excellence2
Liebe Frau Bader, kurz zu den Fakten: - BV von Sep. 17 - Apr. 18 - Apr. 18 - Apr. 21 Elternzeit Nun bin ich erneut schwanger in der 10. SSW. Meine Fragen hierzu sind: 1. Wann muss ich den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren? 2. Wann muss ich das Schreiben mit der vorzeitigen Beendigung der EZ für einen Tag vor dem Mutterschutz abgeben? 3. Muss ich die 3 restl. Monate EZ in dem Schreiben erwähnen? Wann ich diese nehmen möchte? (Es ist nämlich noch ein 3. Kind geplant, von daher weiß ich das noch nicht.) 4. Was passiert mit meinem seit 2017 angesammelten Urlaub? Herzlichen Dank und beste Grüße!
Hallo, 1. Lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SchwS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie in Elternzeit ist. Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des Schwangerschaft datumsmäßig vermerkt ist. Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen. Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter in Elternzeit mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet. Wenn man eine Kündigung erhält, weil der AG nichts von der SS weiß, hat man 14 Tagen zur Mitteilung Zeit. 2. Aufgrund der Schwangerschaft genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann nur mit besonderem Grund und Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes kündigen. 3.Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. 4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). 5. Den Resturlaub kann man noch nach der Elternzeit nehmen Liebe Grüße, NB
mellomania
wenn du jetzt gerade in reiner elternzeit bist ist es egal wann du dem AG bescheid gibst und wann du die ez auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beendest. da gibt es keine fristen. ABER der AG plant ja ab april mit dir, daher würde ich das nicht zu lange aufschieben. die restliche elternzeit wird dir automatisch zurückgespielt. urlaub ist bis zum folgejahr der rückkehr aus der ez gültig. wenn du also wieder 2 jahre nimmst, musst du den urlaub bis ende 24 genommen haben.
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