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Kein Alleinerz.Mehrbedarf (Alg2) mehr aufgrund neuer Partnerschaft (getr. Wohn.)

Thema: Kein Alleinerz.Mehrbedarf (Alg2) mehr aufgrund neuer Partnerschaft (getr. Wohn.)

Bisher noch nichts schriftlich, aber netterweise wurde mir von der Arge beim letzten Termin angekündigt, daß der Alleinerziehendenmehrbedarf wegfällt bei mir und meinem LG (beide Betreuungseltern von Kind/ern) ab 1.7. Wir wohnen nicht zusammen, aber ziemlich in der Nähe und sehen uns auch oft, jeder ist aber für sein Kind(er) zuständig. Eine Nachbarin von mir hat bei der Arge wohl die Vermutung losgelassen, mein LG und sein Kind würden sich hauptsächlich bei mir aufhalten (was aber nicht den Tatsachen entspricht) und laut SB wäre das eben keine Alleinerziehung mehr, da wir uns gegenseitig in der Kindererziehung unterstützen würden - jeder ist, wie oben geschrieben, für sein Kind(er) zuständig und nichts anderes. Wurde das bei noch jemandem hier von Seiten der Arge versucht, trotz getrennter Wohnungen und nicht ständigem Aufenthalt des einen beim andern?

von Dreierbande am 16.06.2012, 11:00



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Kenn mich zwar nicht mit der arge und so aus, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das so rechtens sein soll! was wenn du und dein partner morgen getrennt seid? also wirklich! defenitiv einspruch einlegen wenn der schrieb kommt und mal kräftig auf den tisch hauen! das wäre ja als wenn deine mama ab und an auf dein kind aufpasst und du deswegen keine AE mehr sein sollst!

Mitglied inaktiv - 16.06.2012, 12:06



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Da würde ich aber - wenn´s wirklich schriftlich kommt - gewaltig Widerspruch einlegen!!! Denn so geht´s nicht. Wäre ja genauso, wenn du dir eine Tagesmutter suchst - dann waärest du dennoch weiterhin ae solange diese TaMu nicht bei euch wohnt. Lass dich von der SB nicht ins Boxhorn jagen. Wer privat auf dein Kind aufpasst geht die nix an. Pocoyo.

von Pocoyo am 16.06.2012, 16:29



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

ich bin in einer ähnlichen situation und wenn man sich das alg 2 gesetz und unterhalsvorschussgesetz durchliest findet man nichts. habe aber bei mir nen anwalt drauf angesetzt und der sagte das ist so wenn der partner mehr als 6 std die woche mit dir zusammen ist hast du weder recht auf alleinerziehndenzuschuss noch staatlichen unterhaltszuschuss. bei mir is es nur die situation das mein partner auch der papa von meinen kleinsten is daher bekomm ich auch keinen unterhaltsvorschuss vom amt. glg nadine

von leons-mutti am 16.06.2012, 17:51



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Sofort Einspruch einlegen! Sollen sie vorbei kommen und nach schauen, ob sie Belege für die Vermutung der Nachbarin finden. Mit der SB sprechen und zum Vorgesetzten gehen. Einen Anwalt würde ich notfalls zu einem zweiten Termin mitnehmen.

von shinead am 16.06.2012, 17:57



Antwort auf Beitrag von leons-mutti

...wenn der partner mehr als 6 std die woche mit dir zusammen ist hast du weder recht auf alleinerziehndenzuschuss noch staatlichen unterhaltszuschuss.... Also das hätt ich gerne mal schriftlich. Beim UVG wurde mir nur gesagt, wenn Vattern mehr als 1/3 der Zeit mit dem Kind verbringt, stünde mir evtl. kein UVG zu und eben auch dann, wenn ich wieder heiraten würde, und dann eben noch, wenn Kind 12 wird oder vorher die 6 Jahre UVG-Bezug um sind. Ich erziehe meine Kinder definitiv alleine, auch wenn ich mehr als 6 Stunden in der Woche mit meinem LG verbringe und er erzieht sein Kind ebenso alleine. Wenn wir uns sehn, sie die Kinder in den meisten Fällen in der Schule, können also gar nicht von gegenseitig erzogen werden, nur eben an den Wochenenden unternehmen wir was gemeinsam mit allen. Aber die Nachbarin hat schriftlich gemeldet, daß er sich hier mit Kind überwiegend aufhalten würde - und das stimmt definitiv nicht, nur weiß ich eben nicht, wie ich das beweisen soll. Er hat seine eigene Wohnung mit Kind, unsere wär auch viel zu klein für noch mehr Personen, ich schlaf ja schon im Wohnzimmer.

