Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vater behält Kind nach Besuch ein

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vater behält Kind nach Besuch ein

Mami_2025

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Hallo, ich habe ein großes Problem und hoffe, zumindest einen Anhaltspunkt zu bekommen, ob ich überhaupt eine Chance habe, mein Kind wiederzubekommen. Ich bin deutsche Staatsbürgerin, vor einiger Zeit ins nichteuropäische Ausland gezogen und habe mein Kind aus erster Ehe mitgenommen. Dies erfolgte in Absprache und mit schriftlicher Genehmigung des Vaters. Ich habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und geteiltes Sorgerecht. Es liegt ein Schreiben des Vaters vor, das den Wegzug unter Einhaltung von relevanten Punkten wie Schulbildung, Krankenversicherung, Sorge für ein gutes und sicheres Zuhause etc erlaubt und mich bevollmächtigt, sämtliche wichtigen Dinge des Lebens meines Kindes alleine zu entscheiden. Nun war mein Kind bei dem Vater zu Besuch und er ließ es nicht mehr zu mir zurück kehren!! Obwohl ein begleiteter Rückflug meines Kindes etc alles bereits im Vorfeld mit ihm abgesprochen und gebucht war. Ist hier eine rechtliche Handhabe überhaupt wahrscheinlich? Oder gelten hier andere Kriterien, da ich mit meinem neuen Mann im Ausland lebe? Mir war ein Besuch des Kindes beim Vater sehr wichtig und ich würde - falls es dem Wunsch des Kindes tatsächlich entspricht - unser Kind auch beim Vater leben lassen, jedoch bin ich der Auffassung, dass ein Einbehalten ohne jegliche zuvorige Abstimmung mit mir rechtlich nicht zulässig ist und zudem kein tragbares Verhalten wiederspiegelt. Zuvor gehören wichtige Punkte geklärt, die das Kindeswohl anbelangen - selbst wenn unser Kind (in der pubertären Phase) plötzlich irgendwelche Ideen bezüglich des Lebensmittelpunkts hat. Mir geht es zunächst einmal darum, ob ich prinzipiell Recht bekommen könnte und eine Chance hätte, mein Kind offiziell wiederzubekommen. Für das Kindeswohl ist bei uns vollumfänglich gesorgt und Schulbildung etc haben hohe Priorität. Vielen lieben Dank für eine kurze Einschätzung, evtl kann mir auch jemand eine Quelle/Urteil/Referenz nennen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie haben doch das ABR - also beantragen Sie schnellstens (!!!!) gerichtlich die Herausgabe. Liebe Grüße NB  


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