FrauMaus06
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin beschäftigt im öffentlichen Dienst bei der Bundesagentur. Im Mai 2016 begann mein Beschäftigungsverbot. Ich habe bis 31.10.17 Elternzeit. Vorher war ich in vollzeit beschäftigt - aufgrund meines Beschäftigungsverbotes da ich den Urlaub nicht nehmen konnte stehen mir noch 23 Tage Resturlaub zur Verfügung. Während der Elternzeit habe ich keinen neuen Urlaub erworben. Am 01.11. Starte ich teilzeit 3 Tage wöchentlich. Meine Frage - die mein Arbeitgeber mir leider nicht beantworten konnte: wenn ich nun am 01.11.17 wieder anfange kann ich den Urlaub bis 31.12.18 nehmen - soweit so gut. Wird der Urlaubsanspruch der während der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde (23 Tage) auf Teilzeit umgerechnet oder bleiben mir die vollen 23 Tage erhalten da ich diese während des Beschäftigungsverbotes nicht nehmen konnte sodass ich davon fast 8 Wochen Urlaub machen kann - weil ich ja nur 3 tage Urlaub die Woche einreichen muss? Herzliche Grüße, FrauMaus
Bella-Italia
Hallo, der in Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaub wird auch in Vollzeitvergütung abgegolten. Wenn Sie aber an den drei Tagen voll da sind, macht es für sie ja keinen Unterschied, wenn Sie diese Tage einen vollen Tag von der Zeit davor nehmen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Nach den Regelungen des TVöD (Bund) bzw. der Erholungsurlaubsverordnung (für Beamte) wird der Urlaubsanspruch gekürzt, wenn in Teilzeit weniger Tage pro Woche gearbeitet wird. In der Erholungsurlaubsverordnung gibt es eine Ausnahme für den gesetzlichen Mindesturlaub, der wegen Krankheit oder Beschäftigungsverbot nicht vor der Teilzeit genommen werden konnte, dieser wird dann nicht gekürzt. Im TVöD steht keine solche Ausnahme, allerdings gilt das vermutlich analog auch für Beschäftigte. Die Elternzeit ist in dieser Ausnahme als Hinderungsgrund aber nicht erwähnt, da diese selbst gewählt ist und auch verkürzt oder unterbrochen werden könnte, um den Urlaub zu nehmen.
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