Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Adoption

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Adoption

Mitglied inaktiv

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Hallo! Ich weiß gar nicht, ob Sie mir weiterhelfen können. Aber ich versuche es einfach mal! Mittlerweile werde ich bald 34 Jahre jung, aber mich beschäftigt schon länger ein Thema. Kann mein Papa - also Stiefvater - mich heute noch adoptieren? Irgendwie haben wir es in der Kindheit nicht gemacht, aber noch heute habe ich den Wunsch, daß er mich adoptiert! Ich hänge an Ihn ungemein und er ist mein Papa, egal ob er nun auch der Erzeuger ist!! Ich weiß auch nicht, irgendwie würde ich mich freuen, wenn wir es noch machen könnten. Auch wenn ich mittlerweile selber eine Familie habe und es ja im Grunde keinen Grund gibt - außer das ich es mir wünsche! Also kann mein Papa mich mit meinen 34 Jahren noch adoptieren und wo bekommt man Informationen dazu? Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Gruß Manuela


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Näheres zur Adoption Volljähriger 1. Voraussetzungen Die Volljährigenadoption muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Eine Einwilligung der Eltern ist wegen der Volljährigkeit nicht erforderlich. Der Ausspruch der Annahme bedarf jedoch der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden und, falls der Anzunehmende verheiratet ist, auch der Einwilligung von dessen Ehegatten. 2. Verfahren Das Verfahren entspricht dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass das Jugendamt beteiligt wird. Die Kinder beider Antragsteller werden schriftlich angehört. Soll die Adoption ausnahmsweise mit Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden, werden zur Wahrung ihrer Interessen auch die Eltern des Anzunehmenden schritlich angehört. 3. Rechtsfolgen Der angenommene Volljährige wird Kind des Annehmenden. Im übrigen erstrecken sich die Wirkungen jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleibt grundsätzlich unberührt. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn es sich um eine Stiefkindadoption handelt oder der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Antrag auf Annahme bereits vor Volljährigkeit des Kindes beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist. Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel kein Recht zm Aufentshalt in der Bundesrepublik. Durch Erwachsenenadoption kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist. Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamen ist wiederum nicht möglich. Auf Antrag kann das Gericht jedoch die Bildung eines Doppelnamens zulassen. Ist der Angenommene verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname auch Ehename, so ändert sich mit der Adoption zwar der Geburtsname, nicht jedoch der Ehename, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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mein mann (33 jahre) wird dieses jahr von seinem stiefvater adoptiert, damit mein mann ein anrecht auf ein erbe hat. lg two_kids


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