Caelestis
Sehr geehrte Frau Bader, Gestern habe ich den Bescheid zum Elterngeld erhalten. Entsprechend der Beratung auf der Elterngeldstelle (ich hatte dort extra einen Termin in der Schwangerschaft gemacht) habe ich im Antrag für die ersten beiden Monate Basiselterngeld angekreuzt und für weitere 15 Monate Elterngeld Plus. Mein Anliegen war, dass ich nach dem Mutterschutz für die gestreckte Elternzeit monatlich den selben Auszahlbetrag erhalte. Die Mitarbeiterin meinte, dann müsste ich das so ankreuzen. Nun habe ich erschrocken festgestellt, dass das Elterngeld Plus nur 50% der Summe beträgt und nicht, wie ich annahm, rund 75%. Unterm Strich erhalte ich jetzt monatlich ca 230€ weniger als ich sollte. Habe ich eine Chance, das noch zu berichtigen? Habe gleich für morgen einen Termin bei der Elterngeldstelle gemacht. Muss ich da im Gespräch was spezielles beachten? Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen "Caelestis"
Hallo, EG Plus bedeutet, man lässt sich die Hälfte für den doppelten Bezugszeitraum auszahlen. Man erhält also nicht weniger. Liebe Grüße NB
drosera
Hallo! Du hast Anrecht auf bis zu 12 ganze Monate, als Alleinerziehende sogar auf 14 Monate - und abgesehen von den ersten zwei kannst du die anderen nach Belieben splitten. Aber du hast nur 2 ganze plus 15 halbe beantragt; das sind doch nur 9,5 ganze Auszahlungseinheiten. Willst du den Rest nicht oder nimmt die der Vater? Und ja: man kann Änderungen beantragen, das ist aber beschränkt auf ein- oder zweimal.
Dojii
Elterngeld Plus beträgt immer 50% des normalen Elterngeldsatzes, das ist ja der Sinn des Elterngeld Plus. Man bekommt es doppelt so lange, aber dafür eben nur monatlich die Hälfte des Geldes. Nimmt man weniger Monate, dann wird nicht der Prozentsatz der genommenen Monate erhöht. Wenn du 17 Monate inkl. Mutterschutz abdecken willst könntest du bspw. 7 Monate Basiselterngeld und 10 Monate Elterngeld Plus nehmen. Dann würdest du zwar in den letzten 10 Monaten immer noch nur 50% bekommen, aber das ist besser als 15 Monate lang und du verschenkst kein Elterngeld.
Felica
Wie kommst du den auf 75 %. Steht doch überall das EG Plus 50% ist, dafür doppelte Auszahlungsdauer für den Zeitraum. Die Mutterschutzzeiten kann man auch nicht splitten. Wenn ich das richtig sehe bekommst du nun 2 Monate Mutterschaftsgeld, das EG wird damit verrechnet, fällt also unter den Tisch. Dann 15 Monate EG Plus, was aber nur 7,5 Monate EG sind. Verfallen die restlichen Monate oder sollte die der Vater nehmen? Willst du jeden Monat den gleichen Betrag zur Verfügung haben, dann nimm 12 Monate Basis-EG, sprich also 2 Monate Mutterschutzgeld, plus 10 mal EG. Das legst du auf ein Konto und teilst es selbst durch die gewünschten Monate welche du daheim bleiben willst. Anders nicht möglich. Ich meine einmal darf man korrigieren, überlege dir also genau was du willst. Und auch was der Vater will, dem stehen ja auch noch 2 Monate zu. Die solltet ihr mit einplanen. Außer du ist Alleinerziehend, dann hast du 14 statt 12 Monate. Der Vater müsste auch mindestens sofern er nimmt 2 volle Lebensmonate bis zum 14ten Lebensmonat oder 4 EG Plus Monate nehmen. lese dich am besten auch in die Partnerschaftsbonusmonate ein sofern du dann wieder in TZ arbeitest und der Vater das zufälligerweise auch plant. mein Rat für heute Abend zum einlesen: https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf Eigentlich für mich einer der wichtigsten Links die man in der Schwangerschaft schon studiert haben sollte, neben Embryotox für Schwangere und Stillende: https://www.embryotox.de/ Beide Links studieren und speichern - Tip!
Dojii
Kleiner Einwurf, der Elterngeldantrag darf so oft man will (für die Zukunft) geändert werden. Das steht in § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG und wir in den Richtlinien zum BEEG noch einmal explizit erwähnt. Dieses "nur einmal oder zweimal ändern" ist einfach nur die Aussage der Elterngeldstellen, weil Neuberechnungen eine Menge Arbeit sind und die da keine Lust drauf haben. Zitat: "Der Antrag auf Elterngeld kann bis zum Ende des Bezugszeitraums mehrfach ohne Angabe von Gründen geändert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich darauf, für wie viele und für welche Monate der Antragsteller Elterngeld beansprucht. Die Möglichkeiten zur Antragsänderung bestehen für beide Eltern unabhängig voneinander."
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