Carina_86
Guten Abend Frau Bader, mein Ex- Partner hat sich im August 2017 getrennt und ist im November 2017 aus dem gemeinsamen Eigenheim ausgezogen. Wir sind hälftige Besitzer und nicht verheiratet. Nun kam ein Schreiben von seinem Anwalt, dass er rückwirkend seit November 2017 Nutzungsentschädigung fordert. Ich wohne mit unseren beiden Kindern (geb. April 2014 und Juli 2016) noch in dem gemeinsamen Haus. Der Ex- Partner zahlt seit dem die Raten für das Haus alleine, da ich noch nicht arbeiten gehe und wir vorher gemeinsam selbständig waren. Der Kleine kommt erst im September in den Kindergarten und Unterhalt für die Kinder zahlt der Ex- Partner auch nur unregelmäßig. Meine Frage ist nun, ob er wirklich rückwirkend Nutzungsentschädigung verlangen kann ohne diese jemals geltend gemacht zu haben. Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo, rückwirkend könnte das schwierig sein. Aber er kann zumindest die Hälfte der Raten auch rückwirkend verlangen. Liebe Grüße NB
cube
Die Nutzungentschädigung / Ausgleich kann erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung eingefordert werden. Rückwirkend nicht. Wäre aber die Frage, ob er dich schon vorher mal mündlich dazu aufgefordert hat, ihr seiner Zeit mal darüber gesprochen habt, das dies noch zu klären wäre oä. Ich würde mir wohl ebenfalls einen Anwalt nehmen - schon alleine deswegen, weil er einen hat und du sicher mir einer Antwort aus einem Forum von jemandem, der eben nicht alle Fakten kennt oder nachfragen kann, dagegen ankommen kannst. Auf Dauer wird ja eh entschieden werden müssen, wer die Kosten für das Haus weiterhin trägt und es eben behält oder ob es verkauft werden muss. Es gehört euch schließlich beiden und aktuell zahlt sogar er alleine das Haus ab. Würde ich wohl auch nicht auf Dauer machen wollen. Die Unterhaltszahlungen sind einerseits losgelöst davon - also unregelmäßige Zahlungen kannst du nicht als Begründung nehmen, ihm keinen Ausgleich zahlen zu wollen - andererseits werden Unterhaltszahlungen unter Umständen gegengerechnet. Nimm dir einen Anwalt.
Felica
Übrigens hast du ihn hoffentlich au h auf den Unterhalt angesprochen. Den musst du auch geltend machen.
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