität dementsprechend anders. Ich kenne weder seine Schwestern noch seine Mutter, doch diese terrorisieren mich seit der Geburt und wollen die kleine sehen. Eigentlich wäre das kein Problem, wenn sie mich mal besuchen kommen, doch es kam vor einer Woche zum Konflikt wo ich stark beleidigt und fertig gemacht würde, seitdem möchte ich mit der Familie nichts zutun haben! Können die mich zwingen ihnen die kleine zu zeigen bzw. Herauszugeben? Ich habe jetzt schon von Freunden gehört, dass die gesagt haben sollen, dass sie mir das Kind wegnehmen wollen und ich angst haben muss, dass sie die kleine in ihre Heimat entführen. Kann der vater durch die neuen rechte das sorgerecht erhalten, wenn ich angst habe, dass er das Kind entführt? Ich habe wirklich Angst vor der Familie und ihm..
Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB
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