Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot in der Ausbildung, Anrechnung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot in der Ausbildung, Anrechnung

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich habe am 01.... meine Ausbildung zur ...begonnen. Nun bin ich unerwartete schwanger geworden und habe seit dem ... ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund von diversen Komplikationen von meinem Frauenarzt ausgestellt bekommen. Nun darf ich meiner beruflichen Tätigkeit bis zum Mutterschutz nicht mehr nachgehen. Das heißt bis dato habe ich ein halbes Jahr meiner Berufsausbildung betrieblich und schulisch abgeschlossen. Ich würde nach der Geburt und dem Mutterschutz gerne zwei Jahre Elternzeit nehmen und danach meine Ausbildung fortsetzen. Dadurch, dass ich nun unter einem Beschäftigungsverbot stehe, kann ich mein 1. Ausbildungsjahr vor der Geburt nicht abschließen. Einer meiner Fragen wäre, ob mein abgeschlossenes halbes Ausbildungsjahr bei fortsetzen der Ausbildung nun nicht mit angerechnet werden würde, da ich mal gehört habe, dass nur abgeschlossene ganze Jahre angerechnet werden. Meine zweite Frage wäre im Zusammenhang, ob ich meine Ausbildung also noch einmal von vorne beginnen muss. Mein Arbeitgeber hat bereits mit der zuständigen Lehrkraft meiner Berufsschule gesprochen. Durch das Beschäftigungsverbot muss ich auch nicht am Unterricht teilnehmen beziehungsweise derzeit am Olineunterricht. Das bedeutet, dass mir der betriebliche Teil sowie der schulische Teil fehlt. Zudem darf, um später an der Abschlussprüfung teilzunehmen, eine bestimmte Anzahl an Fehlzeit nicht überschritten werden. Durch das Beschäftigungsverbot ist ist es halt eine Menge an Fehlzeiten, da ich erst ab Ende Juli im Mutterschutz komme. Natürlich ist ein halbes Jahr nicht die Welt aber ich würde es schon schade finden, wenn dieses nicht angerechnet werden würde.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das kann Ihnen nur die zuständige Schule beantworten. Ich als AG würde ein Bv bei einer Rechtsanwaltsfachangestellten anzweifeln. Komplikationen führen zu einer Krankschreibung, nicht zu einem BV. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Auch wenn du nicht am Onlineunterricht teilnehmen musst, kannst du es nicht trotzdem machen? Vielleicht kannst du dann sogar das 1. Ausbildungsjahr retten (Zeugnis)?


mellomania

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da sollte sie mit dem arzt sprechen, der das bv ausgestellt hat. bleibt es als "alle tätigkeiten nach §16 Abs 1" bestehen, DARF sie nicht. und die Schule darf es nicht zulassen. Sie könnte aber mit dem Arzt sprechen, dass er nur tätigkeiten untersagt, die im Betrieb sind und dass onlineunterricht möglich ist.


Berlin!

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An Deiner Stelle würde ich mich an die Aufsichtsbehörde wenden, also an die zuständige Rechtsanwalts- oder Notarkammer. Da kann Dir Deine Arbeitgeberin sicher helfen. Ansonsten ist die Ausbildungsordnung, die für Dich und Dein Bundesland gilt auch ein heisser Tipp. Und Achtung: BV wird hier aus irgend einem Grund nicht gerne gesehen und ständig diskutiert. Lass Dir nix einreden.


Mitglied inaktiv

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Ja das Beschäftigungsverbot besteht gemäß dem §16 Abs. 1 des MuSchG. Danke für die zahlreichen Tipps und Hilfen!


mellomania

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dann sprich mit dem arzt. er kann es für den onlineunterricht aufheben sozusagen, dass du den machen darfst. das blöde ist, dass wenn es bestehen bleibt für alle tätigkeiten, dass auch onlinunterricht dann nicht möglich ist. :-)


Mitglied inaktiv

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Danke! Ich werde mich mal bei meinem Frauenarzt erkundigen. Aber in dem §16 Abs. 1 MuSchG heißt es doch nur, dass der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen darf, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis die Gesundheit oder die Gesundheit des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Meine Berufsschule ist ja sozusagen nicht mein „Arbeitgeber“. Darf ich fragen woher Sie das so genau wissen, also dass es auch für die Berufsschule zählt? Liebe Grüße und vielen Dank!


mellomania

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die frage ist, wie frau bader sagt, ob es rein MEDIZINISCHE gründe gibt, die eine weiterbeschäftigung in der kanzlei unmöglich machen oder ob du gar nicht arbeitsfähig wärst, weil krank. rede mit der Schule. ein medizinisches bv ist eher nicht die regel. ich würde mich halt absichern, nicht dass es probleme gibt. das bv lautet: für JEDE tätigkeit. ob da der onlineunterricht dazuzählt, frage am besten eben den arzt. wenn ja, kann er es ändern wenn er meint, dass dies keine gefahr darstellt. die schule gehört ja, wenn auch etwas um ein paar ecken, zum AG dazu. denn ohne schule keine ausbildung. und wenn ein attest für das verbot jeder tätigkeit da ist und sie dich am unterricht teilnehmen lassen, weiß ich nicht in wieweit sie probleme bekommen können. ein beruf i einer kanzlei ist ja an sich keine gefahr für mutter und kind..von daher rede mit dem arzt der es ausgestellt hat.


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