von Dreierbande am 16.06.2012, 18:16



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so sagt jedes amt was anderes mir wurde der uvg aberkannt weil der vater ihn ca 8 std die woche sieht sonst wohne ich auch allen mit den kindern. für meinen großen bekomm ich uvg und alleinerziehendenzuschuss weil er sieht seinen vater nur alle6-8 wochen ein we lang wie er eben lust und zeit hat der mann. nur eben für den kleinen nicht weil er seinen vater im schnitt 8 std die woche sieht und er ihn damit ja miterzieht.

von leons-mutti am 16.06.2012, 19:20



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Das Amt muss beweisen, dass es eine Bedarfsgemeinsschaft ist, nicht andersrum ! Was hast Du bitte für Nachbarn ?

von Mogli18 am 16.06.2012, 20:25



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oder gelesen

von 32+4 am 17.06.2012, 11:58



Antwort auf Beitrag von 32+4

Ist doch Quatsch: schon wenn der KV sein Besuchsrecht wahrnimmt ist man über 6h/Woche.

von Nurit am 17.06.2012, 12:23



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Ich habe ne gute Freundin, die bei der Arge arbeitet. Leg Widerspruch ein, das ist ja totaler Quatsch was die dir da androhen. Selbst wenn ihr zusammen ziehen solltet, kannst du einen Antrag stellen, dass ihr 1 Jahr lang nicht als BG geltet, sondern du erklärst einfach, das ihr noch getrennt wirtschaftet. Dann bekommt jeder sein ganzes Geld weiterhin. (hier wäre der Mehrbedarf aber weg) LG

von yamily am 18.06.2012, 06:26



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gegen eine mündl. aussage? ^^

von 32+4 am 18.06.2012, 09:24



Antwort auf Beitrag von 32+4

nein gegen den Bescheid (wenn der kommen sollte) - logischerweise

von yamily am 18.06.2012, 10:31



Antwort auf Beitrag von yamily

deshalb würde ich mich nichtmal aufregen mündl. können ämter viel....

von 32+4 am 18.06.2012, 14:41



Antwort auf Beitrag von 32+4

Sie hat einen mündlichen Bescheid, dass ab 01.07.2012 der Mehrbedarf wg. Alleinerziehend wegfällt! Allein diese Aussage stellt einen Bescheid dar, gegen den sie vorgehen kann! Und wenn sie nur eine kurze, schriftliche Eingabe abgibt: der Sachbearbeiter kommt nicht umhin, diese entsprechend zu würdigen! Und wenn er ihr nur mitteilt, dass "alles nur ein Mißverständnis war" ;-) Ziel wäre erreicht!

von dieElle am 18.06.2012, 15:06



Antwort auf Beitrag von dieElle

wenn man gegen JEDE mündl. aussage eines amtes einen widerspruch schreibt, käme man gar nicht mehr vom schreibtisch weg. sozialverband, tacheles-sozialhilfe usw. raten ALLE, erst dann etwas zu machen, wenn man etwas schriftlich in der hand hält. vorher husten ämter bekanntlich sehr viel was habe ich nicht alles schon gesagt bekommen. eingetreten ist davon NIE etwas. schade aber auch, denn dagegen wäre ich mit vergnügen angegangen ^^

von 32+4 am 19.06.2012, 09:34



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

Wie kommt deine Nachbarin dazu, sich an dein Amt zu wenden? Woher weiss sie denn, was du an Geldern woher beziehst, und wie da die Bedingungen sind? Und das Amt reagiert auf so eine Denunziation? Gibt es da keinen Datenschutz? Ich würde an eine Anzeige wegen Verleumdung oder ähnliches denken. Ist ja widerlich. Ich denke gerade an den alten Streich, vor die Haustür sch....., Zeitung drüber, anzünden und klingeln.

von Sternspinne am 18.06.2012, 07:00



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

^typisch arge kenne das zu gut sie dürfen das aber auch gar net so einfach da er bzw ihr keine gemeinsame wohnung habt und nicht zusammen auf dem mietsvertrag steht am besten sobald du es schriftlich hast einen wiederspruch einlegen und wenn wieder was von denen kommt zwecks das es wegfällt immer wieder in wiederspruch gehen anders geht es net habe es auch schon durch gehabt als meine große zur welt kam

von Stolze_MaMa92 am 18.06.2012, 21:59



Antwort auf Beitrag von Dreierbande

@ Nachbarin: die weiß, daß ich Hartz4 bekomme, weil sie den gleichen Nachnamen trägt und meine Post bei ihr gelandet ist und sie sie aufgemacht hat....vor Kurzem hab ich sie beim Jugendamt gemeldet, weil sie draußen auf ihren 18 Monate alten Sohn eingeprügelt hat, wo ich mitsamt eine anderen Nachbarin dazwischen gegangen sind. Deshalb wohl die "Retourkutsche". @Jobcenter, die wollen uns wohl unterstellen, daß wir eine BG sind und sich mein LG mitsamt seinem Kind nur bei mir aufhält, was aber nicht zutrifft.

von Dreierbande am 19.06.2012, 16:19